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Insolvenzrecht A bis Z
Unerlaubte Handlungen
1. Keine Restschuldbefreiung für unerlaubte Handlungen
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sie unter diesem Rechtsgrund zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.
Die Vorschrift des § 174 Abs.2 InsO ist im Zusammenhang mit § 302 Nr. 1 InsO zu sehen.

2. Was macht der Insolvenzverwalter?
Kann der Insolvenzverwalter bei einer Anmeldung einer Forderung mit dem Grund der vorsätzlich unerlaubten Handlung  einerseits die vertragliche Forderung feststellen, andererseits aber dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung widersprechen?

Der Bundesgerichtshof verneint diese Frage (Urteil  vom 12.6.2008, IX ZR 100/08. "Für den Fall der Anspruchskonkurrenz - etwa bei vertraglichen Ansprüchen und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung - prüft der Insolvenzverwalter zwar die Forderungsanmeldung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, die den Forderungsbestand in Frage stellen könnten. Stützt ein Rechtsgrund jedoch die angemeldete Forderung, hat der Insolvenzverwalter sie in die Insolvenztabelle als unbestritten einzutragen; über den Rechtsgrund der Forderung hat er keine Entscheidung zu treffen.
Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, scheidet auch ein hierauf beschränkter Widerspruch aus."

3. Was passiert mit der Forderung aus unerlaubter Handlung?
Wenn das Gericht nach dem Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt, kann der Gläubiger, dessen Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt wurde, weiter vollstrecken.
Durch die Anmeldung der Forderung hat der Gläubiger einen Titel.

4. Wie meldet man die Forderung an?
Der Gläubiger hat seine Forderung mit dem Zusatz “vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung” anzumelden.

5. Wie kann/muss der Schuldner reagieren?
Der Schuldner kann gegen den Bestand der Forderung oder beschränkt auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung Widerspruch einlegen.

6. Welche Möglichkeiten hat der Gläubiger bei Widerspruch des Schuldners?
In diesem Fall kann der Gläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 – IX ZR 176/05; vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08; vom 25. Juni 2009 – IX ZR 154/08).

7. Was passiert, wenn man versäumt die unerlaubte Handlung anzumelden?
Wenn der Kläger versäumt, seine Forderung unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden, kann er sich später nicht mehr darauf berufen, es sei einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung gewesen.
Eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung wird auch dann von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht, vgl. BGH vom 16.12.2010 - IX ZR 24/10

8. Literaturhinweis
Die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Schuldners: Dr. Brückl in ZInsO 1/2005 S. 16 ff.


17.05.2022 Keine Restschuldbefreiung für Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Insolvenverfahren
Information

Forderungen aus unerlaubter Handlung werden - wenn sie so im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden - nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

Es bleiben für einen Schuldner einer solchen Forderung nur zwei Wege: 

  • Vergleich und Einigung mit dem Gläubiger oder 
  • Regelung im Insolvenzplanverfahren.

Bei beiden Wegen können wir Hilfestellung leisten.


Bei der Zwangsvollstreckung eines Titels aus vorsätzlich unerlaubter Handlung kann der Inhaber des Titels auch unterhalb die Pfändungsgrenze pfänden.
Gesichert ist nur das Existenzminimum. 


I. Was regelt § 302 InsO? 

§ 302 InsO  regelt, welche Forderungen  von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden- diese Forderungen bleiben also bestehen, wenn sie im Insolvenzverfahren richtig geltend gemacht wurden.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt (meine Gliederung weicht vom Gesetz ab): 

1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, 

2. aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder 

3. aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 379, 373  oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach §174 Absatz 2 anzumelden;

4.  Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;

II. Was bedeutet dies (Kurzkommentar)?

zu 1: Nur Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 823 ff BGB werden nach Nr. 1, 1. Alternative von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
Neben der Verletzung absoluter Rechte gemäß § 823 Abs.1 BGB kommt dabei den Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs.2 BGB hohe Bedeutung zu, insbesondere Betrug gemäß 263 StGB sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB, wobei auch die vorsätzliche Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung erfasst ist, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 302 Rdnr. 2.
Fehlt es dem verwirklichten Delikt an einer Schädigungstendenz zulasten des Geschädigten, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Täter mit Schädigungsvorsatz handelte, BGH ZInsO 2007, 815.
Umfasst sind nur Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung- grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus- jedoch genügt bedingter Vorsatz.
Die Schadensfolge muss bei einem Verstoß nach § 826 BGB vom Vorsatz umfasst sein, Hamburger Kommentar § 302 Rdnr. 

zu 4: auch Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder

III. Anmeldung der Forderung: Wie erfolgt das?

Nach § 302 InsO ist eine Forderung aus unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung nur dann ausgenommen, wenn der Gläubiger sie im Verfahren besonders angemeldet hat. Hieraus folgt:
Der Gläubiger muss am Verfahren teilgenommen haben. 

