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Insolvenzrecht A bis Z
Freie Berufe in der Krise
Zahlreiche Angehörige  freier Berufe sind derzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Es gibt viele Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater - manche sagen: zuviele.

Bei letztgenannten spricht man von kammerzugehörigen Berufen.

Kommt ein Angehöriger kammerzugehöriger Berufe in Vermögensverfall kann ihm die Kammerzulassung entzogen werden.
Dies ist besondes dramatisch, wenn der Vermögensverfall auf fehlgeschlagenen Anlage- oderSteuersparmodellen ( z B Schrottimmobilien ) beruht und nicht auf Inkompetenz.

Es gibt Möglichkeiten der Sanierung z.B. über ein Insolvenzplanverfahren, vgl : www.insolvenzplan-als-chance.com


Wir sind spezialisiert im Bereich der Sanierungsplanerstellung ( Insolvenzplan ) für Freiberufler tätig!

15.08.2005 Insolvenzbeschlag der Einkünfte des Arztes und Abtretungen an die Kassenärztliche Vereinigung ?
Information

Der Arzt in der Insolvenz. Hier gibt es ein spezielles Problem:

Häufig haben Ärzte, die zahlungsunfähig sind, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre gegenwärtigen und künftigen Vergütungsansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung einem Kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten.

Im Falle eine Fortführung der Praxis druch den Insolvenzverwalter, müßte der Insolvenzverwalter dem Schuldner die Kosten für Miete, Personal etc aus der Masse bezahlen. Bei Wirksamkeit der Abtretung an die Bank flössen die Erlöse aus der Fortührung der Praxis aber an die Bank. Die Masse und damit die Gläubigergemeinschaft wären geschädigt.

Von einigen wird die Auffassung vertreten, dass die Vorausabtretung der Forderungen gegen die Kassenärztliche Vereinigung gemäß § 91 InsO unwirksam sei, vgl ZInsO 2004, 756, ZVI 2003, 382 ua..

Die Banken dagegen gehen von der Wirksamkeit der Vorauszession aus. Die Ansprüche des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung seien den Bezügen aus einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Die abgetretenen Ansprüche würden daher unter die Schutznorm § 114 InsO fallen, vgl. OLG Düsseldorf ZInsO 2003, 1149; ZVI 2003, 49.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt im Zeitpunkt der Abfassung dieses Kurzbeitrages ( 10.05.2005) nicht vor.

Was ist nun die richtige Auffassung ?

Ein Oberlandesgericht hat sich dafür ausgesprochen, den Begriff Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO weit und in Anlehnung an die §§ 850 ff ZPO auszulegen. Daher seien mit § 114 InsO auch die Vergütung für die Dienstleistungen des Kassenarztes erfasst. Sie stünden im Zweijahres- Zeitraum der Bank zu, vgl OLG Düsseldorf, ZInsO 2003, 1149.

Dagegen argumentiert meines Erachtens zutreffend Tetzlaff in ZInsO 2005, S. 393 ff. .

1. Die Regelung des § 114 InsO erfassen nicht nur Arbeitsverhältnisse, sondern jedes Rechtsverhältnis i.S.d. § §§ 611 ff. BGB.

2. Nicht unter § 114 InsO fallen allerdings die Ansprüche, die aus einer selbständigen Tätigkeit erwachsen.


Ergebnis:

Die Vorauszession ist nach § 91 Ins0 unwirksam. Der Erlös steht der Masse zu.




Zum Insolvenzbeschlag der Einkünfte eines Arztes: Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Vertragsarzt gehören in ihrem vollem Umfang zur Insolvenzmasse und nicht etwa nur der Gewinn, der sich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich veranlassten Ausgaben ergibt. Einen unpfändbaren Anteil in Höhe ( notwendiger) beruflich bedingter Ausgaben gibt es bei solchen Einkünften nicht. Der Schuldner kann beantragen, dass ihm von den pfändbaren Vergütungen als Unterhaltsbedarf so viel belassen bleibt, wie ihm bleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- und Dienstlohn bestände, § 850 i Abs.1 Satz 1 und Satz 3 ZPO SG Düsseldorf, Urt. v. 25.5.2005 - S 14 KA 61/04 in ZInsO 15/2005 S. 828/829
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt f, InsR

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