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Insolvenzrecht A bis Z
GmbH
In Deutschland gibt es über 1 Million GmbHs.
Die GmbH ist die meist gewählte Rechtsform des deutschen Mittelstandes.
Durch das MoMiG ist die größte Reform des GmbH-Rechts seit 1980 geplant.

25.11.2021 Neues und Fragen zum GmbH-Recht: Von der Gründung bis Hinauskündigungsklauseln, Störfallvorsorge, Vertrauensverlust, Sozialversicherungspflicht des Gfü
Information

Neues und Fragen zum GmbH-Recht in 2021- X Punkte.

I. Gründung der GmbH
1. Wer muss bei Gründung anwesend sein? Ist eine Bevollmächtigung möglich? 
Wenn ja, bedarf diese Bevollmächtigung der notariellen Beglaubigung? 
Konsequenzen, wenn dies nicht vorliegt? 
2. Was sagt der BGH, II. Senat, zur Möglichkeit der Gründung einer gUG möglich? 
3. Was urteilte der BGH im Juni 2021 zur Form der Anmeldung?
4. Welchen Beschluss fasste der BGH zur Inhabilität des Geschäftsführers wegen einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott?
5. Wann erfolgt die Amtslöschung des Geschäftsführers nach Ansicht des BGH vom 9.3.2021?
6. Ist die Firma " partners" nach Ansicht der BGH vom 13.4.2021 zulässig?

II. Satzungsgestaltung
1. Was ist eine Öffnungsklausel für den Aufsichtsrat und macht das Sinn? 
2. Darf nach Ansicht des BGH vom 29.6.2021 ein Aufsichtsrat mit der AG einen Beratungsvertrag abschließen?
3. Durfte ein Insolvenzverwalter in der Entscheidung des BGH vom 26.22.2019 die Firma ändern? 
4. Ist eine umfassendes gesellschaftsvertragliches Konkurrenzverbot für Minderheitsgesellschafter in der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.3.2019 wirksam?
5. Ist nach Auffassung der OLG Brandenburg vom Dezember 2020 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam?
6. Endet ein Konkurrenzverbot in der Insolvenz? Was sagt dazu das OLG Rostock?
7. Was gibt es Neues zur Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers nach Aufgabe der Kopf und Seele Rechtsprechung des BSG?
8. Wie ist die richtige Vertragsgestaltung für die Sozialversicherungsfreiheit?

III. Kapitalaufbringung
Wann darf die die Handelsregisteranmeldung nach Auffassung des KG, Beschluss vom 31.3.2021 erfolgen?

IV. Gesellschafterkreismanagement
1. Was bewirkt der demographischen Wandel und akuter Nachwuchsmangel im Mittelstand?
2. Welche Managermodelle sind geeignet?
3. Kann man das Ausscheiden eines Gesellschafters erzwingen?
4. Wie kann man den Abfindungsanspruch regeln und beschränken?
5. Welche Schuldrechtlichen Absprachen sind zulässig?
6. Wo besteht die Grenze des § 138 BGB bei der Satzungsautonomie ?
7. Welche Hinauskündigungsklauseln sind nichtig nach der Rechtsprechung?
8. Welche Tendenzen in der Rechtsprechung bestehen hinsichtlich solcher Hinauskündigungsklauseln?
9. Welche Störfallvorsorge ist wann möglich- zB. bei Vertrauensverlust?
10. Kann man die Anstellung als Gfü und das Halten der Beteiligung verknüpfen?
11. Wann und wie kann man Gesellschafter ausschließen? 
12. Welche Vereinbarungen diesbezüglich sind ratsam? 
13. Wann verjähren Abfindungsansprüche nach Auffassung des BGH, Urteil vom 18.5.2021? 
14. Ist nach Auffassung des BGH(4.8.2020) ein Ausschluss ohne Einziehung möglich?
15. Wie erfolgt der Gesellschafterausschluss nach OLG München v., 16.6.2021?
16. Welche Anforderungen bestehen im Kaduzierungsverfahren an die Androhung des Ausschlusses eines säumigen Gesellschafters?
17. Was gilt es zur Schenkungssteuer bei Erwerb von Geschäftsanteilen zu beachten unter Berücksichtigung BFH vom 6.5.2020?

V. Was sind die neuen Coronaregelungen?
1. Was wurde wie lange verlängert?
2. Welche Maßnahmen für die GmbH wurden verlängert?
3. Gab es eine Änderung des Bilanzstichtages für Umwandlungen?
4. Wie laufen Gesellschafterversammlungen in Pandemiezeiten?
5. Steht Videokonferenz einer Gesellschafterversammlung gleich?
6. Wie läuft die Beschlussfassung?
7. Wie nimmt man Einsicht in Handelsbücher?

