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Insolvenzrecht A bis Z
Zubehör
Gegenstand von Absonderungsrechten am Immobiliarvermögen können Grundstücke ( § 864 Abs. 1 ZPO ) und grundstückgleiche Rechte ( §§ 864, 870 ZPO ) sein.

Der Umfang des Absonderungsrechts bestimmt sich nach dem Inhalt des Sicherungsrechts, das dem Inhaber im Insolvenzfall das Absonderungsrecht einräumt.

Der hypothekarische Haftungsverband im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß §§ 865 Abs. 1 ZPO, 20 Abs. 2 ZVG, 1120 ff BGB umfasst alle die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und einfachen Bestandteile sowie das Zubehör einschließlich der Anwartschaftsrechte am Zubehör.
Es umfasst nicht die Miet- und Pachzinsforderungen.

Auf die letztgenannten Vermögenswerte bezieht sich die Zwangsverwaltung gemäß § 148 Abs.1 Satz 1 ZVG.

Die Haftung für Grundstückzubehör endet gemäß § 1122 Abs. 2 BGB mit der Enthaftung bei Veräußerung ( §§ 1121 Abs.1, 1122 BGB ). Die Haftung endet auch dann, wenn die Zubehörseigenschaft vor der Beschlagnahme des Grundstücks endet.

Die Änderung der Zweckbestimmung muss im Rahmen der aktiven und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erfolgen. Die Betriebsstilllegung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens führt nicht zur Enthaftung des Zubehörs, BGH v. 30.11.1995-IX ZR 181/94, NJW 1996, 835, Uhlenbruck, InsO , § 49 Rdnr. 15.






20.04.2009 Die Einbauküche bei Versteigerung der Wohnung / wann ist die Küche Zubehör ?
Information

Der Sachverhalt
Eine Frau ersteigerte ein Grundstück. Bei Zuschlagserteilung befand sich in der Wohnung eine Einbauküche, die später Streitgegenstand war. Die Mieter der Wohnung hatten eine Einbauküche einbauen lassen. Mit Auszug nahmen sie die Küche mit. Der Ersteher klagte gegen den Mieter auf Rückgabe der Einbauküche

Der Leitsatz des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2008 - IX ZR 180/07
Die vom Mieter eingebrachte Einbauküche ist nach der Verkehrsauffassung regelmäßig kein Zubehör des Gebäudes. Sie dient dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache nur vorübergehend, sodass die Zubehöreigenschaft nach § 97 Abs.2 S.1 BGB ausgeschlossen ist.

Begründung
Die Frau hat gegen den Mieter keinen Anspruch auf Herausgabe der Einbauküche nach § 985 BGB.
1. Die Mieter waren unmittelbare Besitzer nach § 854 Abs.1 BGB.
2. Die Ersteherin wurde gemäß § 90 Abs.1 ZVG mit Zuschlagserteilung Eigentümer des Grundstücks.
3. Kraft Gesetz erstreckt sich der Eigentumserwerb auch auf die wesentlichen Bestandteile, § 90 Abs. 2 ZVG.
4. Zu den wesentlichen Bestandteilen von Grund und Boden gehört das Gebäude und die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen.
5. Eine Einbauküche stellt- nach der Verkehrsauffassung- keinen wesentlichen Bestandteil dar.
6. Der Eigentümer der Einbauküche muss im Versteigerungsverfahren seine Rechte gemäß § 37 Nr. 5 ZVG geltend machen.Macht er dies nicht, erstreckt sich die Versteigerung auch auf das Zubehör -hier die Einbauküche.
7. Nach § 97 Abs.1 S.2 BGB stellt eine Einbauküche Zubehör dar, wenn sie dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dient und im Verkehr auch als Zubehör angesehen wird, § 97 Abs.1 S.2 BGB. Die Zubehöreigenschaft fehlt jedoch, wenn die Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache nur vorübergehend sein soll.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt

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