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Insolvenzrecht A bis Z
Tod des Schuldners
In der InsO ist nichts darüber geregelt, wenn der Schuldner während des Eröffnungsverfahrens oder nach der Eröfffnung, aber vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens oder während der sogenannten Wohlverhaltensphase stirbt.

Bei Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens besteht Einigkeit, dass das Regelinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeht, vgl Siegmann in MünchKommInsO vor §§ 315 ff Rdnr. 3.

Bei Tod des Schuldners während des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen Schwierigkeiten, vgl Siegmann, b.b..




20.08.2018 Schuldenregulierung und Tod des Schuldners
Information Bei Abschluss eines Schuldenregulierungsplanes, der während eines längeren Zeitraumes zu erfüllen ist, z.B. bei Zahlung monatlicher Raten aus dem pfändbaren Vermögen, gilt es zu bedenken, was passiert, wenn der Schuldner während der Planlaufzeit verstirbt.

Mit dem Tod des Schuldners gehen Vermögen und Schulden auf seine Erben über. Ist der Nachlass überschuldet, gilt es zu vermeiden, dass der Erbe mit seinem eigenen Vermögen für Nachlasschulden haftet und gegebenenfalls selbst in die Insolvenz gerät.

Enthält der Plan keine Regelungen, was mit den Schulden im Fall des Todes passiert, stehen die gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschränkung der Haftung des Erben auf das Nachlassvermögen zur Verfügung.

Ist der Nachlass erkennbar überschuldet, kann das Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ausgeschlagen werden.

Ist eine Überschuldung dagegen nicht sicher feststellbar, sondern besteht einerseits die Erwartung, dass auch nach Gläubigerbefriedigung noch Erbmasse vorhanden ist, andererseits aber die Gefahr, dass die Schulden den Nachlass übersteigen, muss zum Schutz des eigenen Vermögens des Erben nicht zwingend eine Ausschlagung erfolgen.

In diesem Fall kann es ratsam sein, eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Ein Nachlassverwalter übernimmt gegen eine aus dem Nachlass zu zahlende Vergütung die Abwicklung und verhandelt dazu gegebenenfalls auch mit den Gläubigern. Das nach Befriedigung der Erblasserschulden verbleibende Vermögen gelangt wieder in die Verfügungsgewalt der Erben.

Zeichnet sich dagegen während der Nachlassverwaltung ab, dass das Nachlassvermögen nicht ausreichen wird, um alle Gläubiger zu befriedigen, kann der Nachlassverwalter die Nachlassinsolvenz beantragen. Das eigene Vermögen des Erben wird von dieser Insolvenz nicht betroffen.

Sollte Sie in die Situation geraten, über die Annahme einer mit Schulden belasteten Erbschaft zu entscheiden zu müssen, beraten wir Sie gern. Wichtig ist es, sich möglichst schnell nach Kenntnis vom Erbfall zu informieren, da wesentliche Fristen versäumt werden können oder schon einzelne Handlungen zur Verwirkung des Rechts auf Ausschlagung führen können.
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Verfasser: RAin Susanne Hase

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