VI. Liste der Gesellschafter
1. Was gibt es neues zur Gesellschafterliste im Brennpunkt der Rspr. ?
2. Was ist bei der Einziehung zu beachten?
3. Besteht nach Ansicht der BGH ( E.v. 26.2.2021) eine Anfechtungsbefugnis nach Löschung? 
4. Gibt es einen einstweiligen Rechtsschutz gegen eine unrichtige Liste?

VII. Was regelt das neue DiRIG, veröffentlicht am 13.8.2021? 
1. Wie können GmbH´s wie online gegründet werden?
2. Welche Gesellschaften sind davon nicht erfasst?
3. Welche Gründungsverfahren sind damit möglich und welche nicht?
4. Ist zur Gründung mit Musterprotokoll zu raten? 
5. Wie ist die Verfahrenstechnik?

VIII. Liquiditation
1. Bestehen Aufklärungspflichten des Registergerichts bei der Löschung?
2. Kann man löschen trotz laufendem Besteuerungsverfahren?

IX. Konzernrecht
Wie ist ein (Teil)Gewinnabführungsvertrag zu gestalten? 

X. Insolvenz/ Restrukturierung 
1. Was passiert bei der Vorauszahlung auf debitorisches Konto nach BGH, Urteil vom  11.2.2021? 
2. Kann man nach BGH v. 20.4.2021 Vereinbarungen über die Haftung des Gfü nach § 64 GmbHG treffen?
3. Wie ist nach BGH eine Patronatserklärung bei der Überschuldungsprüfung zu berücksichtigen? 
4. Wann liegt eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung und Haftung nach § 826 BGH vor -  im Lichte der Entscheidung des BGH vom 27.7.2021?
5. Gibt es eine Veräußerung in der Eigenverwaltung (nach BGH von 2019)?
6. Wie erfolgt eine Fortsetzung der GmbH nach Insolvenz?
7. Wann muss ein Gesellschafter für Gewerbesteuerforderungen haften unter Berücksichtigung des BGH, Urteil vom 15.12.2020?
8. Ist der Anspruch auf Altersruhegeld eine Forderung aus darlehensgleicher Handlung (vgl. BGH vom 22.10.2020)?

 


Wenn Sie professionelle Antworten auf diese Fragen suchen oder Hilfe in diesen Themenbereichen, fragen Sie mich.

Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator
Sanierungsmoderator

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
29.07.2019 Auskunfts- und Einsichtsrechte des Gesellschafters einer GmbH/ Musterantrag
Information

Sehr geehrter Herr X,

ich zeige an, dass ich den Gesellschafter Y anwaltlich vertrete, vgl. Vollmacht in Kopie in der Anlage. Hiermit beantrage ich von Ihnen als Geschäftsführer der M-GmbH

Auskunft und Einsicht 

meiner Mandantin als Gesellschafter/in der M- GmbH in nachfolgende Unterlagen der Gesellschaft und begründe den Anspruch:

1. Anspruchsgrundlage

Die Geschäftsführer haben gemäß § 51 a GmbHG jedem Gesellschafter der GmbH auf Verlangen ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH zu gestatten.

2. Gegenstand des begehrten Auskunftsrechts

Das Auskunftsrecht bezieht sich auf die Angelegenheiten der Gesellschaft.
Dies ist im weiten Sinne zu verstehen, BGHZ 152, 339 = NZG 2003, 396. 
Es betrifft alle Bücher und Schriften der GmbH. Dies beinhaltet:

  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen- und Saldenlisten
  • Titel, Steuerbescheide, Vollstreckungsbescheide
  • Jahresabschlüsse der Gesellschaft

3. Ansprechpartner

Das Auskunftsrecht kann direkt gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht werden.

4. Vertretung durch einen Anwalt

Der Auskunftsersuchende kann sich durch einen Anwalt vertreten lassen.

5. Einblick in Originale

Das begehrte Auskunfts- und Einsichtsrecht bezieht sich auf Originalunterlagen der GmbH.

6. Unverzügliche Erledigung

Die Auskunft und Einsicht muss von Ihnen unverzüglich erteilt werden bzw. erfolgen.

