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Insolvenzrecht A bis Z
Refinanzierungsregister
ABS-Finanzierungen waren früher in Deutschland rechtlich nur unter Schwierigkeiten möglich. Die Transaktionen waren nicht insolvenzfest. Diese Schwierigkeiten wollte der Gesetzgeber mit Schaffung des Refinanzierungsregisters (§§ 22a ff.KWG), das ein Aussonderungsrecht kraft Registereintragung vorsieht abhelfen.
Das Refinanzierungsregister ermöglicht die Umwandlung illiquider Vermögenswerte in handelbare Anteile, vgl Fleckner DB 2005, 2733.
Auf die Einhaltung des Unmittelbarkeitsprinzips kann verzichtet und ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Verkäufers in Anspruch genommen werden, wenn die abgetretene Forderungen und die dazugehörigen Sicherheiten in einem Refinanzierungsregister verzeichnet sind ( § 22 j KWG).
Dies setzt voraus, dass der Originator beziehungsweise Verkäufer als ein Refinanzierungsunternehmen (§ 1 Abs. 17 KWG) oder als Refinanzierungsmittler (§ 1 Abs. 25 KWG)  eingestuft und die Forderungen nebst Sicherheiten in ein ordnungsgemäß geführtes und von einem Verwalter überwachtes Refinanzierungsregister formgerecht eingetragen werden, Obermüller, ZInsO 2005, 1079 ff.; Dr. Wildau, ZInsO 2007,455 ff.. 

Die Wirkung der Eintragung in ein ordnungsgemäß errichtetes Refinanzierungsregister liegt darin, dass in der Insolvenz des Verkäufers (Refinanzierungsunternehmen) dem Käufer (vom Gesetz als Übertragungsberechtigter bezeichnet) ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zusteht. Die Eintragung in ein Refinanzierungsregister wirkt also insoweit wie eine Übertragung, auf deren tatsächliche Durchführung aber bis zum Insolvenzfall verzichtet werden kann.

Literaturhinweise:

Obermüller, ZInsO 2005,1079
Pannen/Wolff ZIP 2006, 52
Schmalenbach/Sester WM 2005, 2026
Tollmann WM 2005, 2017
Stöcker ZKW 2005, 997
Dr. Peter, ZInsO 2007 S. 455 ff.


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