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Betreten der Wohn-und Geschäftsräume |
Das Insolvenzgericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung des Insolvenzgutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn-und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
BGH, Beschl. v. 4.3.2004 - IX ZB 122/03 ( LG Köln) InVo 10/2004 S. 401 ff.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilten Befugnisse sind durch § 22 InsO gedeckt. |
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