7. Besonderheiten beim Jahresabschluss

Die Vorlage des aufgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht kann der Gesellschafter neben § 51 a GmbHG auch uneingeschränkt aus § 46 Nr. 1 GmbHG verlangen, für die Ausübung seiner Kompetenzen und damit der Gesellschafter seine Gewinnansprüche (§ 29 GmbHG) beurteilen kann. Die Vorlagepflicht erstreckt sich auch auf die Prüfberichte und sonstiges Erläuterungsmaterial. Darüber hinaus besteht ein Auskunftsanspruch zu den Einzelheiten der Bilanzierung.

8. Frist

Ich fordere Sie auf, dem Auskunfts- und Einsichtsbegehren innerhalb der nächsten 10 Werktage nachzukommen und zwei Terminvorschläge zur Einsicht vor Ort zu gewährleisten. Wir bitten, Ihren Kopierer nutzen zu können und werden Ihre Kosten erstatten.

9. Gerichtliche Durchsetzung bei Nichterfüllung

Wenn Sie der Aufforderung ohne Angabe von Gründen nicht nachkommen, sieht § 51 b GmbH ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung der Informationsrechte (sogenanntes Auskunftserzwingungsverfahren) vor. Dies findet gemäß § 132 Abs.1, 3 AktG analog vor der zuständigen Kammer für Handelssachen beim Landgericht M statt. Es verursacht Kosten und damit Schaden für die Gesellschaft.

10. Missachtung des Auskunftsbegehrens

Vorsorglich weise ich daraufhin, dass sich der Geschäftsführer persönlich schadensersatzpflichtig macht, wenn er gesetzliche Pflichten nicht erfüllt gemäß § 93 AktG analog und bei groben Pflichtverletzungen abberufen werden kann, gemäß § 38 Abs.2 GmbHG, § 84 AktG analog.

Nach der Rechtsprechung stellt auch die Missachtung des Auskunftsbegehrens gemäß § 51 a GmbHG eine grobe Pflichtverletzung dar, vgl. Altmeppen GmbHG, Kommentar 8. Auflage § 38 Rdnr. 38.

Ich bitte daher um fristgemäße Erledigung.

