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Insolvenzrecht A bis Z
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Bei Zahlungsunfähigkeit obliegt es dem Schuldner, sich mit Hilfe einer geeigneten Stelle außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen ( § 305 Abs.1 Nr.1 InsO ), bevor er beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen kann. 

Eine vorgeschriebene Form für den außergerichlichen Schuldenbereinigungsplan besteht nicht.

Die außergerichtliche Einigung ist ein Vertrag.

Vergleiche auch Stichpunkt "Verbraucherinsolvenzverfahren"


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