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Insolvenzrecht A bis Z
Zwangsvollstreckung / Einzelzwangsvollstreckung
Die Einzelzwangsvollstreckung ist zu unterscheiden von der Gesamtvollstreckung (Insolvenzverfahren).
Bei der Gesamtvollstreckung wird durch den Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt. Dies ist unabhängig davon, ob die Forderung tituliert wurde oder nicht.
Bei der Einzelzwangsvollstreckung vollstreckt ein Gläubiger auf Grund eines Vollstreckungstitels und versucht sich dadurch zu befriedigen.
Wer zuerst vollstreckt, kommt zuerst; es gilt bei der Einzelzwangsvollstreckung also das Prioritätsprinzip.

Beschränkungen / qualifizierter Vollstreckungsschutz:
Die Einzelzwangsvollstreckung ist gesetzlich beschränkt.
Wenn in der Vergangenheit ein Gesamtvollstreckungsverfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) durchgeführt wurde, findet nach der Vermögensverteilung bzw. nach der Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eine Vollstreckung nur statt, wenn der Schuldner wieder über ein angemesssenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt. Dieser Vollstreckungsschutz ist von Amts wegen zu beachten.  
Im übrigen sind §§ 811 ff und 850 ff. ZPO zu prüfen.

08.04.2010 Zwangsvollstreckung durch neue Bank in bestimmten Fällen unzulässig
Information Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichts-hofes hatte über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwischen mehrfach abgetretenen Grundschuld, die sie ihrer Hausbank im Jahr 1989 anlässlich einer Darlehensgewährung zur Absicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung gewährt hatte. In der notariellen Urkunde hatte sich die Klägerin wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück unterworfen. Nachdem die Klägerin nicht in der Lage war, eine im Jahr 2000 geschlossene vergleichsweise Einigung zur Rückführung ihrer Darlehensver-bindlichkeiten zu erfüllen, kündigte ihre Hausbank im Jahr 2002 die Geschäftsverbindung und forderte sie zur Rückzahlung der Restforderung in Höhe von ca. 580.000 € auf. Am 7. Dezember 2004 verkaufte die Bank sämtliche Forderungen gegen die Klägerin und trat der Käuferin auch die Grundschuld ab. Nach einer weiteren Abtretung der Ansprüche und der Grundschuld im Jahr 2005 wurde im Jahr 2007 die Beklagte als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen und auf dem Grundschuldbrief vermerkt. Nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel leitete die Beklagte gegen die Klägerin im Mai 2008 die Zwangsvollstreckung ein. Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung unter anderem deshalb für unzulässig, weil diese vorformulierte Klausel in Kombination mit der freien Abtretbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs und der Grundschuld sie unangemessen benach-teilige und daher gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Klägerin auf die Hilfswiderklage der Beklagten jedoch verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Höhe der noch offenen Verbindlichkeiten zu dulden. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der XI. Zivilsenat hat der Revision der Klägerin nur zum Teil stattgegeben und die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der bis zum Jahr 2004 angefallenen Grundschuldzinsen für unzulässig erachtet, weil diese verjährt sind. Die Zwangsvollstreckung als solche aufgrund der formularmäßigen Unterwerfungs-erklärung hat der Senat dagegen als zulässig angesehen. Insbesondere hat er auch aufgrund der in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Kreditverkäufe keinen Anlass gesehen, die ständige Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs zu ändern und die bankübliche Unterwerfungsklausel zu beanstanden, nachdem auch der Gesetzgeber im Rahmen des Risikobegrenzungs-gesetzes (BGBl. 2008 I S. 1666) keine gesetzlichen Maßnahmen ergriffen hat. Allerdings hat der Bundesgerichtshof für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger entschieden, dass diese im Falle einer - in der Praxis üblichen - Sicherungsgrundschuld dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag erfordert. Dies ergibt sich aus einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung der Unterwerfungserklärung. Damit wird einer andernfalls möglichen Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entgegengewirkt. Ob die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt zu Recht aus der Unterwerfungserklärung gegen die Klägerin vorgehen durfte, konnte der Senat nicht entscheiden, weil die Prüfung dieser Frage dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten ist und die Klägerin diesen Weg nicht beschritten hat. Im Rahmen der von ihr erhobenen Vollstreckungsgegenklage kann diese Frage nicht geprüft werden. Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat künftig bereits im Klauselerteilungsverfahren die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (Rechtspfleger, Notar) von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. Diese Lösung hat den Vorteil, dass der Schuldner nicht aus der Rolle des Verteidigers in diejenige des Angreifers, nämlich des Klägers in einem Vollstreckungsgegenklageverfahren, gezwungen wird. Erst im Falle der Klauselerteilung muss er - möchte er sich dagegen wehren - von den in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. BGH, Urteil vom 30. März 2010 – XI ZR 200/09 LG Hildesheim – Urteil vom 28. Oktober 2008 – 10 O 95/08 OLG Celle – Urteil vom 27. Mai 2009 – 3 U 292/08 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, M.B.A.
01.06.2007 Neues, effektiveres Zwangsvollstreckungsrecht
Information Der Vorsitz der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts/Zwangsvollstreckungsverfahrens“ ist im Mai 2007 anlässlich einer Arbeitsgruppen-Sitzung vom Bundesjustizministerium an die Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen abgegeben worden. Die Arbeitsgruppe existiert seit 3 Jahren. Eine leistungsfähige Justiz braucht ein modernes und effektiveres Zwangsvollstreckungsrecht, um Ansprüche von Gläubigern durchzusetzen. Das derzeit geltende Zwangsvollstreckungsrecht existiert bereits seit 100 Jahren und wird aktuellen Lebensverhältnissen und technischen Möglichkeiten nicht mehr gerecht. Nachfolgende Vorschläge wurden unterbreitet: - Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches sowie des Einkommensteuergesetzes. Durch effektiven Schutz bei Kontopfändungen sollen dem Schuldner künftig ohne aufwändiges Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er existentiell für seinen Lebensbedarf benötigt. - Maßnahmen, um das Vollstreckungsverfahren durch den Einsatz moderner Informationstechniken effektiver zu gestalten. Wesentliches Ergebnis ist nunmehr ein Gesetzentwurf, der die rechtlichen Rahmenbedingungen für Internetversteigerungen durch Gerichtsvollzieher schafft. Um zu Gunsten aller Verfahrensbeteiligten einen höheren Erlös zu erzielen, sollen Gerichtsvollzieher künftig in der Lage sein, gepfändete Gegenstände über das Internet zu versteigern. Der Gesetzentwurf wird demnächst in den Abstimmungsprozess gegeben. - Ebenfalls kurz vor dem Abschluss steht ein Gesetzentwurf zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung. Gegenstand dieses Gesetzesvorhabens ist, dass ein Schuldner, der nicht willens oder in der Lage ist, eine vom Gerichtsvollzieher geforderte Zahlung an den Gläubiger zu leisten, direkt zu Beginn des Verfahrens verpflichtet werden soll, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Zeitaufwändige, kostspielige und letztlich nutzlose Pfändungsversuche durch den Gerichtsvollzieher sollen so in diesen Fällen künftig entbehrlich werden. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus für den Gerichtsvollzieher die Möglichkeit vor, Daten des Schuldners bei Meldeämtern und anderen Stellen abzurufen, um so einen effektiveren Vollstreckungszugriff zu ermöglichen. In den Ländern sollen künftig zudem zentrale Vollstreckungsgerichte eingerichtet werden, bei denen die bisher dezentral von den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnisse elektronisch abrufbar vorgehalten werden. Der Gesetzentwurf soll im Herbst 2007 der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vorgelegt werden. insoinfo
Verfasser: krs
19.10.2006 Räumungsvollstreckung, Suizidgefahr und Vollstreckungsschutz
Information ZPO §§ 765 a; GG Art. 2 II S. 1; ZPO 855, 811; BGB 562, 562 b, 97, 98 BGB 

I. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

1. Von einem Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden.
2. Die Feststellung, welche Handlung zumutbar sind, ist Aufgabe des Vollstreckungsgerichts.
3. Zu den rechtlichen Möglichkeiten des Vollstreckungsgerichts zählt die Erteilung von Auflagen zur Wohnungssuche und zur ärztlichen Behandlung.
4. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmt Zeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

BVerfG, Beschl. v. 27.06.2005 - 1 BvR 224/05 , InVo 12/2005 S. 494 ff.

II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
1. Besteht im Falle der Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765 a ZPO in gleicher Weise wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu berücksichtigen.
2. Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden.
3. Erforderlich ist stets die Abwägung der Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers.
4. Es ist auch bei konkreter Suizidgefahr sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
5. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern.

BGH, Beschl. v. 4.5.2005 - I ZB 10/05 ( LG Dortmund ) InVo 12/2005 S. 496 ff.

III. Räumungsvollstreckung nach dem "Berliner Modell" (BGH, Beschl. v. 10.08.2006 - I ZB 135/05 , Vorinstanz: LG Berlin) = NJW 2006, 3273 ff. 
Räumungsvollstreckungen waren oft mit erheblichen Vorschüssen an die Gerichtsvollzieher verbunden, da diese die Kosten für die vollständige Räumung geltend gemacht haben. Mehrere tausend Euro mussten so von den Eigentümern aufgewendet werden gegen zahlungs- und räumungsunwillige
Mieter. Über das alternative Berliner Modell musste der Bundesgerichtshof  entscheiden:
1. Eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung ist möglich bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ( Bestätigung von BGH, NJW 2006, 848).
Der BGH begründet dies damit, dass das Vermieterpfandrecht Vorrang habe gegenüber der in § 885 II, III S.1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Der Gerichtsvollzieher habe nicht zu prüfen, ob die in Rede stehenden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 I 2 BGB dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen.
2. Das Vermieterpfandrecht hat Vorrang vor der Entfernung der Habe des Mieters aus der Wohnung, was nicht Gegenstand der Räumungsvollstreckung ist. Deshalb hat der Gerichtsvollzieher den unter Benennung eines Kostenvorschusses von 400 Euro erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung der Berechtigung des Vermieters, sich auf sein Vermieterpfandrecht zu berufen, auszuführen.
Der Schuldner ist hinreichend geschützt, dass er die unpfändbaren, nicht dem Vermieterpfandrecht unterfallenen Gegenstände vor Durchführung der Zwangsvollstreckung aus der Wohnung entfernen kann.
Kritik zum Berliner Modell besteht, vgl. RAfaz 7/2007 S.12.

