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Insolvenzrecht A bis Z
Überschuldung Stand 2024
Nach § 19 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt , es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach dem Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Nach der Kommentarliteratur ist die Fortsetzung des Unternehmens dann überwiegend wahrscheinlich, wenn von einer Fortsetzungswahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent ausgegangen werden kann.

Vgl. Vortrag: Verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife 


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