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Verfügungsverbot |
Das Insolvenzgericht hat verschiedenen Möglichkeiten im Insolvenzveröffnungsverfahren Sicherungsmaßnahmen zu verfügen:
1. Es kann dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen ( § 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative InsO ) - sogenannte starke vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter
2. Es kann -weniger einschränkend - den Schuldner in seiner Verfügungsbefugnis mit der Maßgabe beschränken, dass seine Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind ( § 21 Abs. 2 Nr. 2 , 2. Alternative InsO ) - sogenannte schwache vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.
Handelt der durch das allgemeine Verfügungsverbot belastete Schuldner dennoch, so verfügt er - im Unterschied zum bisherigen Recht- als Nichtberechtigter. Durch die in § 24 Abs.2 geregelte Verweisung auf § 81 InsO ist der gutgläubige Erwerb hinsichtlich beweglicher Gegenstände ausgeschossen, Braun/Kind InsO § 21 Rdnr. 13.
Zahlt der Auftraggeber nach dem Erlaß des Verfügungsverbotes an den Subunternehmer, so besteht (ausschließlich) nach wie vor der originäre Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber, d.h. der Auftraggeber wird durch seine Zahlung an den Subunternehmer nicht befreit, vgl Braun/de Bra InsO § 131 Rdnr. 11.
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