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Insolvenzrecht A bis Z
Zivilprozess

1. Prozeßführungsbefugnis

Macht jemand Ansprüche gegen die Insolvenzmasse geltend, ist nicht der Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen zu verklagen, sondern der Verwalter in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners.

Dem Schuldner fehlt für Rechte, die zur Insolvenzmasse gehören, die Prozessführungsbefugnis.

Eine Wirkung für oder gegen die Masse tritt nur dann ein, wenn die Stellung des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes offen gelegt wird. Wird dies nicht eindeutig offen gelegt, tritt die Rechtshängigkeit in seiner eigenen Person ein ( MünchKomm-InsO/Ott, 2001, § 80 Rn. 77 ; InsbürO 3/2006 S. 83 ff. ).
Das Rubrum bzw. die Klageschrift muss also immer genau die Stellung als Partei kraft Amtes erkennen lassen, es sei denn, der Insolvenzverwalter soll mit seinem eigenen Vermögen in Anspruch genommen werden.

2. Formeller Parteibegriff

Im Zivilprozess ist der formelle Parteibegriff maßgeblich.

Partei ist, wer im eigenen Namen den Rechtsschutzantrag stellt und andererseits derjenige, der als Gegner des Rechtsschutzantrages bezeichnet wird.

Kläger ist, wer im eigenen Namen der Klage erhebt.
Beklagter ist derjenige, der in der Klage als Gegner bezeichnet wird.

Die Parteistellung ergibt sich aus der zugestellten Klageschrift, vgl. InsbürO 3/2006 S. 85 ff.

3. Unrichtige Parteibezeichnung und Rubrumsberichtigung

Eine unvollständige oder missverständliche Parteibezeichnung darf bei offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) im Rubrum berichtigt werden. 

Die Identität der Partei, die durch die Bezeichnung getroffen werden sollte, muss aber trotz der Berichtigung gewahrt bleiben (BGH, NJW 1988, 1585; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage 2004, § 319 Rdnr. 1; InsbürO 3/2006 S. 85).

Zur Ermittlung der Identität ist nicht nur die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift entscheidend. Maßgeblich sind vielmehr die gesamten Umstände, die sich aus dem Tatsachenvortrag, der Vorkorrespondenz bzw. aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen ergeben, vgl. Thomas/Putzo, ZPO, Vorbemerkung § 50 Rdnr. 4; BAG; ZInsO 2003, 1585 ).

Es kommt darauf an, welcher Sinn der prozessualen Erklärung aus Sicht der Empfänger, d.h. Gericht und Gegenpartei, beizulegen ist ( BGH, NJW 1988, 1585 ). Eine Rubrumsberichtigung scheidet aus, wenn prozessual ein Parteiwechsel vorliegt, vgl. OLG Düsseldorf, ZInsO 2003, 663, 664 ).

In der Gerichtspraxis wird manchmal vorschnell - entgegen der ratio legis des § 319 ZPO - mit einer Rubrumsberichtigung gearbeitet, obwohl es sich nicht um eine bloße Falschbezeichnung, sondern um verschiedene Rechtssubjekte handelt, vgl. InsbürO 3/2006, S. 86.

Bei einer Umstellung der Klage liegt ein gewillkürter Parteiwechsel vor ( Uhlenbruck, InsO, § 60 Rdnr. 2 ).

4. Streitgenossenschaft

Sollen der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes und andererseits der Verwalter als natürliche Person verklagt werden, so handelt es sich prozessrechtlich um zwei Prozessrechtsverhältnisse und damit zwei Prozessparteien. Es liegt dann eine Streitgenossenschaft vor ( BGH, NJW-RR 1990, 318; ZIP 1987, 650 ) .




13.03.2024 Pflichten der Zivilrichter : Hinweispflichten des Gerichts : Folgen der Pflichtverletzung
Information
I. Pflichten der Zivilrichter

Der Zivilrichter trägt im Prozess eine wichtige Verantwortung und hat verschiedene Pflichten. 
Hier sind einige davon:

1. Neutralität und Unparteilichkeit:
Der Zivilrichter muss unvoreingenommen und neutral agieren, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

2. Verfahrensleitung:
Der Richter leitet den Prozess und sorgt dafür, dass die Verhandlung geordnet abläuft. Er kann Zeugen befragen, Beweise prüfen und die Verhandlung steuern.