IV. Bestreiten der Forderung: Wer macht das?

Der Gemeinschuldner muss der Forderung aus  vorsätzlich unerlaubter Handlung widersprechen. Widerspricht er nicht, wird die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 – IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 f.) 

Der Insolvenzverwalter darf die Anmeldung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht bestreiten, da von dieser Anmeldung die Insolvenzmasse nicht tangiert wird (AG Dresden, Urteil v. 10.12.2004, Az. 106 C 4177/04; Müko Stephan (2002) § 302 InsO, Rn. 15; Kehe/Meyer/Schmerbach, ZInsO 2002, 660,663; Brückl, ZInsO 2005, 17 f. und 19 f; vgl schon Jäger/Weber, 8.Auflage 1973, § 141 KO, Anm. 6

V. Ist ein Nachschieben des Zusatzes " Forderung" aus vorsätzlich unerlaubter Handlung möglich?

Zu der Frage, wie verfahren werden muss, wenn ein Gläubiger seine Forderung nur ohne den Zusatz angemeldet hat, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhe, und der Gläubiger alsdann noch die Begründung nachschiebt, die Forderung sei auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin zu befriedigen, weil es sich um eine deliktische Forderung handele, hat das AG Hamburg in einem Beschl. v. 29.12.2004 entschieden, dass der Gläubiger durch das Unterlassen der Anmeldung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht daran gehindert ist, diesen Gesichtspunkt später noch nachzuschieben. Auch wenn die Forderung zunächst ohne eine entsprechenden Hinweis angemeldet werde, könne bei einer späteren nachträglichen Anmeldung der Hinweis des Insolvenzgerichts nach §§ 174 Abs. 2, 175 InsO noch erteilt werden und es könne in einem nachträglichen Prüfungstermin entschieden werden, ob die Anmeldung auch mit dem Zusatz gerechtfertigt ist.

AG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2004 in ZInsO 2005, 107 ff. 15 Jahre später entschied einen ähnlichen Fall der Bundesgerichtshof: BGH Urteil vom 19.12.2019, XI ZB 83/18: 
mit dieser Entscheidung hat der BGH zur Frage der rechtzeitigen Anmeldung eines Forderungsattributes der unerlaubten Handlung entschieden.

Diese muss wie die Forderung selbst ebenfalls bis spätestens zum Schlusstermin angemeldet sein. Eine Nachmeldung danach scheidet aus.

VI. Was passiert, wenn der Schuldner Forderungen aus unerlaubter Handlung verschweigt?

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass dann, wenn der Schuldner einen Anspruch bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschweigt, eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB vorliegen kann, die eine eigenständige neue Schadensersatz-forderung des Gläubigers begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZinsO 2009, 52; vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 26; Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 9, 11;

VII. Hat der Schuldner Ruhe, wenn die Strafe aus dem Bundeszentralregister gelöscht ist?

Dazu entschied der BGH im Urteil vom 1. Oktober 2020 – IX ZR 199/19:

Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist.

 
VIII. Was ist mit Forderungen aus einer Steuerhinterziehung?

Dazu entschied der Bundesfinanzhof: Urteil vom 19.08.2008 VII R/07 

1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO.

2. § 370AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.

IX. Ein Kuriosum: SCHADEN AUF DER TRUNKENHEITSFAHRT

Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen, vgl. BGH, Urteil vom 21. 6. 2007 – IX ZR 29/06;

Warum?
Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat; vielmehr muss die Schadensfolge vom Vorsatz umfasst sein. Das ist bei der "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination" des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht der Fall.

Ansprüche aus Gefährdungshaftung werden von § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst (MünchKomm-InsO § 302 Rn. 7; Uhlenbruck § 302 Rn. 3). Das ist auch bei der rechtsähnlichen Vorschrift des §850 f Abs. 2 ZPO nicht anders.

X. Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug bei einer unerlaubten Handlung unterhalb die Pfändungsgrenze?

Dazu BGH Beschluss vom 11.03.2020 VII ZB 38/19: 

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs.2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom  04.09.2019 - VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237).

XI. Vollstreckungsprivileg nach BGH Beschluss vom 4.9.2019 VII 91/17 

§ 850 f Abs.2 ZPO erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Gläubiger kann gegen den Schuldner bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit vollstrecken; der Schuldner muss auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, das ihm sonst nach der Vorschrift des § 850 c ZPO belassen werden muss. 
Der Antrag auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages muss vom Gläubiger gestellt werden. Das Vollstreckungsgericht entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, 5.4.2005 VII ZB 17/05 Rn. 6; NJW 2005, 1663).

Die materiell-rechtliche Beurteilung, ob ein Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung vorliegt, obliegt dem Prozessgericht.
Das Vollstreckungsgericht/Organ prüft dagegen nicht ob ein Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung vorliegt oder nicht, sondern "nur", ob die formellen Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs vorliegen. 
Auf Grund der Unterschiedliche des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens, muss der Gläubiger, der sich auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung und das Vollstreckungsprivileg gemäß § 850f Abs.2 ZPO  beruft, dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - der deliktische Schuldgrund und der von  850f Agbs.2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben.

