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Insolvenzrecht A bis Z
Sicherheitenpool / Sicherheiten-Pool / Sicherheitenpoolvertrag
Eine Kollision von Sicherungsrechten soll durch sogenannte Poolvereinbarungen von Sicherungsnehmern vermieden werden, die ihre Sicherungsrechte in eine BGB-Gesellschaft (den Pool) einbringen mit dem Ziel, die Sicherungsrechte gemeinsam geltend zu machen.
Zweck des Pools
soll sein, rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten zu beseitigen, die bei individuellen Durchsetzung der Sicherheiten (z.B Sicherungsübereignungen, Eigentumsvorbehalten) bestehen.
Die Rechte werden dabei entweder von dem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter der Poolgesellschaft oder durch den Treuhänder geltend gemacht. Die rechtliche Zulässigkeit der Poolverträge war streitig.

Poolvereinbarungen werden in Insolvenzverfahren abgeschlossen.
Es werden Rechtsgemeinschaften gebildet, die ihre zur Aus- und Absonderung anstehenden Rechte in einen Pool einbringen, um die Rechte gemeiinsam gegenüber dem Insolvenzverwalter wahrzunehmen.

Der Pool kann nur die nach Art und Umfang spezifizierbaren Rechte der Einzelmitglieder erwerben, wenn diese rechtlich existent sind, MK- InsO § 47. Rdnr. 194.

29.04.2006 Schutz vor Anfechtung durch Beteiligung am Sicherheitenpoolvertrag ?
Information §§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO, 407 BGB, Nr. 14 AGB-Banken 

Fall
Die Schuldnerin hat Kredit von der A-, B-, C- und der D-Bank erhalten.
Sie hat der D-Bank zur Sicherung ihrer Ansprüche alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen sämtliche Kunden abgetreten.
1994 schlossen die beteiligten Banken einen Sicherheitenpoolvertrag, der auch von der Schuldnerin unterzeichnet wurde.
Poolführerin war die D-Bank. Dieser hatte die in den Poolvertrag einbezogenen, ihr übertragenen Sicherheiten zugleich treuhänderisch für die übrigen Banken zu verwalten.
Am 1. September 2003 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag.
Am selben Tag kündigte die A-Bank den Kontokorrentkredit und stellte ihn zur sofortigen Rückzahlung fällig. Am folgenden Tag ging bei ihr ein Betrag von 30.000 Euro auf dem Konto der Schuldnerin ein, den die Drittschuldnerin an die Schuldnerin überwiesen hatte. Die Sicherungsabtretung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht offen gelegt worden. Die A-Bank schrieb den Betrag dem im Soll stehenden Kontokorrentkonto der Schuldnerin gut.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte der klagende Insolvenzverwalter die Rückgewähr dieses Betrages.

Frage:
Bestand ein dingliches Recht der A. an abgetretenen Forderung, die eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter verhindert ?

Lösung:
Nein, nur die D als Poolführerin hatte ein dingliches Recht.
Durch die treuhänderische Verwaltung erfolgt keine Übertragung eines Absonderungsrechts. Damit bestand keine Treuhänderstellung der übrigen Banken an dem bei der A. eingegangenen Betrag. Die Pfandrechte wurden daher inkongruent erworben. Die Eingänge waren nicht durch das Pfandrecht gesichert. Die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalter war daher begründet.

Leitsätze des Bundesgerichtshofs:
1. Ein Sicherheitenpoolvertrag nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger zu halten sind, begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung, wenn der Sicherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat.
2. Die Verrechnung einer Gutschrift mit dem negativen Saldo eines Kontokorrentkontos stellt auch dann eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger dar, wenn die Gutschrift aus der Zahlung auf eine sicherungshalber an eine andere Bank abgetretene Forderung stammt und diese Bank die ihr gestellten Sicherheiten aufgrund eines Poolvertrages auch treuhänderisch für die kontoführende Bank zu halten hat.

BGH, Urt. v. 02.06.2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651 = WM 2005, 1790= NZI 2005, 622 



Zu Treuhandschaften vgl BGH im 155. Band

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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