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Insolvenzrecht A bis Z
Unterbilanz
Eine Unterbilanz liegt schon vor, wenn das Reinvermögen der Gesellschaft geringer ist als das gezeichnete Kapital, das Stammkapital also nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Dagegen liegt eine Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt, das Stammkapital also gänzlich verbraucht ist.


Verluste schmälern das Eigenkapital; auf der Aktivseite ist ein Fehlbetrag auszuweisen ( Aktiva./.Schulden < EK )
- Bewertung der Aktiva zu Buchwerten
- Anzeigepflicht der organschaftlichen Vertreter ( § 92 Abs. 1 AktG )

T/Fischer Rdnr. 11 vor § 283 StGB
Harz ZInsO 2001, 193, 197
Bittmann Insolvenzstrafrecht Handbuch für die Praxis § 11 Rdnr. 81


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