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Insolvenzrecht A bis Z
Arbeitsrecht in der Insolvenz
1. Das Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich fort / Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers

Arbeitsverhältnisse bleiben mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst forbestehen. Es besteht allerdings ein besonderes Kündigungsrecht für den Insolvenzverwalter.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an seiner Arbeitsleistung zusteht, wenn der Arbeitgeber seine Lohnpflicht nicht erfüllt, Blank, ZInsO 2007 S.426. Ein Arbeitnehmer kann die Einrede des Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung dann nicht mehr geltend machen, wenn der starke vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb  fortführt und dem Arbeitnehmer zusichert, nicht aus dem insolvenzgeldgeschützten Dreimonatszeitraum herauszulaufen, ZInsO 2007, 426 ff.

2. Offene Lohnansprüche vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen

Für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Lohn-und Gehaltsansprüche nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, § 108 II InsO. Einen Vorrang, wie es die Gesamtvollstreckungsordnung vorsah, gibt es nicht mehr.

Vergütungsansprüche für vor Eröffnung geleistete Stunden, die wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Insolvenzeröffnung fällig werden, sind keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs.1 InsO, vgl. LAG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 17.03.2011 - 5 Sa 2740/10 ZInsO 22/2012 S. 994


3. Insolvenzgeldansprüche für die letzten drei Monate geltend machen

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen für die offenen Lohn-oder Gehaltsansprüche der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis Anspruch auf Insolvenzgeld (Insolvenzausfallgeld früher Konkursausfallgeld bezeichnet -vgl. Stichpunkt Insolvenzgeld).

Die Bundesargentur für Arbeit übernimmt die rückständigen Lohn und Gehaltsforderungen für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vgl §§ 183 ff. SGB III.

4. Ansprüche bei Weiterbeschäftigung sind vorweg zu befriedigen

Ansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverwalters sind bei einer Weiterbeschäftigung durch den Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs.1 Nr. 2 InsO und  daher vorweg aus der Masse zu befriedigen.


5. Das besondere Kündigungsrecht

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte (Arbeitgeber oder Auftraggeber)  ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden, § 113 I S. 1 InsO.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist, § 113 I S. 2 InsO.

6. Schadensersatz bei vorzeitiger Kündigung -normale Insolvenzforderung

Kündigt der Insolvenzverwalter, so kann der andere Teil (Arbeitnehmer oder Auftragnehmer) wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses nur als Insolvenzgläubiger Schadensersatz verlangen (§ 113 I S.3) und diese Forderung zur Tabelle anmelden, vgl Stichpunkt Insolvenzgläubiger

7. Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben

Ist ein Arbeitnehmer der Aufassung, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Verwalter unwirksam ist, so muss er  innerhalb der Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben.


8. Änderung der InsO und Änderungen im Arbeitsrecht

Im Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung wurden nachfolgende Punkte verbessert bzw klargestellt: 

a. Zur Rechtsstellung des starken vorläufigen Verwalters
b. Kriterien für die Sozialauswahl bei Namensliste
c. Zur Sozialauswahl und Leistungsträger bei Namensliste
d. Zur Namensliste mit Hilfe der Einigungsstelle
e. Zuordnung der Arbeitnehmer in der Namensliste

zu den Änderungen z.B. InVo 12/2004 S.477

04.10.2013 Arbeitsrecht in der Insolvenz
Information

Welche Möglichkeiten, Rechte, Pflichten und Chancen haben Arbeitnehmer, Arbeitgeber und  Investoren in Krise und Insolvenz?

