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Insolvenzrecht A bis Z
Prozessstandschaft ( gewillkürte und gesetzliche )

1. Eine gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Partei des Rechtsstreits übertragen ist. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, im eigenen Namen über ein eigenes oder fremdes Recht zu prozessieren.

2. Durch die Insolvenzeröffnung beschlagnahmt das Insolvenzgericht das pfändbare Vermögen des Gemeinschuldners und stellt es unter amtliche Verwaltung. Der Gemeinschuldner verliert mit der Verfügungsmacht auch die Prozessführungsbefugnis. Statt seiner prozessiert nur noch der Insolvenzverwalter für und gegen die Insolvenzmasse. Er tut dies im eigenen Namen kraft amtlicher Verfügungsmacht. Als Partei kraft Amtes prozessiert er in gesetzlicher Prozessstandschaft über fremde Rechte und Pflichten. Die Prozessfolgen treffen unmittelbar die Konkursmasse.



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