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Bauvertrag unter insolvenzrechtlichen Aspekten |
Die deutsche Bauwirtschaft steckt in der Krise und fordert große Opfer.
Zur Absicherung des Auftragnehmers müssen daher weitreichende Vorkehrungen getroffen werden. Werden entsprechende Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Grenzen des Insolvenzrechts getroffen, können größere Schäden im Insolvenzfall vermieden werden.
1. Doppelte Treuhandlösung
Wie kann ein Auftragnehmer seine Forderungen absichern, wenn der Auftraggeber insolvent und eine vorläufige Verwaltung angeordnet wird ?
Zulässig ist, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Auftraggeber die Zahlung auf ein Treuhandkonto vereinbart, welches der Bezahlung der Forderungen der Nachunternehmer für zu erbringende weitere Leistungen dient ( sog. doppelte Treuhand ), vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1989-IX ZR 184/88, ZIP 1989,1466 und InVo 11/2004 S. 434 ff.
2. Zahlungsvereinbarungen
Abschlagszahlungen und angemessene Zahlungsfristen vereinbaren
3. Sicherheiten
Sicherheiten für Vorauszahlungen, für die Vertragserfüllung und die Gewährleistung vereinbaren, vgl. InVo 11/2004 S. 436 ff.
4. Lösungsklauseln
Die Wirksamkeit von Lösungsklauseln ist in der Literatur streitig, vgl Huber in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung § 119 Rdnr. 27 und InVo 11/2004 S. 436 ff.
5. Vertragsstrafen
Wirksamkeit ist zweifelhaft, vgl InVo 11/2004 S. 438 ff.
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