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Feststellungsverfahren / Feststellungsklage |
Die Insolvenzforderungen werden nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern nur, wenn die Insolvenzgläubiger ihre Rechte durch Anmeldung der Insolvenzforderung zur Tabelle geltend machen. Die Forderungen sind beim Verwalter anzumelden. Dieser informiert vorher die Gläubiger über die Eröffnung des Verfahrens und die Anmeldefrist. Der Insolvenzverwalter trägt die angemeldeten Forderungen in die Insolvenztabelle und legt diese in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Im Prüfungstermin, der eine besondere Gläubigerversammlung darstellt, werden die angemeldeten Insolvenzforderungen auf ihren Betrag geprüft. Widerspricht der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger, dann ist dieser Widerspruch in der Forderungstabelle zu vermerken. Wurde eine angemeldete Forderung bestritten und ist auch in der Folge keine Einigung mit dem Insolvenzverwalter über die bestrittene Forderung möglich, so kann der Gläubiger während die Insolvenzverfahrens Feststellungsklage nach § 180 InsO erheben. |
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