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Insolvenzrecht A bis Z
Rückschlagsperre
Rückschlagsperre/Rückwirkung

Das Vollstreckungsverbot wirkt nach § 88 Inso zurück auf Sicherungen, die von Insolvenzgläubigern im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangt worden sind.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden diese materiell-rechtlich unwirksam.

Die Rückschlagsperre erfaßt nur die durch die Zwangsvollstreckungmaßnahmen erlangten Sicherungen, greift jedoch nicht mehr, wenn der Vollstreckungsgläubiger bereits eine Befriedigung erlangt hat, was regelmäßig vorliegt, wenn die Vollstreckungsmaßnahme zu einer Befriedigung des titulierten Anspruchs des Gläubigers geführt hat, vgl. OLG Frankfurt, NZI 2002, S. 491; Braun/Kroth InsO § 88 Rdn.5.




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