IV. Zulässigkeit des Vollstreckungsschutzantrags
Vollstreckungsschutzanträge können in der Revision regelmäßig nur dann gestellt werden, wenn dies auch in den Tatsacheninstanzen geschehen ist.
Der BGH entschied einem Ausnahmefall.
In einem Räumungsrechtsstreit stellen die Beklagten keinen Vollstreckungsschutzantrag, weil der Kläger zugesichert hat, erst aus einem rechtskräftigen Urteil zu vollstrecken. Als der Kläger dann doch vorher vollstreckt, begehren die Beklagten die einstweilige Einstellung der Vollstreckung.
Der BGH gab dem Antrag statt, vgl. BGH, Beschluss vom 23.5.2006 - VIII ZR 28/06 NZM 2006, Heft 23 und NJW-Spezial Heft 11, 2006 S. 483



HK/KÖ/Vollstreckung Effektiv/12/2006/214
HK/PAPP/RAFAZ//2007
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
17.05.2006 Zwangsversteigerungsverfahren: BGH gegen Scheingebote
Information ZVG §§ 71 I, 85 a I, II

Bis dato war es gängige Praxis, dass Gläubiger im ersten Versteigerungstermin (Schein)Gebote abgegeben haben.
Zielsetzung war, die 7/10 Grenze zu zerstören und die Folgen des § 85 a I,II ZVG herbeizuführen. 
Der Bieter wollte sich damit, nach einer Versagung des Zuschlags im ersten Versteigerungstermin, in einem weiteren Versteigerungstermin ( echter zweiter Termin ) die Möglichkeit eröffnen, das Grundstück für weniger als die Hälfte des Grundstücksverkehrswerts ersteigern zu können.  

Einfacher Trick zum schnellen und/oder billigen Einsteigern.

Diese Verfahrensweise kann künftig nicht mehr ( so einfach )angewendet werden bei (zweifelhaften) Erwerbswillen eines Gläubigervertreters.

Dazu die Leitsätze des BGH:

1. Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin einem andern der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.

2. Gebote in Zwangsversteigerungsverfahren, die unter der Hälfte des Grundstückswertes liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des §§ 85 a I und II ZVG herbeizuführen, ist das weder rechtsmißbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot.

BGH, Beschl. v. 24.11.2005 - V ZB 98/05 NJW 19/2006 S. 1355 ff.; Besprechung von Hasselblatt in NJW 2006, 1320 ff.; zu ähnlicher Entscheidung: Rpfleger 2005, 42 ( 44 ff. )


 
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
10.06.2005 Maßgebliche Einkommenshöhe für Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten
Information Norm: ZPO § 850 c Abs.4

Gericht
: BGH, Beschl. v. 21.12.2004 -IX a ZB 142/04 - LG Wiesbaden

Zeitschrift
: InVo 6/2005 S. 233 ff.

Amtlicher Leitsatz
:

Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
07.01.2005 Beachtung des Erfüllungseinwandes im Zwangsvollstreckungsverfahren
Information

Zu §§ 767 I, 887 I ZPO

Leitsatz des BGH:
Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sein erfüllt.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Schuldner mit seinem Erfüllungseinwand noch gehört werden kann, oder ob dieser auf die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu verweisen ist.

Die Vorinstanz verneinte dies mit dem Hinweis, die Entscheidung über den Erfüllungseinwand erfordere vorliegend eine Beweisaufnahme und dies verzögere die gebotene zügige Zwangsvollstreckung über Gebühr.

In der Literatur war diese Frage lange umstritten:
ablehnend: Thomas/Putzo, ZPO. 25.Auflage, § 887 Rz.17;
bejahend:  Gottwald, Zwangsvollstreckungrecht, 4.Auflage, § 887 Rz. 13.

Der BGH schloss sich der "vermittelnden Ansicht" an.

Danach ist der Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Tatsachen unstreitig oder mit liquiden Beweismitteln festzustellen oder offenkundig sind.

BGH, Beschl. vom 5.11.2004- IXa ZB 32/04 in ZVI 12/2004 S. 728 ff. 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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