Wenn sich dies aus dem Titel nicht ergibt, kann der Gläubiger im Wege der Klage nachträglich feststellen lassen, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, BGH, 5.4.2005 Rdnr. 7 f, a.a. O.

 

Sie haben Fragen oder brauchen rechtliche Unterstützung?

 

Kontakt: 


Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator (DIU) 

kulzer@pkl.com 

0351 8110233 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Rechtsanwalt
15.05.2012 Chancen des Insolvenzplans bei Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung
Information Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung entstehen in der Krise schnell, zum Beispiel wenn noch Löhne bezahlt und gleichzeitig keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Oder der Schuldner unterlässt es, rechtzeitig die Bilanz aufstellen zu lassen und er erkennt dadurch nicht rechtzeitig, dass die Gesellschaft bereits insolvent ist.
 
Im Regelinsolvenzverfahren werden Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung nicht erfaßt. Soweit der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Grundes anmeldet und diese mit diesem Grund zur Tabelle aufgenommen wird, kann der Gläubiger bei Normalgang des Verfahrens die Forderung auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterhin geltend machen. 

Müssen derartige Forderungen auch im Insolvenzplanverfahren angegeben werden?

Müssen im darstellenden Teil eines Insolvenzplanes vom Schuldner begangene Insolvenzstraftaten nach §§ 283- 283 c StGB angegeben werden?

Dazu drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu §§ 220, 250, 290 InsO:

1. Forderungen aus unerlaubter Handlung werden von Restschuldbefreiung erfasst

Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Aktenzeichen IX ZR 32/08 entschieden, dass im Falle eines Insolvenzplanes bei Privatinsolvenzverfahren (etwa von Einzelunternehmern) der Verzicht der Gläubiger gegen Zahlung der sogenannten Planquote (ausbezahlte Quote nach Insolvenzplan) auch die Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung umfasst.

2. Angabe von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Plan?

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 19.05.2009 (ZIP 2009, 1384 ff.) festgestellt, dass der Schuldner nicht verpflichtet ist, im Insolvenzplan mögliche Versagungsgründe nach § 290 Abs.1 Nr. 2 InsO darzulegen

3. Angabe von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Plan?

Werden im darstellenden Teil des Insolvenzplans die vom Schuldner begangenen Insolvenzstraftaten nicht aufgenommen, ist die Bestätigung des Plans nur zu versagen, wenn der Plan auf eine Unternehmensfortführung abzielt, BGH, Beschl. vom 13.10.2011 IX ZB 37/08


Wir nutzen das Sanierungsinstrument "Insolvenzplan" seit Jahren erfolgreich und haben in zahlreichen Städten Planverfahren mit GmbHs, Unternehmern oder Selbständigen durchgeführt. Auch Forderungen aus unerlaubter Handlungen konnten - meist durch Erhöhung der Quote- im Planverfahren geklärt werden.

Der Insolvenzplan bietet daher zahlreiche Chancen. Gerne sprechen wir mit Ihnen, über die Sanierungschancen durch das Insolvenzplanverfahren.


Insolvenzplan als Chance, vgl. www.insoinfo.de Stichworte Insolvenzplan

Kontakt:

Hermann Kulzer pkl
Glashütterstraße 101a, Dresden

kulzer@pkl.com
www.insoinfo.de
www.pkl.com


Anhang:

Gesetzestext zu § 290 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 2

Versagung der Restschuldbefreiung

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn


1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
31.08.2011 Lebenslange Haftung für Strafprozesskosten oder Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren?
Information Der beklagte Freistaat meldete im Insolvenzverfahren des S. Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung an, weil dem Kläger ein Vorsatzdelikt anzulasten ist und auch der Kostenerstattungsanspruch aus dem Deliktsrecht begründet sei.

Schon der VI. Senat des Bundesgerichtshofs entschied unter Aktenzeichen VI ZR 17/10, dass der Anspruch der Staatskasse gemäß § 465 Abs.1 S.1 StPO keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung war

Der IX. Senat des BGH schloss sich dieser Auffassung an (IX ZR 151/10).

Der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung setzt nicht nur voraus, dass der Schuldner eine unerlaubte Handlung begangen hat, sondern auch, dass der Gläubiger seine Forderung gerade aus dem Recht der unerlaubten Handlung herleiten kann. Die Staatskasse ist aber nicht allein aus dem Grund Geschädigter einer unerlaubten Handlung, weil diese zugleich einen Straftatbestand erfüllt hat. Richten sich Straftaten gegen Rechtsgüter im Sinne des  § 823 Abs.1 BGB, so stehen diese dem Staat nur in Ausnahmefällen wie etwas dem Diebstahl von Staatseigentum zu.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht

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