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Schuldrecht
I. Gesetzliche Regelung
Der Gesetzgeber bediente sich bei der Schaffung des BGB des sog. "Klammerprinzips", vgl.  Medicus Schuldrecht I Allgemeiner Teil, !6. Auflage Rz.6. Die Regelungen, die allgemeine Bedeutung haben sollen, sind den speziellen Vorschriften im "Allgemeinen Teil" vorangestellt:

- Der Allgemeine Teil des BGB ( § 1-240 ) enthält die Vorschriften, die für das gesamte BGB gelten sollen, soweit nicht in den folgenden Büchern spezielle Regelungen enthalten sind.
- Im Allgemeinen Teil des Schuldrechts ( §§ 241-432 ) sind die Regeln enthalten, die für alle Schuldverhältnisse Gültigkeit haben, soweit nicht für dieses Schuldverhältnis im Besonderen Teil des Schuldrechts Sonderregelungen bestehen.
- Im Besonderen Teil des Schuldrechts ( §§ 433-853 ) finden sich die Vorschriften, die nur für das jeweilige Schuldverhältnis Geltung beanspruchen. z.B §§ 433-479 für Kaufverträge.

II. Prüfungsreihenfolge
Die speziellere Regel verdrängt die allgemeinere, daher ist zu prüfen:
1. Suche nach Regeln im Besonderen Teil
2. Sind dort keine Vorschriften enthalten, erfolgt die Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schuldrechts
3. Ergänzend greifen die Regeln des Allgemeinen Teils des BGB ein, die nicht nur für Schuldverhältnisse gelten, sondern für das gesamte BGB, vgl. Medicus Schuldrecht I Allgemeiner Teil, !6. Auflage Rz. 36

III. Entstehen des Schuldverhältnisses
Die Vorschriften über das Zustandekommen des Vertrags finden sich im BGB AT. Insbesondere sind dort Angebot und Annahme und einzelne Nichtigkeitsgründe geregelt. Beim Zustandekommen des Vertrags gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der die Abschlussfreiheit und die Gestaltungsfreiheit beinhaltet. Nach dem Grundsatz der Gestaltungsfreiheit steht es den Parteien grundsätzlich frei, den Inhalt der Einigung nach ihrem Belieben zu bestimmen. Ausnahmsweise ist jedoch auch die Gestaltungsfreiheit begrenzt ( z.B. durch §§ 134, 138 BGB ) .

IV. Einschränkung der Gestaltungsfreiheit
1. Gemäß § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen nichtig, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Gesetz im Sinne des § 134 sind alle Rechtsnormen ( § 2 EGBGB ), d.h. nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Rechtsversordnungen und Gewohnheitsrecht. Verbotsgesetze sind Gesetze, die sich gegen die Vornahme eines Rechtsgeschäfts richten, BGH NJW 1983, 2873. Für einen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz muss der objektive Tatbestand des Gesetzes erfüllt sein. Wenn das Verbotsgesetz zugleich ein Strafgesetz ist, ist auch Vorsatz erforderlich.
Ob verbotswidrige Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig sind, ist aus Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschriften zu beurteilen:

Richtet sich das Verbot gegen das rechtsgeschäftliche Handeln beider Parteien oder nur einer Partei ?
Wird beiden Parteien ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Regelung untersagt und haben beide  Parteien dagegen verstoßen, so ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts die Folge. Eine Ausnahme besteht, wenn andere Sanktionsmöglichkeiten bestehen, um das mit dem Verbotszweck verfolgte Ziel zu erreichen, vgl BGHZ 71, 358, 360; 132, 313; 142, 144; BGH NJW 1992, 2557, 2559; Palandt/Heinrichts § 134 Rz. 8.
Soweit sich das Verbot nur gegen das Verhalten einer Partei richtet, so ist das abgeschlossene Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam.

2. Gemäß § 138 BGB sind sittenwidrige und wucherische Rechtsgeschäfte nichtig. Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen des § 138 II BGB ist bei der Prüfung mit diesem Spezialfall zu beginnen:

