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Gewerbliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters |
Nicht zu den berufstypischen rechtsanwaltschaftlichen Tätigkeiten gehören etwa die Tätigkeit des Vermögens-, Insolvenzverwalters oder Testamentsvollstreckers. Diese führen grundsätzlich nicht zu freiberuflichen Einkünften sondern zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder zu gewerblichen Einkünften bei schädlicher Vervielfältigung durch zu viele Mitarbeiter ( BFH, BStBl.II 2002, 202 ). Eine Umqualifizierung "freiberuflicher" in gewerbliche Einkünfte kann sich vor allem durch den Einsatz von fachlichen Mitarbeitern ergeben. Allein die Anzahl der fachlichen Mitarbeiter bewirkt aber keine Gewerblichkeit( hier keine schädliche Vervielfältigung; BFH BStBl. II 2002,202). Auch bei ihrer Mithilfe bleibt der Anwalt freiberuflich tätig, vorausgesetzt, "dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird "( § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Beide Tatbestandmerkmale müssen selbständig erfüllt sein. Der Nachweis der Eigenverantwortlichkeit verlangt mehr, als dass der Anwalt lediglich die Verantwortung trägt und nur gelegentliche Stichproben macht ( vgl. BFH, BStBl.II 2002, 478). Die mit den Mitarbeitern zusammen erbrachte Leistung muss den Stempel der Persönlichkeit des Anwalts bzw. Sozius tragen ( sogenannte Stempeltheorie ) . Der Anwalt muss aber nicht alle wesentlichen Teile der Arbeit selbst ausführen; selbständige Arbeitsleistungen können auf qualifizierte Mitarbeiter übertragen werden ( vgl.HHR, § 18 EStG Anm.231, 236). Generell ist eine fachliche Überprüfung der Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter erforderlich, beim Sozius aber nur innerhalb seines persönlichen Zuständigkeitsbereichs ( BFH, BStBl. 1989, 727), BRAK-Magazin 02/2006 S. 13 ff.
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