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InsO |
Die Insolvenzordnung ist am 1.1.1999 in Kraft getreten. Sie trat an die Stelle der KO von 1877, die in Westdeutschland galt und an die Stelle der Gesamtvollstreckungsordnung vom 6.6.1090, die für die neuen Bundesländer galt. Die Insolvenzrechtsreform hatte unter anderem das Ziel, dass mehr Insolvenzverfahren eröffnet werden können und dass es innerhalb des Insolvenzverfahrens verbesserte Sanierungschancen gibt. |
11.01.2011 |
Änderungen der Insolvenzordnung in 2011 |
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I. Haushaltsbegleitgesetz
Am 31.08.2010 wurde durch das Bundeskabinett der Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 verabschiedet. Am 01.01.2011 ist das Gesetz in Kraft getreten, durch das die §§ 14 und 55 InsO geändert werden. Der Entwurf sieht in Art. 3 Nr. 3 drei wesentliche Änderungen der InsO vor:
*durch § 14 Abs. 1 InsO soll eine frühere Eröffnung des Verfahrens über insolvente Unternehmen ermöglicht werden.
*durch einen neuen § 55 Abs. 4 InsO sollen Umsatzsteuerverbindlichkeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren bei jeder Form der Betriebsfortführung ausgelöst werden.
*im Rahmen einer Ergänzung des § 96 InsO soll die Finanzverwaltung dahingehend privilegiert werden, dass sie aufrechnen darf.
II Restrukturierungsgesetz
In der durch den Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 17/3407) ist das Restrukturierungsgesetz am 28.10.2010 vom Bundestag angenommen worden.
Der Gesetzentwurf enthält folgende Regelungen:
1. Verfahren zur Sanierung und Reorganisation von Kreditinstituten
Zentrale Figur ist der jeweils gerichtlich einzusetzende Berater (Sanierungs- bzw. Reorganisationsberater), der an die Figur des Sonderbeauftragten nach dem KWG sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters angelehnt ist. Er trägt die Verantwortung für die Umsetzung des Sanierungs- und des Reorganisationsplans und haftet für Fehlverhalten. Das Sanierungsverfahren steht allen Kreditinstituten zur Verfügung, die sanierungsbedürftig sind.
2. Aufsichtsrechtliche Instrumente zum frühzeitigen Eingreifen und zur Krisenbewältigung
Es geht um eine Stärkung der Krisenprävention und um Anreize für eine frühzeitige eigenverantwortliche Sanierung von Instituten im Vorfeld einer Insolvenz.
3. Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Es wird ein Restrukturierungsfonds als Sondervermögen des Bundes errichtet, der von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) verwaltet wird.
4. Übertragung neuer Aufgaben auf die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Mit der Durchführung der Restrukturierungsmaßnahmen soll die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung beauftragt werden.
5. Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
Für börsennotierte Aktiengesellschaften oder Kreditinstitute wird die fünfjährige Verjährungsfrist für die Haftung von Organen für Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung (§ 93 Aktiengesetz ) auf zehn Jahre verlängert.
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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