1. Handlungsmöglichkeiten in der Krise und Insolvenz
1.1. Handlungsmöglchkeiten des Arbeitgebers
1.1.1. Lohnkostenreduzierung
1.1.2. Überstundenabbau
1.1.3. Betriebsruhe
1.1.4. Abbau von Sonderzuwendungen
1.1.5. Kurzarbeitergeld (KuG) gemäß §§ 95 ff SGB III bei vorübergehenden, unvermeidbaren Arbeitsausfall: max. 6 Monate 60 - 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohnes (§ 105 SGB III)
1.1.6. Schaffung/Erhaltung einer arbeitsfähigen Belegschaft
          (Gestaltungsspielraum bei etwaiger Sozialauswahl)
Schritt 1: Sammlung und Darstellung der Sozialdaten
Schritt 2: Ermittlung der Leistungsträger ( A;B;C)
Schritt 3: Kennzeichnung des Anforderungsprofils der Arbeitsplätze von Leistungsträgern
Schritt 4: Kennzeichnung der relevanten Bereiche einer Sozialauswahl
Schritt 5: Erstellung eines geeigneten Punkteschemas für die Sozialauswahl
Schritt 6: Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl, BAG 22.03.2012 - 2 AZR 167/11
1.2. Handlungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
1.2.1. Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsverzug
1.2.2. Außerordentliche Kündigung bei Verzug mit 2- 3 Monatslöhnen
1.2.3. Lohnzahlungsklage
1.2.4. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
1.2.5. Bedingter Verzicht auf Lohn
2. Folgen der Insolvenzeröffnung
2.1. Allgemeines
Das Arbeitsverhältnis wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens normal fortgesetzt, § 108 Abs.1 S.1 InsO. Der Insovenzverwalter übernimmt die Arbeitgeberfunktion.
Lohnansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen als Masseverbindlichkeiten voll befriedigt werden. 
2. 2. Kündigungsschutz
Kündigungsfristen aus Tarifverträgen und Arbeitsverträgen sind innerhalb von Insolvenzverfahren durch Sonderregelungen überlagert.
Der Insolvenzverwalter hat ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 113 InsO:
drei Monate zum Monatsende. Weitergehende Ansprüche können als Schadensersatzanspruch zur Tabelle angemeldet werden.
Die Insolvenz allein stellt keinen Kündigungsgrund dar.
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung:
betrieblicher Geltungsbereich § 23 Abs.1 KSchG
persönlicher Geltungsbereich § 1 Abs.1 KSchG.
Wenn nicht alle Arbeitnehmer gekündigt werden, ist eine Sozialauswahl erforderlich. 
Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. 
Grundsätzlich ist die unternehmerische Entscheidung frei und nicht vom Gericht überprüfbar.
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, vgl. BAG vom 19.06. 2012 und BAG vom 23.04.2008 2 AZR 1110/06
2.3. Sozialplan
Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, kann bei Personalabbau ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen werden. 
Die Höhe des Sozialplanvolumens ist auf 2,5 Monatsgehälter pro Arbeitnehmer begrenzt.
2.4. Forderungsanmeldung von Altforderungen
Lohnforderungen, die älter sind als drei Monate vor Insolvenzeröffnung,  sind normale Insolvenzforderungen, die zur Tabelle augemeldet werden müssen. Sie haben keinen Vorrang.  
Die Forderungen der Arbeitnehmer müssen also nicht eingeklagt werden. 
2.5. Insolvenzgeld
Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit  für offene Lohn- und Gehaltsansprüche der letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt.
Alternativ wird das Insolvenzgeld auch bezahlt, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird oder die vollständige Betriebsaufgabe erfolgt ist.
Der Antrag kann durch die Arbeitnehmer selbst gestellt werden.
Meist wird das Insolvenzgeld durch koordinierte Aktion des Insolvenzverwalters mit der Arbeitsagentur organisiert oder -wenn die Agentur für Arbeit zustimmt- von einem Kreditinstitut vorfinanziert. Der Arbeitnehmer verkauft seine Forderung auf Insolvenzgeld an die Bank.
Der Arbeitnehmer erhält so schnell seinen ausgefallenen Nettolohn.
Gleichzeitig werden durch die Bundesagentur die Sozialversicherungsbeiträge (Renten- Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) entrichtet. Für das Insolvenzgeld gibt es jedoch Höchstgrenzen.
2.6. Insolvenzanfechtung der Lohnzahlung
Der Insolvenzverwalter kann unter Umständen auch Lohnzahlungen an Arbeitnehmer anfechten, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig war.
Allein die Kenntnis des Arbeitnehmers von Lohnrückständen reicht aber für die Anfechtung nicht aus. Der Arbeitnehmer muss Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit haben, vgl. BGH v. 19.02.2009 IX ZR 62/08
2.7. Betriebsübergang
Auch innerhalb des Insolvenzverfahrens gilt § 613 a BGB. Es muss daher immer geprüft werden, ob ein Betriebsübergang  vorliegt. Manchmal hat ein Arbeitnehmer trotz zuvor erfolgter Kündigung sogar einen Anspruch auf Wiedereinstellung. 
Zur Vermeidung des § 613 a BGB ist die umfangreiche Rechtsprechung des BAG zu beachten. 
Ein Leitsatz lautet: je höher die Qualifikationsgrad desto schneller der Betriebsübergang.
Das "Spiel über die Bande" z.B. Übernahme von Mitarbeitern aus Transfergesellschaft ist kritisch, vgl. BAG vom 18.08.2005 AZR 323/04 mit Ausnahme: BAG v. 25.10.2012 8 AZR 572/11
2.8. Betriebliche Altersvorsorge / Direktversicherung
2.8.1. Direktversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Rückkaufswert fällt in die Masse
2.8.2. Direktversicherung mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung
Der Anspruch des Arbeitnehmers ist insolvenzfest und fällt nicht in die Masse
2.8.3. Direktversicherung mit eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht
Es kommt darauf an, ob zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Voraussetzungen des Widerrufs bereits vorliegen oder nicht.
2.9. Massenentlassung
Im Insolvenzverfahren sind manchmal Massenentlassungen gemäß § 17 KSchG erforderlich:
*rechtzeitige Anzeige an den Betriebsrat mit Nachricht an Agentur für Arbeit
*Anzeige an Agentur für Arbeit 
2.10. Zeugnis gemäß § 630 BGB
Der Anspruch ist gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu richten, wenn das Arbeitverhältnis bereits beendet war.


