|
Eigenverwaltung |
Die Regelungen der Eigenverwaltung durch das ESUG: §§ 270, 270a InsO
- Kein Zustimmungserfordernis des Gläubigers mehr zur Eigenverwaltung bei Fremdantrag
- Beweislastumkehr
- Fiktion fehlender Nachteiligkeit gemäß § 270 Abs.2 S.2 bei einstimmiger Unterstützung durch den vorläufigen Gläubigerausschuss
In Anlehnung an das US-amerikanische Recht hat der Gesetzgeber ein Verfahren eingeführt, das die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters vorsieht. Der Insolvenzschuldner bleibt im Falle der Eigenverwaltung auch im eröffneten Insolvenzverfahren verwaltungs- und verfügungsbefugt (§ 279 I 1 InsO). Der Insolvenzschuldner übernimmt an Stelle eines Insolvenzverwalters die Aufgaben der Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse.
Der Schuldner ist (bleibt) veranwortlich für die
Erstellung des Verzeichnisses der Massegegenstände
des Gläubigerverzeichnisses
der Vermögensübersicht
der Schlussrechnung
der Berichterstattung,
der Verwertung von Absonderungsgut
der Verteilung der Masse.
Er wird aber durch einen sogenannten Sachwalter beaufsichtigt, der teilweise an die Stelle eines Insolvenzverwalters tritt.
Im Gegensatz dazu wird beim normalen Regelinsolvenzverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übertragen (§ 80 InsO). Die Übertragung der Verfügungsbefugnis auf einen unbekannten Insolvenzverwalter wird von vielen Schuldnern als Entmachtung angesehen und bewirkt, dass zahlreiche Betroffene viel zu spät den Insolvenzantrag stellen. Aber nur eine frühzeitige Antragstellung ermöglicht gute Chancen einer Sanierung und erhöht dadurch die Befriedigungsquote der Gläubiger.
Die Eigenverwaltung kann nur vom Insolvenzgericht entsprechend § 270 Abs. 2 InsO angeordnet werden bei nachfolgenden Voraussetzungen:
- Antrag
Der Schuldner muss die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt haben
- Zustimmung
Im Fall eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Gläubiger dem Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung zustimmen
- Keine Nachteile
Nach den Umständen muss zu erwarten sein, dass die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu einer Verzögerung des Insolvenzverfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Wenn sich herausstellt, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen oder einer Verzögerung führt, so kann das Insolvenzgericht die Anordnung aufheben, wenn dies die Gläubigerversammlung oder der Schuldner beantragen
Vor der weiteren Reform der Insolvenzordnung(ESUG) blieb die Eigenverwaltung auf Ausnahmefälle beschränkt. Das Instrument der Eigenverwaltung wurde bis zur Reform immer skeptisch betrachtet. Die Motive der Skepsis sind unterschiedlich. Manche Insolvenzverwalter haben die Eigenverwaltung aus eigennützigen Gründen abgelehnt oder es war das Misstrauen gegenüber dem Schuldner. Dessen ungeachtet setzte sich nach und nach die Erkenntnis durch, dass Krisen auch ohne Verschulden des Schulderns entstehen können und dass durch die Eigenverwaltung eine gleichwertige und im Idealfall sogar bessere Gläubigerbefriedigung erreicht werden kann als im Regelinsolvenzverfahren.
Bei der Eigenverwaltung steht der Sanierungsgedanke im Vordergrund.
Zu dem Meinungsumschwung haben die beiden Großverfahren Babcock Borsig AG und KirchMedia GmbH & Co. KGaA beigetragen.
Die bekannten Fälle in Großverfahren (Babcock-Borsig AG, Kirch Media, AGFA, Ihr Platz) waren unechte Eigenverwaltungen, weil hier Quasi-Insolvenzverwalter ins Organ gewählt wurden.
Die Oberhausener Babcock Borsig AG war neben Kirch Media der zweite große Insolvenzfall, der in Eigenverwaltung abgewickelt wurde. Der alte Vorstand führt die Geschäfte weiter, mit einem Insolvenzver-walter an seiner Seite.
Kontakt Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator (DIU) kulzer@pkl.com 03518110233 |
02.03.2024 |
Insolvenz und Eigenverwaltung : Geschäftsführer als Insolvenzverwalter in eigener Sache |
|
- Einleitung
Die Eigenverwaltung ist laut den §§ 270 InsO die Möglichkeit des Schuldners, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Der eigenverwaltende Schuldner wird so gleichsam zum Insolvenzverwalter in eigener Sache. In der Praxis wird die bisherige Geschäftsleitung durch einen Fachmann im Bereich Insolvenz und Sanierung verstärkt- meist einen erfahrenen Fachanwalt für Insolvenzrecht.
