insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Auskunftspflichten des Schuldners und des Anfechtungsgegners
1. Auskunftspflichten des Schuldners

Der Insolvenzschuldner ist nach § 97 I 1 InsO verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuß über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse umfassende Auskunft zu geben.
Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG hat er auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen.
Darüber hinaus hat der Schuldner den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen ( § 97 Abs.2 InsO). Mitwirkungspflicht bedeutet aber nicht Mitarbeitspflicht. Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn der Schuldner sich seiner Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung entziehen möchte. 

Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach § 97 S.1 InsO erteilt, in einem Strafverfahren gegen den Schuldner nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

2. Zwangsmaßnahmen

Zur Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten kann das Insolvenzgericht die zwangsweise Vorführung der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter anordnen und sie notfalls in Haft nehmen (§§ 20, 98 InsO).

3. Auskunftspflichten des Anfechtungsgegners

Der Insolvenzverwalter hat bei einer Insolvenzanfechtung auf Grund des Rückgewährschuldverhältnisses i.V.m. § 242 BGB gegen den Anfechtungsgegner einen einklagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung, sobald der Rückgewähranspruch infolge der Anfechtung dem Grund nach feststeht ( BGH ZIP 1987, 244; NJW 1987, 1002; Haarmeyer/Wuztke/Förster S. 437).
 
Ein Auskunftsanspruch ergibt sich allerdings nicht, wenn lediglich der begründete Verdacht besteht, eine Person könnte von dem späteren Insolvenzschuldner etwas in anfechtbarer Weise erworben haben ( BGH NJW 1999, 1033; 1987, 1812.

4. Einschränkung

Es gibt keine Auskunftspflichten  gegenüber möglicher Anfechtungsschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht (BGH, Beschl. v. 7.2.2008 IX ZB 137/07, ZIP 2008, 565 = ZInsO 2008, 320 = NZI 2008, 240), folglich auch nicht gegenber dem Insolvenzverwalter
  


25.04.2005 Ärzte müssen in der Insolvenz Rechnungen von Privatpatienten offen legen
Information Ärzte sind verpflichtet, im Insolvenzverfahren auf Anfrage die Namen und Adressen ihrer Patienten gegenüber dem Insolvenzverwalter offen zu legen. Ferner müssen Ärzte offen legen, zu welchem Honorar Behandlungen erfolgten und inwieweit hier noch Rechnungen offen stehen. Im Insolvenzverfahren sind die berechtigten Belange der Gläubiger höher zu bewerten als die Interessen der Patienten am Schutz ihrer persönlichen Daten, urteilte der Bundesgerichtshof. Honoraransprüche freiberuflich tätiger Personen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) sind in vollem Umfang pfändbar und fallen ohne Abzüge in die Insolvenzmasse. Das Gericht folgte damit den Argumenten des Insolvenzverwalters, der von dem Arzt die Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Praxis forderte, die trotz Insolvenz weiter lief. Der Insolvenzverwalter forderte neben Kassenbüchern auch Angaben darüber, wann der Arzt welche Privatpatienten (mit Adresse) zu welchem Honorar seit Insolvenzeröffnung behandelt hat. Zudem forderte der Insolvenzverwalter Auskunft darüber, wie viele der Forderungen noch offen sind. Der Arzt hat die Angaben hierüber unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht lediglich in anonymisierter Form an den Insolvenzverwalter übergeben. Außerdem führte der Arzt aus, dass er die betreffenden Forderungen zum Einzug in seine Ehefrau abgetreten hat und er schon deswegen nicht verpflichtet ist weitere Angaben vorzulegen. Nach erfolgloser zwangsweise Vorführung des Arztes wurde dieser in Beugehaft genommen. Seine Rechtsmittel hiergegen blieben in den unteren Instanzen erfolglos. Auch die Rechtsbeschwerde zum BGH scheiterte. Der Insolvenzverwalter hätte ein berechtigtes Interesse die Finanzverhältnisse des Schuldners genau zu untersuchen, wozu die genauen Angaben zu den Privatpatienten des Arztes notwendig wären. Zwar fällt der Umstand, dass ein Patient überhaupt bei einem Arzt gewesen ist, bereits zur ärztlichen Schweigepflicht (anders bei Anwälten und Steuerberatern). Allerdings hätte das Grundrecht des Patienten auf informelle Selbstbestimmung und sein Persönlichkeitsrecht hinter dem Interesse der Gläubiger zurückzustehen. Aus den Abrechnungsdaten des Arztes würde sich nicht ergeben, warum der Patient sich in ärztlicher Behandlung befunden hat. Daher sind diese Daten freizugeben. Die von dem Mediziner angeführte Abtretung der Forderungen an seine Ehefrau wurde durch das Gericht als nichtig angesehen, da diese Abtretung die Einwilligung der Patienten erfordert hätte.

BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, Az: IX ZB 62/04
insoinfo
Verfasser: Henry Girbig, Rechtsanwalt

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11