Für Fragen und Hilfe steht Ihnen pkl mit unterschiedlichen Fachanwälten (Insolvenzrecht, Arbeitsrecht ua.) gerne zur Verfügung.

www.pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator
08.11.2008 Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung und Wachstumsstärkung 2008
Information

Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung und Wachstumsstärkung

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmepaket zur Sicherung von Wachstum und Beschäftigung verabschiedet. 
Dadurch sollen Investitionen und Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Die Maßnahmen fördern in den Jahren 2009 und 2010 Investitionen und Aufträge von Unternehmen, privaten Haushalten und Kommunen in einer Größenordnung von rund 50 Mrd. €. Ein Großteil der Maßnahmen ist besonders auf den Mittelstand zugeschnitten. Um die Kreditversorgung insbesondere auch mittelständischer Unternehmen sicherzustellen, wurde zum Beispiel eine zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit bei der KfW im Volumen von 15 Mrd. Euro eingerichtet. Die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sowie von Sonderabschreibungsmöglichkeiten für KMU und die Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen sollen ebenfalls Wachstum und Beschäftigung im Mittelstand stärken.

Das Paket beinhaltet u.a. folgende wichtige Maßnahmen:

1. Steuerliche Erleichterungen für die Unternehmen:

Die Bundesregierung wird für zwei Jahre eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 25% einführen. Zusätzlich zur degressiven Abschreibung wird befristet die Möglichkeit von Sonderabschreibungen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) erweitert.

2. Verbesserung der Investitionsmöglichkeiten:

Die KfW wird ihr Finanzierungsangebot insbesondere für größere KMU ausdehnen, um einer möglichen Kreditklemme vorzubeugen. Dafür ist bis Ende 2009 ein zusätzliches Kreditvolumen von 15 Mrd. € vorgesehen.

·          Die Bundesregierung wird zusätzliche Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden anstoßen und deshalb die Mittel für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und andere Maßnahmen um insgesamt 3 Mrd. € aufstocken.

·          Zur Verstetigung der Investitionen bei wichtigen Infrastrukturvorhaben werden die Infrastrukturprogramme der KfW für strukturschwache Kommunen um 3 Mrd. € aufgestockt.

·          Die Bundesregierung wird dringliche Verkehrsinvestitionen beschleunigt umsetzen und dazu 2009 und 2010 jeweils eine Mrd. € bereitstellen.

3. Strukturschwache Räume verbessern:

Von einer Erhöhung der Finanzmittel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" profitieren im Rahmen eines Sonderprogramms für 2009 um 200 Mio. €.

4. Die privaten Haushalte werden insbesondere von zwei Maßnahmen begünstigt:

·          Die Bundesregierung wird für alle Neuwagenkäufe eine Kfz-Steuerbefreiung von einem Jahr einführen. Für Fahrzeuge, die die Euro-5 und Euro-6-Norm erfüllen, verlängert sich die maximale Kfz-Steuerbefreiung auf zwei Jahre.

·          Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird ab Anfang 2009 deutlich ausgeweitet.

·          Zur beschäftigungspolitischen Flankierung wird befristet auf ein Jahr die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von bisher 12 Monaten auf 18 Monate verlängert.

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht; Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
02.11.2008 Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter
Information "Gute Zeiten - schlechte Zeiten" Freigabe der selbständigen Tätigkeit  durch den Insolvenzverwalter und Gefahren

Das Bundesarbeitsgericht hatte im ersten Halbjahr von 2008 in einem Fall zu den Rechtsfolgen einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 InsO zu entscheiden.

