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Insolvenzrecht A bis Z
Benachteiligung / vorsätzliche / Insolvenzanfechtung
1. Gesetztestext

Anfechtbar ist gemäß § 133 Abs.1 InsO eine  Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wußte, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

2. Anfechtungsvoraussetzungen

Die Anfechtung einer Rechtshandlung hat drei Voraussetzungen:

- in objektiver Hinsicht: Gläubigerbenachteiligung
- in subjektiver Hinsicht: auf seiten des Schuldners den Vorsatz, die
  Gläubiger zu benachteiligen
- auf seiten des Gläubigers die Kenntnis des schuldnerischen
  Benachteiligungsvorsatzes


3. Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

Der Schuldner muss die Benachteiligung der Gläubiger zumindest billigend in Kauf genommen haben, d.h. wenigstens dolus eventualis bezüglich der Gläubigerbenachteiligung gehabt haben.

Die Gläubigerbenachteiligung  muss nicht Beweggrund oder überwiegender Zweck der Handlung des Schuldners gewesen sein. Entscheidend sind vielmehr das Bewusstsein und der Wille, die Gläubiger zu benachteiligen

Der Benachteiligungsvorsatz fehlt, wenn der Schuldner, der sich eine Benachteiligung der Gläubiger als noch möglich vorgestellt hat, deren Eintritt weder erwartet, noch gewünscht hat.

So liegt es zB, wenn der Schuldner die Möglichkeit der Benachteiligung erkannt hatte, aber hoffte, die Insolvenz noch anwenden zu können, wofür etwa die Einbringung erheblicher privater Mittel zur Kreditabsicherung ein Indiz sein kann.

Der Vorsatz entfällt ebenso, wenn der Schuldner irrtümlicherweise meinte, mit der Leistung einer - gesetzlichen oder vertraglichen - Pflicht nachzukommen.

3. Kenntnis des anderen Teils

Der Anfechtungsgegner muss spätestens  im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung positive Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt haben. Hingegen ist kein eigener Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderlich.

Es müssen ihm mindestens die Tatsachen bekannt sein, die bei objektiver Betrachtung die Annahme des Vorsatzes rechtfertigen.

Die Beweislast bezüglich des Vorsatzes des Schuldners, die anderen Gläubiger zu benachteiligen und der Kenntnis des Anfechtungsgegners, obliegt wie für sämtliche sonstigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter, vgl. BGH ZIP 1997, 853, 855; BGH, Urt. v. 17.07.2003 - IX ZR 272/02; ZIP 2003, 1799.

Die Beweisführung wird durch das Gesetz erleichtert, indem es die widerlegliche Vermutung gibt, dass die Kenntnis vom schuldnerischen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dann gegeben ist, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligt ( § 133 Abs. 1 S. 2. InsO).

Die Entgegennahme einer inkongruenten Deckung gilt als Beweiszeichen bezüglich der Kenntnis des Anfechtungsgegners, vgl BGH, ZIP 2000, S. 82 ff.

4. Zur Beweislage und Beweislast 

a) Allgemeines

Die Beweislast trägt der Insolvenzverwalter. Das Gericht hat bei seiner nach § 286 ZPO erfolgenden Abwägung besonders die Beweggründe des Schuldners zu erforschen. Angesichts des schwierigen Beweislage gewährte die Rechtsprechung zur Konkursordnung und zur Gesamtvollstreckungsordnung Beweiserleichterungen. Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung wurde als starkes Beweiszeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht angesehen, vgl. BGH, ZIP 2000, S. 82 ff. Die Rechtsprechung zur KO und zur GesO wurde auch auf die InsO angewendet. Ein Beweiszeichen ist allerdings keine Beweislastumkehr. Es ist daher zu prüfen , ob das Beweiszeichen nicht durch Umstände des Einzelfalls entkräftet wird. Je schwächer die Inkongruenz ist, desto schächer ist auch die den Benachteiligungsvorsatz indizierende Wirkung.

b) Verträge mit nahestehenden Personen

§ 133 Abs. 2 InsO sieht gegenüber der in § 31 Nr. 2 KO geregelten Anfechtbarkeit von entgeltlichen, die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Verträgen des Schuldners mit nahen Angehörigen, eine Verschärfung vor.
Die Beweislast wird zu Gunsten des Verwalters nicht nur für die Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, sondern auch für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ( zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag) umgekehrt. Der Kreis der beweisbelasteten Personen wurde gegenüber der ehemaligen Konkursordnung ausgedehnt.

Zu den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO fehlt bisher eine gefestigte Rechtsprechung, vgl MünchKomm-Kirchhof, InsO, § 133 Rz. 40 ff.; Kreft, in HK- INsO, § 133 Rz. 25 ff.; Gerhardt/Kreft Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung S. 142 Rz. 430. 




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