- Zur Historie
a)Eigenverwaltung in der InsO Im Jahr 1999 wurde die Eigenverwaltung in die Insolvenzordnung eingeführt. Die Eigen-verwaltung sollte eine Ausnahne sein.
b)ESUG Mit dem dem ESUG - Abkürzung „ESUG“ steht für das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“, das 2012 in Kraft getreten ist, wurde die Eigenverwaltung neu gestaltet und die Eingangsvoraussetzungen gesenkt. Die Eigenverwaltung sollte jetzt der Regelfall sein.
c)SanInsFoG Zu Beginn des Jahres 2021 erfolgte eine Neugestaltung des Sanierungs- und Restrukturierungsrecht, einschließlich der Eigenverwaltung durch das Gesetz zur Fort-entwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Manche kritisieren, dass die Eingangsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung wieder erheblich erhöht wurden. Zu Beginn des Jahres 2021 wurden auch die Insolvenzantragsregelungen der InsO allgemein nachjustiert, zum anderen die Sondertatbestände des COVInsAG verlängert sowie teilweise erweitert.
- Ziele der Reform und Regierungsentwurfs
Wie ist es aktuell in der Praxis mit der Eigenverwaltung - hat sich die Reform bewährt- welche Chancen hat die Eigenverwaltung?
a) Es sollte die ESUG Evaluation umgesetzt werden. Insolvenzanträge sollte früher gestellt und die Ergebnisse in den Insolvenzverfahren für Gläubiger sollten verbessert werden.
b) Die Interessen der Gläubigerschaft sollte verbessert werden- u.a Rolle des vorläufigen Gläubigerausschusses
c) Die Unabhängigkeit des Sachwalters sollte gesichert werden
d) Die Haftung des Sachwalters sollte geregelt werden
e) Die bis dato uneinheitliche Praxis sollte abgebaut und dadurch mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.
f) Der Regierungsentwurf sah nicht vor, dass in der Eigenverwaltung zwingend eine Sanierung stattfinden muss- auch eine Liquidation ist daher möglich oä.
g) Begründung von Masseverbindlichkeiten wurde jetzt gesetzlich geregelt § 270 c IV InsO. Es soll aber keine Globalermächtigung mehr erfolgen. Adressat der Anordnung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der eigenverwaltenden Schuldner.
h) Schutzschirmverfahren gibt es immer noch- auch nach der Reform
i) Vor Einleitung des Verfahrens ist ein Vorgespräch mit dem Gericht möglich.
- Voraussetzung und Zugang zur Eigenverwaltung nach § 270 a Abs.1 und § 270 b Abs. 1 S.1 InsO
a) Antrag des Schuldners b) Eigenverwaltungsplanung § 270 b Abs.1 S.1 InsO aa) Finanzplanung fundierte, sichere Finanzplan mit der Darstellung der Finanzierungsquellen bb) Konkretes Sanierungskonzept für das Insolvenzverfahren, welches die Art und Ausmaß und Ursachen der Krise, das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt cc) Verhandlungsstand Darstellung des Verhandlungsstandes mit den Gläubigern und den an der Schuldnerin beteiligten Personen und anderen Dritten dd) Pflichten Darstellung der Sicherung der Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten ee) Vergleich Vergleichsrechnung mit Erläuterungen zu möglichen Mehr- und Minderkosten der Eigenverwaltung zur Regelabwicklung im Zusammenhang mit der Insolvenzmasse. Auch sämtliche zu erwartenden Beraterkosten sind darzustellen.
c) Zusatzerklärungen Zusatzerklärungen, die kein Bestandteil der Eigenverwaltungsplanung sind, müssen vorgelegt werden gemäß § 270 a Abs.2 InsO
aa) Erklärung zu Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern bb) Erklärung zu Vollstreckungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren cc) Erklärung über die Erfüllung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre
d) Prüfung der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und offenkundige Fehler durch das Gericht gemäß § 270 b Abs.1 S.1 Nr. 1 InsO (die Prüfung kann auf den vorläufigen Sachwalter abgewälzt werden)
e) es dürfen keine Umstände bekannt sein, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht, § 270 b Abs.1 S.1 Nr. 2 InsO (vgl. auch Erläuterungen im Regierungsentwurf)
f) Schuldner muss in der Lage sein, die Geschäftsführung an den Interesseen der Gläubiger auszurichten.
- Nutzung der Eigenverwaltung
Für die Kunden und bisherigen Geschäftspartner erfolgen durch die Eigenverwaltung geringere Eingriffe. Die Sanierungschancen werden weiter verbessert. Die Gerichte müssen/sollen offen für Eigenverwaltungen sein.
- Eine wichtige Entscheidung:
BGH zur Schlüssigkeit von Sanierierungskonzepten im Urteil vom 12.5.2016 IX ZR 65/14 in BGHZ 210, 248
Hermann Kulzer Master ob Business and Administration Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator
Mögliche Einsatzorte für Eigenverwaltungen unter Beteiligung von RA Kulzer in: Dresden, Leipzig, Berlin, Cottbus, München, Augsburg, Nürnberg
Kulzer@pkl.com www.pkl.com www.fachanwaltsinfo.de Glashütterstraße 101 , 01099 Dresden 0351 8110233
|
|
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
29.11.2015 |
Studie von Roland Berger zur Eigenverwaltung |
|
Für eine Studie von Roland Berger Strategy Consultants und der Wirtschaftskanzlei Noerr wurden 2100 Entscheider zu ihren praktischen Erfahrungen im Umgang mit dem neuen Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) befragt. Dabei stehen vor allem Gläubiger dem neuen Insolvenzrecht oft kritisch gegenüber und verweigern nicht selten die Zustimmung zur Eigenverwaltung.
