insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Masseansprüche / Massegläubiger
1. Masseansprüche in der alten Gesamtvollstreckungsordnung (GesO)

In der GesO waren die Masseansprüche in § 13 Nr. 1 bis 3 erschöpfend aufgezählt ( Haarmeyer/Wutzke/Förster GesO, § 13 Rz. 3 ), z.B.
  • Kosten der Verwaltung
  • Gerichtsgebühren unbd Auslagen
  • Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen ( unter Berücksichtigung einer zeitlichen Beschränkung von 6 Monaten ).
    Masseanprüche waren keine Gesamtvollstreckungsforderungen und wurden deshalb nicht in das von dem Verwalter aufzustellende Vermögensverzeichnis ( § 11 Abs. 1 ) aufgenommen, vgl. Hess/Binz/Wienberg Gesamtvollstreckungsordnung, 2. Auflage, § 13 Rdnr. 4. Die Masseanprüche sind vorab zu befriedigen. Dies bedeutet, dass die Masseansprüche gegenüber dem Verwalter geltend gemacht werden müssen und unabhängig von einem Verteilungsverfahren und vor allen Gläubigern aus der Masse zu befriedigen sind, Hess/Binz/Wienberg § 13 Rdnr. 7; Smid GesO Kommentar, § 13 Rz. 4.

    2. Massegläubiger in der Insolvenzordnung ( InsO )

    Gemäß § 53 InsO sind aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens ( § 54 InsO ) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten ( § 55 InsO ) vorweg zu berichtigen.
    Die Masseansprüche müssen gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden und sind unabhängig von einem Verteilungsverfahren und vor allen Insolvenzgläubigern aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, vgl BGH vom 30.05.1958 - V ZR 295/56 - WM 1958, 903.
    Die Masseansprüche stellen keine Insolvenzforderungen dar.
    Sie werden deshalt weder zur Insolvenztabelle angemeldet noch im gerichtlichen Prüfungstermin geprüft, Hess/Weis Insolvenzrecht 3. Auflage S. 186 Rdnr. 747 ff.
    Erfüllt der Insolvenzverwalter einen anerkannten Masseanspruch nicht, so kann der Gläubiger seine Forderung im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen und -sobald ein Titel vorliegt- in die Insolvenzmasse vollstrecken, vgl BGH vom 27.05.1963 III ZR 200/61 - BB 1963, 996.

    Die Verjährung wird nur durch die Anmeldung von Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter und nur in Höhe des angemeldeten Betrags unterbrochen, RG 170, 278; Heinrichs in Palandt 61. Auflage, § 209, Rdnr. 18. Die Anmeldung als Masseschuld unterbricht nicht die Verjährung, LAG Hbg ZIP 88, 1271; Heinrichs in Palandt § 209 Rdnr. 18




  • 12.07.2011 Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung
    Information Fällt der Arbeitgeber in Insolvenz, besteht das Arbeitsverhältnis aber über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus fort, sind Lohnansprüche ab diesem Zeitpunkt als Masseforderungen zu qualifizieren und damit vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt hat.

    Zahlt der Insolvenzverwalter den Lohn nicht pünktlich, stellt sich die Frage, welchen Schadensersatz der Arbeitnehmer gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen kann.

    Verzug als Voraussetzung von Schadensersatzansprüchen
    Wann der Arbeitslohn fällig wird, ergibt sich in aller Regel aus dem Arbeitsvertrag. Nach § 286 Abs. 2 BGB tritt der Verzug dann schon am auf den Tag der Fälligkeit folgenden Tag ein. Andernfalls tritt der Verzug durch Mahnung ein, § 286 Abs. 1 BGB.

    Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verzugs setzt Vertretenmüssen des Insolvenzverwalters voraus, § 280 Abs. 1 und 2 BGB. Das Vertretenmüssen wird vermutet, der Insolvenzverwalter kann sich aber gegebenenfalls entlasten.

    Der Insolvenzverwalter kann seiner Verantwortung nicht dadurch entgehen, dass er sich in vielen Fällen der verspäteten Lohnzahlung auf § 90 InsO berufen kann. § 90 InsO regelt ein Vollstreckungsverbot zugunsten des Insolvenzverwalters u.a. für den typischen Fall, dass der Insolvenzverwalter unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Arbeitnehmern kündigt und diese von der Arbeit freistellt. Dem Insolvenzverwalter soll in dieser Zeit die Prüfung ermöglicht werden, ob ausreichend Masse zur gleichmäßigen Befriedigung aller Massegläubiger vorhanden ist. Die fehlende Möglichkeit, den berechtigten Lohnanspruch zwangsweise durchsetzen zu können, hindert aber nicht den Verzug. (Breuer, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, § 90 Rn 3).

    Verzugszinsen
    Verzugszinsen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt werden, § 288 Abs. 1 BGB. Sie sind ebenfalls Masseforderungen. 

    Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz ?
    Wartet der Arbeitnehmer vergebens auf seine berechtigte Lohnzahlung, wird er geneigt sein, einen Anwalt einzuschalten. Zu beachten ist dabei, dass das Einfordern von Arbeitslohn auch während des Insolvenzverfahrens eine arbeitsrechtliche Angelegenheit bleibt, für welche kostenrechtliche Besonderheiten gelten.

    § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG regelt, dass jede Partei in einem erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ihre Kosten, welche für die 1. Instanz anfallen, selbst trägt. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann es daher konsequenterweise auch keinen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch für vorgerichtlich angefallene Schadensersatzansprüche, insb. Verzugsschadensersatzansprüche, geben (BAG, Urteil vom 27. 10. 2005 - 8 AZR 546/03; LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2006, Az. 10 Sa 89/06; Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage 2011, § 12 a Rn 2; Schleusener, Kühn: Die Reichweite der Kostenpräklusion nach § 12a I ArbGG in NZA 2008, 147, a.A. Ostermeier: Die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten im Arbeitsrecht in NJW 08,551).

    Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Kosten, welche ihm durch die außergerichtliche oder erstinstanzliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstehen, auch dann nicht vom Gegner ersetzt verlangen kann, wenn er in der Sache obsiegt.

    Da nicht jeder ähnlich erscheinende Einzelfall unproblematisch anhand der oben genannten Grundsätze zu beantworten ist und die begrenzte Kostenerstattung in allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bedeutsam sein kann, empfiehlt sich vorbeugend der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.

    Für weitere Fragen im Schnittbereich von Insolvenzrecht und Arbeitsrecht steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
    insoinfo
    Verfasser: Susanne Hase

    zurück

     © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11