|
Persönliche Haftung der Gesellschafter |
1. Gesetzestext
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeit der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, gemäß § 93 InsO.
2. Normzweck
Par condicio creditorum ( Gleichbehandlung aller Gläubiger )
3. Anwendungsbereich
OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung.
Für die GbR wurde durch zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ( BGH, ZIP 1999, S. 1755 ff. ) für die Außen- Gesellschaft die Anwendbarkeit des § 93 InsO geklärt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gesellschafter für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten kraft Gesetzes persönlich haften.
Vom Anwendungsbereich des § 93 InsO sind nicht Ansprüche von Gläubigern persönlicher Verbindlichkeiten des ( persönlich haftenden ) Gesellschafters erfasst, die ihren Rechtsgrund nicht in der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung haben, z.B wenn sich ein Gesellschafter gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat oder für diese Verbindlichkeit dingliche Sicherheiten an seinem Vermögen bestellt hat oder aus einer Sonderverbindlichkeit gemäß §§ 69, 34 AO haftet.
4. Voraussetzungen
Verbindlichkeiten einer insolventen Gesellschaft und die persönliche Haftung des Gesellschafters z.B gemäß §§ 142, 128 f HGB für die OHG, §§ 128 f HBG für die GbR ua.
5. Rechtsfolgen
§ 93 führt zu einer Sperr- und Ermächtigungswirkung, d.h. die Gesellschaftsgläubiger, denen der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, sind an der Geltendmachung dieser Haftungsansprüche gehindert. Die Einziehungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über.
Soweit ein Gläubiger einer Forderung gegen eine GbR einen Titel gegen einen Gesellschafter erwirkt hat, ist er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr befugt, die Zwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter zu betreiben.
Dieses Recht hat ausschließlich der Insolvenzverwalter, vgl OLG Jena, NZI 2002, 146 ff. |
|
|