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Insolvenzrecht A bis Z
Gläubigerautonomie
Die Gläubigerautonomie ist nach Inkrafttreten der InsO gestärkt worden. Instrumente hierzu sind die Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuss. Die Gläubigerversammlung ist z.B. für die Abwahl des Insolvenzverwalters zuständig, § 97 InsO.
Die Gläubiger bestimmen mehrheitlich in welcher Weise das schuldnerische Unternehmen liquidiert oder saniert wird , § 157 InsO.
Die Gläubiger können den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen, § 157 S. 2 InsO.

Vgl. auch Stichpunkte Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss.


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