a) Wuchertatbestand
§ 138 II bildet einen Spezialfall der allgemeinen Sittenwidrigkeit des § 138 I BGB. Wird der Wuchertatbestand verneint, kann das Rechtsgeschäft aber gemäß § 138 I BGB nichtig sein, BGH NJW 1994, 1475, 1476. § 138 II BGB setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Es ist ein Vergleich des objektiven Wertes der beiderseitigen Leistungen unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse vorzunehmen.  
Das Rechtsgeschäft muss unter Ausbeutung der Lage des Bewucherten erfolgt sein, d.h. unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangel an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Vertragspartners. Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Betroffene ein zwingendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung hat. Es genügt, dass sonst erhebliche Nachteile drohen. Eine Zwangslage muss sich aus der gegenwärtigen Situation des Ausgebeuteten ergeben, BGH, Urt. v. 10.02.2003, NJW 2003, 1860. Eine erhebliche Willensschwäche ist gegeben, wenn der Betroffene zwar den Inhalt und die Folgen des Rechtsgeschäfts erfassen kann, aber wegen der verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht in der Lage ist, die zutreffende Beurteilung des Geschäfts in die Tat umsetzen ( mangelnde Steuerungsfähigkeit ), z.B bei Alkohol-und Drogenabhängigkeit, vgl. Staudinger/Sack § 138 Rz. 210; OLG Dresden, OLG Report 1999, 433.
Die Rechtsfolge des Wuchers ist grundsätzlich Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Auch das Verfügungsgeschäft des Bewucherten ist nichtig, BGH NJW 1994, 1275; 1470; Palandt/ Heinrichs § 138 Rz. 74.

b) Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB
Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn dadurch das Anstandgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt wird. Es werden bei der Bewertung die Grundsätze der herrschenden Rechts-und Sozialmoral herangezogen. Dabei wird zum einen abgestellt auf die in der Gesellschaft aufgrund der Gesamtheit der Wertvorstellungen bestehenden moralischen Anschauungen, daneben werden auch die der Rechtsordnung selbst immanenten rechtethischen Grundwertungen berücksichtigt, vgl Palandt/Heinrichs § 138 Rz. 2 f.. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens kann darin bestehen, dass eine Machtstellung zur Erzwinging unangemessener Vertragsbedingungen missbraucht oder ein Knebelungsvertrag abgeschlossen wird, der den Vertragspartner seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beraubt, vgl. BGH NJW 1993, 1587. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beispielsweise die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrags auf eine ungleiche Verhandlungsposition bei Vertragsschluss schließen lässt, vgl.  BGH, Urt. v. 25.05.2005 - XII ZR 296/01, NJW 2005, 2386.

V. Auslegung
Bei der Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, wird im Wege der Auslegung bestimmt, welchen Inhalt die einzelnen Willenserklärungen haben und ob die Erklärungen übereinstimmen.
Soweit ein Vertrag zustandegekommen ist, kann durch Auslegung zu bestimmen sein, welchen Inhalt er hat. Auch eindeutige Erklärungen sind nach h.M. einer Auslegung zugänglich, vgl. BGH NJW-RR 1996, 1458; MünchKomm/Mayer-Maly/Busche § 133 Rz.46.

VI. Sonderfall: Mängelrechte und deren Einschränkung
1. Die Vorschriften der §§ 437 ff BGB sind grundsätzlich abdingbar; insbesondere kann der Anspruch auf Nacherfüllung oder Minderung begrenzt werden, vgl Palandt/Putzo § 436 Rz.3.
Ein Ausschluss oder eine Beschränkung sind ausdrücklich oder stillschweigend durch Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer möglich ( § 311 I arg. e. §§ 444, 475 I,III ), Brox/Walker Besonderes Schuldrecht, 31. Auflage 2006, Rz. 31.

2. Bei Unerheblichheit des Mangels ist der Rücktritt ausgeschlossen, vgl. § 437 Nr. 2, 1. Fall i.V.m. § 323 V 2: " Pflichtverletzung unerheblich"

3. Statt zurückzutreten kann der Käufer nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern ( § 437 Nr.2 2.Fall ).

4.Das Minderungsrecht ist ein besonderes Mängelrecht des Käufers, das es im allgemeinen Leistungsstörungsrecht nicht gibt. Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht ( § 441 I 1 BGB ). Mit Zugang der Erklärung des Käufers ( § 441 I 1 ) ist der Kaufpreis um den angemessenen Betrag herabgesetzt ( § 441 III ).
 
5.Ein Ausschluss des Minderungsrechts ist aber -anders als das Recht zum Rücktritt- auch in Bagatellfällen ( unerhebliche Mängel ) nicht ausgeschlossen. Nach § 441 I 2 findet der Ausschlussgrund des § 323 V S. 2 keine Anwendung.
6. Es besteht kein Minderungsausschluss, wenn der Käufer für den Mangel allein oder weit überwiegend verantwortlich ist ( § 437 Nr. 2, 1. Fall i.V.m. § 323 VI, 1. Fall ), vgl.Brox/Walker Besonderes Schuldrecht, 31. Auflage 2006, Rz. 78.
 


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