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Insolvenzrecht A bis Z
Obliegenheiten des Schuldners

§ 295 InsO regelt Obliegenheiten, d.h.  Pflichten, die den Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung, also in der Wohlverhaltensphase,  treffen. Diese sollte er tunlichst genau einhalten, um die Restschuldberfreiung nicht zu gefährden.

I. Obliegenheiten

1. Die wichtigste Obliegenheit für den Schuldner besteht in der Ausübung bzw Suche nach einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Der Schuldner hat sich während der Wohlverhaltensphase um eine Befriedigung der Gläubiger zu bemühen. Leider zeigt einige Jahre nach Geltung der neuen InsO, dass dies von einigen Schuldnern nicht immer erst genug genommen wird. Der Schuldner  hat die Darlegungs-und Beweislast für seine Bemühungen und die Angemessenheit seiner Erwerbstätigkeit.

Auch die günstige Wahl der Steuerklasse gehört zu seinen Obliegenheiten, vgl. Braun InsO 2. Auflage § 295 Rdr. 5.

Der beschäftigungslose Schuldner muss sich kümmern um eine neue Beschäftigung. Er muss aktiv sein. Allein eine Meldung beim Arbeitsamt genügt nicht. Auch das Studieren von Stellenangeboten allein genügt nicht, vgl. LG Kiel, ZVI 2002 S. 474.  Der Begriff der zumutbaren Arbeit wird im Interesse der Gläubiger weit ausgelegt.

2. Dem Schuldner obliegt es das Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.

3. Der Schuldner hat jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen. Er darf keine Bezüge verheimlichen.  Zur Auslegung des Begriffs des Verheimlichens kann auf die strafrechlichen Bestimmungen der §§ 283, 283b, 283d StGB zurückgegriffen werden, vgl,. Frankfurter Kommentar InsO § 295, Rnr. 49 und Braun InsO § 295, 15.
Der Schuldner muss dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen unverzüglich Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen zu erteilen.

4. Der Schuldner darf Zahlungen nur an den Treuhänder leisten und keinem Gläubiger Sondervorteile verschaffen.

II. Verstoß gegen Obliegenheiten

1.Welche Anzahl von Bewerbungen ist erforderlich?

Es genügt im Regelfall, dass sich der Schuldner bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend meldet und regelmäßig Kontakt zu seinem Sachbearbeiter hält.

Er muss sich auch aktiv und nachhaltig selbst um eine Arbeitsstelle bemühen, zum Beispiel durch Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch eigene Bewerbungen.
Als Richtgröße kommen zwei bis drei Bewerbungen in der Woche in Betracht, soweit entsprechende Stellenangebote vorliegen.

Es reicht nicht aus, wenn der Schuldner nur durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt und  sonst keine weiteren Aktivitäten entfaltet.

BGH, Beschluss vom 19. 5. 2011 - IX ZB 224/ 09; LG München I

 

2. Gläubigerneutrale Verstöße

Wenn der Schuldner nicht in der Lage, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, kann die Stundung der Kosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren auch dann nicht aufgehoben werden,
wenn der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht.
Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist nämlich nicht beeinträchtigt.

Es müssen Ausbildung, die Fähigkeiten, frühere Erwerbstätigkeiten, das Alter und der Gesundheitszustand berücksichtigt werden.

Der Schuldner darf nicht auf eine rein theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz zu erlangen, verwiesen werden.

BGH, Beschluss vom 02.12.2011, IX ZB 160/10

 



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