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Insolvenzrecht A bis Z
Schutzvorschriften / Pfändungsschutz / Verwertungsverbot / KFZ
Im Insolvenzverfahren muss der Schuldner die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge gemäß § 287 II Inso an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abtreten. Darüberhinaus wird innerhalb eines Insolvenzverfahrens das gesamte Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und welches er während des Verfahrens erlangt, umfasst.

Die Einschränkung des § 35 InsO erfolgt durch § 36 Abs.1 S.1 InsO:

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gemäß § 36 nicht zur Insolvenzmasse.

Dem Schuldner und seinen Angehörigen sollen die Mittel- und Vermögensgegenstände für den notwendigen Lebensunterhalt verbleiben.

Durch § 36 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 gelten die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850, 850 a, 850 c, 850 e, 850 f Abs. 1 und die §§ 850 g - 850 i ZPO entprechend, vgl. Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.01.2001 und Winter in ZVI 2005, s. 569 ff.  

Für Anträge nach diesen Vorschriften sind die Insolvenzgerichte zuständig, vgl. Wimmer/Schumacher § 36 Rdnr. 2.
Beim Pfändungsschutz von Gegenständen nach §§ 811 ff ZPO ( z. B. Kraftfahrzeuge )  wird in Entscheidungen von Insolvenzgerichten auf die Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte verwiesen, da § 36 Abs.4 S. 1 InsO nicht die Schutzvorschriften der § 811 ff. ZPO umfasse, vgl AG Dresden, Beschl.v. 2.5.2005 - 558 IK 2812/03 ( rechtskräftig ), ZVI 2005, 322; Winter in ZVI 2005, 570 ff.

Schutzvorschriften bei Kraftfahrzeugen:

1. Schutz von Kraftfahrzeugen bei selbständigen, erwerbsmäßigen Schuldnern

Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind die zur Fortsetzung der geschützten selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar, vgl BGH, Urt. v. 5.11.1992 - III ZR 77/91, ZIP 1993, 128 = NJW 1993, 921; EWIR 1993, 129
Das Fahrzeug ist Hilfsmittel und daher unpfändbar z.B in folgenden Fällen:

- Handelsvertreter, sofern er nicht nur im Stadtgebiet tätig ist

- Freiberufler, die auch Mandanten zu Hause besuchen und nicht nur in der eigenen Kanzlei, vgl AG Mannheim BB 1952, 301

- Fahrten zu wechselnden Filialen einer Einzelfirma, vgl AG Neuwied, Beschl. v. 18.08.1998 - 5 M 2331/98


Ein besonderer Pfändungsschutz besteht für die in § 811 Abs.1 Nr. 7 ZPO aufgezählten Berufsgruppen ( Beamte, Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Hebammen )  bezüglich der zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Gegenstände.  Nach strittiger Ansicht ist allerdings der PKW eines in der Großstadt tätigen spezialisierten Arztes pfändbar, vgl Zöller/Stöber § 811 Rdnr. 31

2. Schutz bei Kraftfahrzeugen bei angestellten Schuldnern

Ein PKW ist nach Ansicht der Rechtsprechung bei erwerbsttätigen Schuldnern, die Arbeitnehmer sind,  gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in folgenden Fällen unpfändbar:

- wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, vgl LG Heilbronn NJW 1988, 148

- wenn Schuldner keinen Führerschein hat und darauf angewiesen ist, dass die Frau ihn zur Arbeit fährt, vgl LG Siegen, Beschl. v. 25.7.1985 - 4 T 385/84

- wenn die Schuldnerin allein erziehend und erwerbstätig ist, vgl  LG Tübingen, Beschl. v. 10.021992 - 5 T 144/91

- wenn ein Eigentumsvorhalt gegeben ist, vgl LG Oldenburg, Beschl. v. 14.11.1990 - 6 T 807/90

- wenn ein KFZ sicherungsübereignet ist, vgl LG Heilbronn, NJW 1988, 148; Winter in ZVI 2005, 577 ff.

3. Pfändungsschutz des PKW bei Gehbehinderung
 
Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern, BGH, Beschl. vom 16.06.2011, VII ZB 12/09.

4. Kein Pfändungschutz

- Arbeitsstelle ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und Fahrten sind zumutbar, vgl LG Dettmold v. 7.9.1995 - 2 T 250/95, DGVZ 1996, 120

- Schuldner arbeitet für Minimalgehalt im Betrieb der Ehefrau und trägt vor, er benötige KFZ für Kundenbesuche. Hier muss Ehefrau Fahrzeug zur Verfügung stellen, vgl AG Augsburg, Beschl. v. 07.07.1992 - M 2574/91, DGVZ 1992, 189, 190

- Fahrzeug wird für eine Trainingsmaßnahme zur Arbeitsaufnahme eingesetzt, vgl.  AG Dülmen, Beschl. v. 20.04.2001, 7 M 292/01, MDR 2001, 772.










Vgl. Winter, Ulrich " Die Verwertung eines Kraftfahrzeugs in Insolvenzverfahren " in ZVI 2005, S. 569


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