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Insolvenzrecht A bis Z
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Das Amtsgericht kann im Insolvenzeröffnungsverfahren, d.h. nach Eingang eines Insolvenzantrages vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters anordnen.

Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot ( vgl Stichpunktt : allgemeines Verfügungsverbot ) auferlegt, es geht die Verwaltungs-und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über , vgl § 22 Abs. 1 InsO.

Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Abs. 1 Satz 2 InsO hinausgehen, § 22 Abs. 2 InsO.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO


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