Der Fall:
In dem einzelkaufmännisch geführten Betrieb des Schuldners war eine Arbeitnehmerin beschäftigt, die für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung Lohnansprüche als Masseschuld geltend machte, obwohl das Arbeitsverhältnis - ohne Kenntnis des vorläufigen Verwalters - vom Schuldner neu begründet worden war.

Die Entscheidung:
Verlangt der Insolvenzverwalter nach Kenntniserlangung von einem solchen Vertragsschluss dennoch, dass die die Pfändungsgrenze des § 850 c ZPO übersteigenden betrieblichen Gewinne aus dieser Tätigkeit an die Insolvenzmasse abgeführt werden, nimmt er damit auch die vom Schuldner eingegangenen Arbeitsverhältnisse für die Mehrung der Insolvenzmasse in Anspruch mit der Folge, dass die Lohnansprüche aus den vom Schuldner neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen (das Gleiche gilt bei Verlängerung befristeter Arbeitsverträge) zu Lasten der Masse als Masseverbindlicheiten zu befriedigen sind.
Diese Ansprüche sind, wenn nicht durch eigene Handlung des Insolvenzverwalters jedenfalls in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse entstanden (BAG, a.a.O. Rn. 18).

Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung hat der Verwalter daher stets zu prüfen, ob die zur Masse verlangten Gewinne aus "guten Zeiten" nicht durch noch offene Masseverbindlichkeiten aus "schlechten Zeiten" überkompensiert werden und so die Masse geschmälert wird.

Zur "Freigabeerklärung"des Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 InsO hat das BAG ausgeführt (Leitsatz):

"Werden vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbstständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel "freigegeben" und wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen". So gut sich dieser Leitsatz liest, so zeigen die Entscheidungsgründe erst die Tücken auf, da der Leitsatz sich nur auf "danach", also nach der Freigabe begründete Arbeitsverhältnisse bezieht.

Für bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse gilt folgendes:
Sofern ein Arbeitsvertrag zu Lasten der Masse besteht, kann der Insolvenzverwalter die Masse nicht mehr von den daraus resultierenden Verbindlichkeiten durch eine spätere Abrede i.S.v. § 295 Abs. 2 InsO mit dem Schuldner, die diesem wieder eine Betriebsführung auf eigene Rechnung ermöglicht, entlasten. Denn eine solche einseitige echte Freigabe kann sich nur auf Massegegenstände, nicht auf zweiseitig bindende Verträge beziehen. Die Enthaftung der Masse bedarf deshalb der Zustimmung des Arbeitnehmers, es sei denn, dass eine "Einheit" i.S. der zu § 613a BGB ergangenen Rechtsprechung vorliegt und sich das Arbeitsverhältnis dieser "Einheit" zuordnen läßt. In diesem Fall findet nach Ansicht des BAG aber § 613a BGB entsprechende Anwendung, d.h. das Arbeitsverhältnis geht auf den Schuldner im Zuge der Freigabe nicht aber, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig gem. § 613a Abs. 6 BGB widerspricht (BAG, a.a.O. Rn. 23). Insolvenzverwalter werden daher in diesen Fällen künftig darauf zu achten haben, dass sie die Arbeitnehmer entsprechend belehren, da die Widerspruchsfrist erst mit einer ordnungsgemäßen Unterrichtung zu laufen beginnt (§ 613A Abs. 5 BGB).
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
28.06.2007 Absicherung von Arbeitszeitguthaben gegen Insolvenz
Information Zahlreiche Betriebe haben keine Schutzvorkehrungen getroffen, die Arbeitszeitguthaben ihrer Beschäftigten gegen Insolvenz abzusichern. Den Mitarbeitern droht dann nicht nur der Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch zum Teil erhebliches (Zeit-)Guthaben. In Fällen unvermeidbaren Personalabbaus werden häufig Transfergesellschaften und Transferagenturen genutzt, um die Beschäftigten bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu unterstützen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Instrumente für die Beschäftigten hilfreich sind und die eingesetzten öffentlichen Mittel wirkungsvoll eingesetzt werden. BPW-Mittel stehen ab 1.7.2007 vorübergehend landesweit auch für Festigungsberatung zur Verfügung. Wir informieren Sie gerne über den aktuellen Stand der Fördermöglichkeiten für Festigungsberatungen junger Unternehmen. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt
20.02.2005 BAG: Keine Verkürzung der Kündigungsfrist für vorläufigen Insolvenzverwalter
Information

Pressemitteilung des BAG Nr. 4/05

Nach § 113 Satz 2 InsO kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr entschieden, dass diese verkürzte Kündigungsfrist nur der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich in Anspruch nehmen kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der Insolvenzordnung. Eine analoge Anwendung der Norm auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ("starker vorläufiger Insolvenzverwalter") ist nicht möglich, weil die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Lücke erkennen lässt. Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter und der - endgültige - Insolvenzverwalter haben unterschiedliche Funktionen und sind vom Gesetzgeber nicht völlig gleichgestellt worden.

