insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Rechtsbehelfe

1. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen von Sicherungsmaßnahmen

Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, § 21 Abs.1 InsO i.V.m. §§  6 InsO, 567 ZPO 

Nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen, entfallen gleichzeitig die im Eröffnungsverfahren angeordneten Maßnahmen.


2. Sonstige Rechtsbehelfe

Bei Einwendungen des Schuldners, welche die Art und Weise der Zwangsvollsgtreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, geschieht dies im Wege der Erinnerung, §§ 4, 148 Abs.2 InsO i.V.m. § 766 ZPO

Hierüber hat das Insolvenzgericht zu entscheiden.

Dies gilt auch für den Einwand der Unpfändbarkeit.

Bei Steit über die Massezugehörigkeit kann der Insolvenzverwalter eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzschuldner erheben. Der Insolvenzschuldner seinerseits kann eine Vollstreckungsgegenklage einreichen, § 4 InsO i.V.m. §§ 795, 767 ZPO




zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11