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Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers |
Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer für den Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 I Nr. 2 InsO. Wie der alte Arbeitgeber hat auch der Insolvenzverwalter die vereinbarten Entgeltansprüche bei Fälligkeit abzurechnen. Er muss das sich aus der Abrechnung ergebende Nettoentgelt dem Arbeitnehmer ausbezahlen. Ferner muss er die Lohnsteuer, Kirchensteuer etc. sowie Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen. Der Insolvenzverwalter kann die Arbeitnehmer freistellen, vgl Stichpunkt Freistellung.
Besteht Masseunzulänglichkeit kann dies der Insolvenzverwalter anzeigen. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 I InsO hat in Bezug auf die Ansprüche der Arbeitnehmer nachfolgende Wirkungen:
Die Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen bsi zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ( § 208 I S. 1 InsO ) stellen Altmasseverbindlichkeiten nach § 209 I InsO dar.
Soweit der Insolvenzverwalter die Arbeitskraft der Arbeitnehmer nicht in Anpruch genommen hat, hat der Arbeitnehmer nachrangige Masseverbindlichkeiten nach § 209 I InsO, d.h. im Klartext, diese Arbeitnehmer müssen warten, bis die vorrangigen Ansprüche bedient sind.
Soweit der Insolvenzverwalter die Leistung der Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Anspruch nimmt, haben die betroffenen Arbeitnehmer sogenannte privilegierte Masseforderungen ( Neumasseverbindlichkeiten) gemäß § 209 II Nr. 3 InsO. |
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