Die Klägerin war seit 1980 bei der Schuldnerin und deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin beschäftigt. Am 28. Mai 2002 wurde der Beklagte zum "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Anfang Juli 2002 entschied der Beklagte, den Geschäftsbereich der Klägerin stillzulegen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 kündigte er das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit abgekürzter Kündigungsfrist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut zum 31. Dezember 2002.

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die erste Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei frühestens auf Grund der zweiten (Nach-)Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 2002 beendet worden. Der Beklagte habe jedenfalls die erste Kündigung nicht mit der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO aussprechen dürfen, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müssen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, als "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter habe er die verkürzte Kündigungsfrist - zumindest analog - anwenden können.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Bundesarbeitsgericht vom 20. Januar 2005 -  2 AZR 134/04 -

Vorinstanz: LAG Hamburg vom 16. Oktober 2003 -  8 Sa 63/03 -

 

insoinfo
Verfasser: krs
01.02.2005 Ansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis in der Insolvenz
Information Pressemitteilung des BAG Nr. 10/05

Die Kläger und die spätere Insolvenzschuldnerin hatten Altersteilzeitverträge nach dem sogenannten Blockmodell geschlossen. Das Arbeitsentgelt einschließlich der Aufstockungsbeträge sollte während der Arbeitsphase und der anschließenden Freistellungsphase gleich bleibend gezahlt werden. Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zunächst zum Sachwalter, später zum Insolvenzverwalter bestellt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter hatte er schon vor Insolvenzeröffnung ein Gutachten erstellt und darin Masseunzulänglichkeit angezeigt. Eine Kündigung der Altersteilzeitverhältnisse durch die Insolvenzschuldnerin und den Beklagten erfolgte nicht.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung der Gehälter für die Zeit vom September 2002 bis Januar 2003 in Anspruch. Hilfsweise begehren sie die Feststellung ihrer Forderungen als Masseverbindlichkeiten.

Das Landesarbeitsgericht hat in allen Fällen entsprechend den Hilfsanträgen Masseverbindlichkeiten festgestellt.

Im Anschluss an die Urteile des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645 und 647/03 - (Pressemitteilung Nr. 76/04) hat der Zehnte Senat entschieden, die in der Arbeitsphase für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung erarbeiteten Ansprüche seien Insolvenzforderungen, die für die Zeit danach erarbeiteten Ansprüche seien Masseverbindlichkeiten. Dementsprechend wurden die Klagen von zwei Arbeitnehmern, die sich in der Zeit von September 2002 bis Januar 2003 bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, abgewiesen (10 AZR 600 und 601/03).

In den beiden Fällen, in denen sich die Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase befanden, wurde für die Zeit September bis Dezember 2002 die Feststellung von Masseverbindlichkeiten bestätigt (10 AZR 602 und 603/03). Der Zehnte Senat hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht erkannt, die Leistungsklagen seien wegen § 210 InsO unzulässig, weil von einer wirksamen Anzeige der Masseunzulänglichkeit auszugehen sei. Zwar kann die Anzeige gem. § 208 InsO grundsätzlich erst nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter erfolgen. Hat jedoch der vorläufige Insolvenzverwalter bereits in dem von ihm erstatteten Gutachten die Anzeige vorgenommen und wird dieser dann auch zum Sachwalter bzw. Insolvenzverwalter bestellt, so ist ausnahmsweise eine nochmalige Anzeige entbehrlich.

Für Januar 2003 hat der Zehnte Senat, anders als das Landesarbeitsgericht, den Leistungsklagen stattgegeben. Insoweit liegen Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO vor, weil die Altersteilzeitverhältnisse zum 31. Dezember 2002 hätten gekündigt werden können. Dass die Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt waren, ändert daran nichts.

Zinsen hat der Zehnte Senat den beiden Klägern nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen (§ 288 Abs. 1 BGB), weil der höhere Zinssatz von 8 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB nur bei Geschäftsvorgängen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen in Ansatz zu bringen ist.

BAG Urteile vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 600 bis 603/03 -

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteile vom 17. September 2003 - 4 (6) Sa 685/03, 4 (8) Sa 686/03, 4 Sa 683/03, 4 (5) Sa 684/03 -

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Verfasser: krs

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