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Vollstreckungsvereitelung |
Wegen Vollstreckungsvereiteilung macht sich gemäß § 288 StGB strafbar, wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens beiseite schafft. § 288 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, daher haftet der handelnde Geschäftsführer der GmbH auch persönlich auf Schadensersatz, vgl. BGH v. 27.11.1990, ZIP 1991, 230 |
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