3. Hinweise an die Parteien:
a) Belehrung über Rechte und Pflichten:
Der Richter muss die Parteien über ihre Rechte und Pflichten informieren, z. B. das Recht auf Akteneinsicht oder die Pflicht zur Wahrheit.

b) Hinweise zur Klagebegründung:
Wenn die Klage unzureichend begründet ist, muss der Richter darauf hinweisen und die Partei auffordern, die Klage zu präzisieren.

c) Hinweise zur Beweisführung:
Der Richter kann Hinweise zur Beweisführung geben, z. B. welche Beweismittel notwendig sind oder wie sie vorzutragen sind.

4. Hinweise an die Streitparteien:
a) Hinweise zur Vergleichsbereitschaft:
Der Richter kann die Parteien ermutigen, einen Vergleich zu suchen, um den Prozess zu verkürzen.

b) Hinweise zur Vermeidung von Prozessfehlern:
Der Richter sollte auf mögliche Fehler hinweisen, z. B. wenn eine Frist versäumt wurde oder ein Antrag nicht korrekt gestellt wurde.

5. Hinweise an die Öffentlichkeit:
Der Richter kann Hinweise an die Öffentlichkeit geben, z. B. über den Verlauf des Prozesses oder die Bedeutung des Falls. Die Form der Hinweise kann mündlich während der Verhandlung oder schriftlich in Beschlüssen erfolgen. Die genaue Art und Weise hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab¹.


II. Hinweispflichten des Gerichts

Das Gericht hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend ge-machten Tatsachen ergänzen, § 139 (1) S.2 ZPO. Eine Verletzung stellt einen Verfahrens-mangel dar. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit, ZPO Putzo § 139 Rnr. 3.
Die Hinweispflicht gilt auch, wenn die andere Seite anwaltlich vertreten ist.  Auf rechtliche Bedenken muss das Gericht hinweisen. Es gilt das Verbot der Überraschungsentscheidung des Gerichts. Das Gericht muss darauf hinweisen, wenn eine Partei etwas erkennbar übersehen hat oder irrtümlicherweise für unerheblich hält. Auf sachdienliche Anträge muss der Gericht hinweisen.

Folgen bei Rechtsmittel:
Die Einlegung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen vorträgt, wie sie auf den Hinweis – wäre er pflichtgemäß erteilt worden – reagiert hätte (BAG NZA 08, 1206). Im Beru-fungsverfahren wirken sich Verstöße gegen § 139 durch die 1. Instanz iRv § 529 I Nr 1 und § 531 II Nr 2 aus, so dass neu vorgetragene Tatsachen oder neue Angriffs- oder Verteidigungs-mittel aufgrund des fehlenden Hinweises in der 1. Instanz zuzulassen sind (BGH NJW-RR 05, 213)

Fazit: 
Laut § 139ZPO und der Rechtsprechung müssen die Gerichte frühzeitig das Verfahren steuern und auf eine vollständige Erklärung der Parteien hinwirken und das auch mit Hinweisen  be-gleiten. Wenn eine Klage verloren geht und im Urteil steht, dass bestimmte Sachen gar nicht vorgetragen wurden, hätte das Gericht auf das Fehlen wichtiger Punkte vorher hinweisen müssen. 

III. Verstöße gegen das Rechtliche Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundrechtsgleiches Recht, das in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist. Dieser Anspruch bedeutet, dass jeder vor Gericht das Recht hat, angehört zu werden. Es geht nicht nur darum, dass Aussagen der streitenden Parteien gehört werden, sondern auch inhaltlich gewürdigt und bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden müssen¹.

Ein wissentlicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann eine Verletzung des § 823 BGB darstellen. Wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensbestimmung die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat, liegt ein Verstoß vor.

Ein Beispiel ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen VI ZR 298/12.
Der BGH hat sich mit den Anforderungen an eine Verletzung des rechtlichen Gehörs befasst. Erforderlich ist, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und mithin in krasser Weise verkannt worden ist³.




 

Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt

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