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Hinreichende Prozessaussichten |
I. Hinreichende Prozessaussichten
Die hinreichende Erfolgsaussicht im Rahmen eines Prozesskostenantragsverfahrens m Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund ihrer Sachdarstellung wenigstens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Anders ausgedrückt, muss der Erfolg einer Klage nicht zwingend offensichtlich sein. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei als vertretbar ansieht und die Möglichkeit sieht, dass dieser durch Beweise gestützt werden kann.
Bereits kleinere, aber konkret benennbare Erfolgsaussichten können ausreichen. Der Bevollmächtigte sollte diese vorbringen und gegebenenfalls auf vergleichbare Fälle oder Rechtsprechung hinweisen, in denen Prozesskostenhilfe in ähnlich gelagerten Situationen bewilligt wurde¹. Es liegt in der Verantwortung des Gerichts, im ablehnenden Beschluss darzulegen, warum der Mandant mit seiner Klage sehr wahrscheinlich und nicht nur möglicherweise scheitern würde. Das Gericht darf die PKH-Voraussetzungen lediglich summarisch prüfen, ohne den Rechtsstreit vorwegzunehmen und den Streitgegenstand weitgehend rechtlich vorausbeurteilen zu dürfen¹.
Falls die Erfolgsaussicht einer Klage später wegfällt, kann eine bereits bewilligte Prozess-kostenhilfe nicht allein deshalb aufgehoben werden. Das Gericht kann die Bewilligung nur aufheben, wenn einer der in § 124 ZPO abschließend aufgezählten Aufhebungsgründe vorliegt.
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