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Anlagevermittler

1. Angebot
Wenn ein Anlageinteressent an einen Anlagevermittler nach dessen Angebot oder von sich aus herantritt, und macht er deutlich, dass er bezogen auf eine Anlageentscheidung besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages.


2. Annahme des Angebots
Dieses Angebot nimmt der Anlagevermittler stillschweigend jedenfalls dadurch an, dass er die gewünschte Tätigkeit beginnt.

Der Anlagevermittler kann das genannte Verhalten des Anlageinteressenten ebensowenig als unverbindlich verstehen, wie umgekehrt der als Kunde auftretende Interessent das Handeln des Vermittlers" (BGHZ 100.125 Rn. 12).

3. Beratervertrag
Durch Angebot und Annahme kommt ein Beratungsvertrag zustande.

Für den Abschluss eines Beratungsvertrages ist ohne Bedeutung, ob der Anleger von sich aus bei seiner Geldanlage die Dienste und Erfahrungen des Anlageberaters in Anspruch nimmt oder ob der Anlageberater den Anleger aufgefordert hat, ihn zu einem Gespräch über die Wiederanlage der fällig gewordener Sparsumme aufzusuchen. Sich anschließende Verhandlungen, in denen der Anlageberater einem Anleger ein Anlageprogramm an Hand einer Liste vorstellt und den Anleger bei dessen Entscheidung zum Kauf der in dieser Liste aufgeführten Produkte unterstützt begründen einen Beratungsvertrag.


Dem Anleger wurde vom Berater anlässlich von Gesprächen eine Gegenüberstellung vorgelegt hinsichtlich der zu erwartenden Rendite seiner vorhandenen Lebensversicherungen und der Erträge, die zu erzielen wären, würde sich der Kläger für eine Anlage in Form des vom Beklagten zu 1) angepriesenen Produkts entscheiden . Zudem ergänzte der Berater das Angebot um eine Anlage, mit der auch die nach Veräußerung der Lebensversicherungen des Klägers frei werdenden Gelder angelegt werden sollten. Damit sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Zustandekommen eines Beratervertrages formulierten Anforderungen erreicht.

LG Aachen vom 8.10.2020  10 547/18


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