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Insolvenzrecht A bis Z
Auffanggesellschaften ( echte und unechte )
Bei Sanierungsgesellschaften bleibt das Not leidende Unternehmen rechtsidentisch mit der Sanierungsgesellschaft. Bei der Sanierungsgesellschaft kommen regelmäßig neue Gesellschafter hinzu.

Im Gegensatz zur Sanierungsgesellschaft handelt es sich bei der Auffanggesellschaft um eine rechtlich neue Gesellschaft, die das Krisenunternehmen mit Anlage- und Umlaufvermögen entweder aus der Insolvenz oder vorher zum Zerschlagungswert übernimmt.
Begrifflich unterscheidet man zwischen der echten und der unechten Auffanggesellschaft: 


1. Echte Auffanggesellschaft

Die echte Auffanggesellschaft ist auf Zeit angelegt, rechtlich selbständig, von Gläubigern oder von Dritten gegründet. Zielstellung ist das Schuldnerunternehmen weiterzuführen bis zur nachhaltigen Gesundung oder optimalen  Verwertung.
Durch einen geschlossenen Pacht-oder Treuhandvertrag werden die Nachteile einer echten Übernahme z.B Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und Formerfordernisse vermieden.

§ 613 a BGB findet Anwendung, d.h. die Auffanggesellschaft tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 

§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB findet ebenfalls Anwendung, d.h. die Auffanggesellschaft haftet für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

2. Unechte Auffanggesellschaft

Die unechte Auffanggesellschaft ist rechtlich selbständig und von Gläubigern oder Dritten gegründet. Die Gesellschaft erwirbt das Vermögen des Not leidenden Unternehmens, ohne gleichzeitig auch die Schulden zu übernehmen. 
Soweit der Kaufpreis dem tatsächlichen Wert des Unternehmens entspricht, kommt eine Übernahmehaftung nach § 25 HGB nicht in Betracht. Auch die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO scheidet aus.

§ 613 a BGB kann auch bei der unechten Auffanggesellschaft nicht ausgeschlossen werden. 

28.02.2008 Gescheiterte Sanierung einer Auffanggesellschaft – verdeckte Sacheinlage
Information Der Rechtssache liegt der gescheiterte Versuch der "übertragenden Sanierung" eines in Rheinland-Pfalz überregional tätigen Möbelhauses in der Rechtsform einer KG zugrunde. Diese KG geriet im Jahr 1999 in Insolvenz. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Auffanggesellschaft, einer AG, welche im Jahr 2000 nach einer Kapitalerhöhung das noch vorhandene Aktivvermögen der KG gegen Übernahme ihrer Verbindlichkeiten erworben hat. Beklagte sind neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den beiden Vorständen der Auffanggesellschaft (AG) der Insolvenzverwalter der KG. Der Kläger macht gegen die Beklagten unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Zahlungsansprüche in Millionenhöhe im Zusammenhang mit dem oben genannten, zwischen der AG und der KG geschlossenen Vertrag geltend. Beide Vorinstanzen haben die Klage gegen die vorerwähnten Beklagten insgesamt abgewiesen. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat dabei wie in einem rechtlich ähnlich gelagerten Fall, der der Entscheidung vom 9. Juli 2007 (II ZR 62/06 "Lurgi" – vgl. auch Pressemitteilung 93/07) zugrunde lag, darauf abgestellt, dass der bei der Zeichnung der Aktien durch die beklagte KG bereits abgesprochene Kaufvertrag sich als verdeckte gemischte Sacheinlage darstellt. Dies führt in der Rechtsfolge zwar zu einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages, nicht aber zu dem vom Kläger bislang vorrangig geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus § 62 AktG, sondern grundsätzlich nur zu einem Bereicherungsanspruch (Saldotheorie) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen den übernommenen (und ausgeglichenen) Verbindlichkeiten und dem Wert der rechtsgrundlos empfangenen Gegenleistungen (Anlage- und Umlaufvermögen, soweit dieses nicht mehr Zug um Zug herausgegeben werden kann, sowie Nutzungsmöglichkeiten). Insoweit fehlt es bislang an einem Vortrag des Klägers. Da er – wie auch die Instanzgerichte – die hier maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht erkannt hatte, ist ihm gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Darlegungen nachzuholen. Auf Grundlage dieser Darlegungen wird das Berufungsgericht dann auch erneut zu prüfen haben, ob eine Haftung der beklagten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach §§ 93, 111, 116 AktG eingreift. Der offene Einlageanspruch ist bisher nur hilfsweise Gegenstand der Klage. BGH, Urteil vom 18. Februar 2008 – II ZR 132/06 – "Rheinmöve" LG Mainz – Entscheidung vom 30.12.2004 – 12 HKO 57/03 OLG Koblenz – Entscheidung vom 20.4.2006 – 6 U 120/05 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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