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Insolvenzschuldner |
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird, verliert der Insolvenzschuldner seiner Vermögens-und Verfügungsbefugnis. Er darf über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen nicht mehr verfügen. Der Insolvenzschuldner verliert allerdings nicht seine Geschäfts-und Prozessfähigkeit. So kann z.B ein Scheidungsverfahren weiter fortgesetzt werden. |
09.01.2006 |
Nutzungsentschädigung des Insolvenzschuldners für das Bewohnen seines Haus |
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1. Ein Insolvenzschuldner, der gemeinsam mit seiner Familie ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus bewohnt, muss an die Insolvenzmasse eine Nutzungsentschädigung entrichten.
2. Die Angehörigen müssen eine Nutzungsentschädigung nur entrichten, wenn dies besonders vereinbart ist oder sie dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.
OLG Nürnberg, Urt. v. 24.6.2005 - 5 U 215/05 in InVo 12/2005 S. 492 ff. |
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Verfasser: Kulzer Hermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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