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Insolvenzrecht A bis Z
Zahlungsverkehr in der Krise
Wenn die Krise zur Zahlungsunfähigkeit führt, sind die Anfechtungstatbestände der §§ 131,131 InsO zu bedenken.

Häufig zu entscheidende Frage ist,  ob die Zahlungseingänge auf das debitorisch geführte Konto des Kunden und die anschließende Verrechnung kongruente oder inkongruente Deckungen darstellen.  

Nach der früher herrschenden Auffassung wurden Verrechnungen auf dem debitorischen Konto des Bankkunden als inkongruent im Sinne von § 131 InsO angesehen. Dies hatte zur Folge, dass Insolvenzverwalter die Banken aufgefordert wurden, sämtliche Einzahlungen auf das debitorische Konto im letzten Monat vor Antragstellung an den Insolvenzverwalter auszuzahlen und zwar unabhängig von zugelassenen Belastungen des Kontos, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Danach hat die Rechtsprechung differenziert:

1. Gutschriften sind im Falle von Kontokorrentverhältnissen dann kongruent, wenn das Konto einseitig überzogen bzw ein eingeräumter Kontokorrentkredit überschritten wurde. Bis zur Höhe der Rückführung des Kontostandes auf den vertraglich zulässigen Rahmen unterliegt die Verrechnung von Gutschriften nur gemäß § 130 der Anfechtung.

2. Bei Kreditkündigung hat die Bank einen Anspruch auf sofortige Kreditrückführung. Daher sind danach erfolgende Zahlungen als kongruente Deckung anzusehen ( BGH, WM 2002, S. 951 ff.). Das sogenannte Einfrieren der Kreditlinie stellt allerdings keine Kündigung dar.
 
3.  Läßt die Bank im Rahmen des Vertragsverhältnisses über die Eingänge wieder verfügen, sind die Verrechnungen kongruent im Sinne des § 130 InsO, vgl BGH, ZIP 2002, 812, ZIP 2003, 675. 


4. Zeitnahe Verfügungen des Bankkunden über Eingänge können dazu führen, dass die Einstellung dieser Zahlungseingänge in das Kontokorrent kongruent und als Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO anzusehen ist.
Voraussetzung ist allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang ( 2 Wochen str. ) zwischen  Gutschriften und Belastungsbuchungen, vgl de Bra in Braun Insolvenzordnung § 130 Rdnr. 28.

 






















Runkel in Anwaltshandbuch Insolvenzrecht §  8 Rdnr. 81 ff Beachte Ausführungen zum Kontokorrent, Lastschriftverfahren und Sanierungskredit! Hat der Schuldner einen ungekündigten Kontokorrent nicht ausgeschöpft, führen in kritischer Zeit eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen keine Abbuchungen gegenüberstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung zu Gunsten des Kreditinstituts. BGH, Urteil vom 7.5.2009 IX ZR 140/08 ( OLG Frankfurt a.M.)


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