Laut Roland Berger wurden 2013 ganze 44 % der Anträge auf Eigenverwaltung abgelehnt; im Vorjahr waren es nur 32 %. Roland-Berger-Partner Oliver Räuscher erklärt:
„Die meisten Unternehmen schaffen es einfach nicht, bei der Antragstellung auf Eigenverwaltung ein vollständiges Sanierungskonzept vorzulegen. Und das verunsichert die Gläubiger.“
Um die Verfahrenseröffnung nicht zusätzlich zu gefährden, müssen Roland Berger zufolge die Fortführung des Geschäfts sowie die Unterstützung durch die Stakeholder wie Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter gesichert sein. Für über 90 % der Befragten hätten die Unabhängigkeit des Sachwalters und des Managements sowie dessen Sanierungserfahrung den Ausschlag für eine erfolgreiche Eigenverwaltung gegeben. Außerdem glaubten mehr als 70 %, dass ein verantwortlicher Chief Restructuring Officer im Unternehmen notwendig sei, um eine erfolgreiche Sanierung der Firma zu erreichen.
Die Studie gibt es bei Roland Berger kostenfrei als PDF zum Herunterladen. (Quelle: Roland Berger/sp) |
|
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt |
20.12.2011 |
ESUG tritt zum 01.03.2012 in Kraft:: Sanierenschancen wurden verbessert |
|
Das ESUG trat zum 1. März 2012 in Kraft.
1. Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
Es gibt Schwellenwerte, ab denen der Einsatz eines vorläufigen Gläubigerausschusses zwingend ist. Schwellenwert ist die Größe einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB. Unterhalb der Schwellenwerte soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss auf Antrag eingesetzt werden. Im Antrag müssen (mindestens 2) geeignete Mitglieder benannt werden, die ihr Einverständnis belegen. Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses können Gläubiger oder von ihnen bestellte Vertreter sein.
2. Verwalterauswahl
Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter soll kompetent und unabhängig sein. Der Einfluss der Gläubiger und des Schuldners auf die Verwalterauswahl wurde gestärkt:
Soweit ein Rechtsanwalt schon einmal mit einer allgemeinen Beratung des Schuldners oder des schuldnerischen Unternehmens befasst war, ist nach der Gesetzesreform die Unabhängigkeit des Verwalters nicht ausgeschlossen.
Wenn der Rechtsanwalt jedoch bereits einen Insolvenzplan erstellt, ist die Unabhängigkeit nicht mehr gegeben. Bei größeren Insolvenzverfahren mit einem obligatorischen Gläubigerausschuss, ist dieser an der Verwalterauswahl zu beteiligen.
Der Ausschuss kann, wenn er nicht vor der Bestellung angehört wurde, auch noch in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum vorläufigen Insolvenzverwalter wählen.
3. Verbesserung des Insolvenzplanverfahrens
a) Verfahrensbegleitende Pläne
Insolvenzplanverfahren können nach dem ESUG auch durchgeführt werden, wenn sie nicht verfahrensbeendend, sondern auch verfahrensleitend bzw nur Teilpläne sind, vgl. 217, 258 InsO.
b) Einfache Fehlerberichtigung
Der Verwalter kann ermächtigt werden, Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen und ohne neues Gläubigervotum offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.
c) debt equity swap
Im Plan kann ein debt-equity-swap vereinbart werden. In die Rechte bisheriger Gesellschafter kann eingegriffen und Gläubiger mit deren Zustimmung zu Gesellschaftern gemacht werden.
d) Einschränkung der Rechtsmittel
Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplans haben zwar immer noch aufschiebende Wirkung, jedoch kann das Landgericht die sofortige Beschwerde grundsätzlich unverzüglich zurückweisen, wenn dies als Ergebnis einer Abwägung sinnvoll erscheint.
Der Beschwerdeführer ist notfalls später zu entschädigen.
5. Schutzschirmverfahren
Es gibt jetzt ein Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Um dorthin zu gelangen, muss ein Insolvenzspezialist eine Bescheinigung ausstellen, dass keine Zahlungsunfähigkeit, aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
Das Gericht ordnet dann auf Antrag einen Vollstreckungsschutz an und setzt einen vorläufigen Sachwalter ein. Der eigenverwaltende Schuldner darf weiter über sein Vermögen verfügen und kann zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt werden.
Stichwörter:
ESUG, Sachkompetenz, vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterauswahl, Unabhängigkeit, Insolvenzplan, Insolvenzplanverfahren, debt-equity-swap, Beschwerde, Schutzschirmverfahren, Zahlungsunfähigkeit, Vollstreckungsschutz, Eigenverwaltung. |
|
Verfasser: Hermann Kulzer Master of Business and administration (ehs Dresden), Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht |
|
|