Für etwaige Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüssen

Hermann Kulzer MBA

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
28.11.2015 Gesellschaftsrecht 2015/ Fragen zur aktuellen Rechtsprechung
Information 1. Geschäftsführer
  • Ordnungsgemässe Führung der Geschäfte:
    Was ist der Maßstab- was fordert die Rechtsprechung?
  • Vertretungsbefugnis:
    Kann man nach Außen Vertretungsbefugnis aufteilen?
  • Haftung des Geschäftsführers
    Besteht eine Garantenpflicht gegenüber aussenstehenden Dritten?
    Wie weit geht die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife?
    Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?
    Haftet der Geschäftsführer persönlich wegen unlauterem Wettbewerb seiner GmbH?
    Was sind die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung ?
    Was ist Inhabilität nach § 6 GmbHG?
    Darf ich auch kein Geschäftsführer sein bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung?
  • Amtsniederlegung eines Geschäftsführers
    Gilt das vereinbarte Wettbewerbsverbot ?
  • Gehaltsansprüche des Geschäftsfühers im Insolvenzverfahren
    Darf der Geschäftsführer mit Ansprüchen des Insolvenzverwalters aufrechnen?
2. Gesellschafter
  • Ausschluss eines Gesellschafters
    Was ist ein wichtiger Grund zum Ausschluss?
    Was hat der BGH dazu entschieden?
    Wie stark ist das Recht auf Abfindung?
    Ist ein Abfindungsausschluss wirksam?
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
    Welche Abfindung erhält er?
    Muss eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden
  • Sozialversicherungspflicht
    Was ist der Gesellschafter sozialversicherungspflichtig tätig?
    Welche Auswirkungen haben Stimmbindungsverträge?
    Welche Auswirkungen haben Vetorechte?
3. Gesellschaft
  • 3.1. Gesellschafterbeschlüsse
Wie erfolgt eine ordnungsgemäße Einberufung und Ladung zu einer Gesellschafterversammlung?
Was sind Ladungsmängel und was sind die Folgen?
Wann ist ein Beschluss anfechtbar?
Wann gibt es ein Stimmverbot?
Wann sind Beschlüsse nichtig?
Was kann mit einstweiligen Verfügungen durchgesetzt werden?
  • 3.2. Adressänderung
Muss die Adressänderung mitgeteilt werden?
Ist die Adressänderung eine Grundlagenentscheidung gemäss § 8 GmbHG?
Was sind die Folgen einer falschen Adressangabe?
  • 3.3. Auflösung der Gesellschaft
Wo ist diese gesetzlich geregelt: § 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG
Ist ein Fortsetzungsbeschluss nach Auflösung überhaupt noch möglich?
Ist ein Fortsetzungsbeschluss ausnahmsweise im Insolvenzverfahren möglich?
  • 3.4. Amtslöschung
Muss die Gesellschaft gelöscht werden bei Gewerbeuntersagung?
  • 3.5. Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH
Was ist eine wirtschaftliche Neugründung?
(Aktivierung einer leeren Unternehmenshülle)
Wann liegt eine wirtschaftliche Neugründung vor?
Was sind die Folgen einer wirtschaftlichen Neugründung?
Hat der BGH die Haftung begrenzt- wenn ja auf welchen Zeitraum und Betrag?
  • 3.6. Organschaft
Was ist ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung im Sinne des § 14 Abs.1 S.1
KStG? Was hat der Bundesgerichtshof hierzu in BGH v. 13.11.2013 I R 45/12 entschieden?
4. Kapitalaufbringung
  • Beweislast
Wer trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufbringung der Einlage?
  • Verjährung
Wann verjähren diese Ansprüche?
  • Hin- und Herzahlen
Was ist ein Hin- und Herzahlen der Einlage?
Wer trägt die Beweislast bei einem Hin- und Herzahlen?
Ist eine Widerlegung der Indizwirkung möglich und wie?
  • Vorbelastungshaftung
Was ist eine Vorbelastungs- bzw. Unterbilanzhaftung?
Kurz: Man startet mit Ausgaben für den Geschäftsbetrieb nach der Gründung der Gesellschaft, edoch - unvorsichtigerweise - bevor die GmbH im Handelsregister eingetragen wurde.
Soweit hier schon Mietzahlungen oder sonstige Ausgaben getätigt wurden, ist das Kapital zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr vollständig vorhanden. Leider in vielen Fällen ein Problem.
Wer trägt die Beweislast bei der Unterbilanzhaftung?
Wie erfolgt die Berechnung des Anspruchs?
Wo ist für diesen Anspruch der richtige Gerichtsstand?
5. Kapitalerhaltung
  • Was fordert die Rechtsprechung grundsätzlich zur Erhaltung des Kapitals?
  • Was kann die Nichtgeltendmachung eines Gewinnanspruchs für Folgen haben?
  • Gelten Grundsätze der früheren Regelung zum Eigenkapitalersatz fort?
  • Gelten die Eigenkapitalersatzregeln bei atypisch stillen Gesellschaftern?
  • Warum werden vom BGH atypisch stille Gesellschafter behandelt wie GmbH- Gesellschafter?
  • Was ist eine limitation- Language- Klausel und  welche Auswirkungen hat sie in der Insolvenz?
6. Kapitalerhöhung
  • Was sind die praktischen Probleme und Risiken bei einer Kapitalerhöhung?
  • Wann darf die Zahlung geleistet werden und wann nicht?
  • Hat der Insolvenzverwalter eine Einziehungskompetenz?
7. Krise der GmbH
  • 7.1. Krise
Wie definiert die Rechtsprechung die Krise der GmbH?
  • 7.2. Zahlungsunfähigkeit
Wie wird die Zahlungsunfähigkeit geprüft?
Wie erfolgt die Prüfung der drohender Zahlungsunföhigkeit?
Sind bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher sind?
Was passiert wenn man diese Rechtsprechung nicht kennt?
Ist der Geschäftsführer exculpiert, der diese Prüfung seinem Steuerbüro überlassen hat?
Besteht eine Steuerberaterhaftung wegen Falschberatung des Geschäftsführers und ab wann und wieweit?
Muss der Steuerberater hierzu ein ausdrüclkliches Mandat gehabt haben, oder reicht schon die Erörterung mit Mandanten über die Insolvenzreife?
Wer trägt die Beweislast für eine Zahlungsunfähigkeit bzw Zahlungsfähgikeit?
Darf der Geschäftsführer die Angriffe des Insolvenzverwalters und Vorwurf der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit mit Nichtwissen bestreiten?
Muss der Geschäftsführer aber vorher wenigstens in Bücher Einsicht nehmen?
  • 7.3.Insolvenzanfechtung
Welche Insolvenzanfechtungsrisiken sind zu beachten?
Kann man sich durch das Bargeschäftsprivileg vor der Insolvenzanfechtung schützen?
Sind Lohnzahlungen vom Bargeschäftsprivileg umfasst?
Ist die Tätigkeit der Arbeitnehmer eine unverzichtbare Gegenleistung?
Trifft dies auch auf Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter zu?

Liegt eine Gläubigerbenachteiligung durch Kreditrückführungen vor?
Wie ist eine vereinbarte Kreditobergrenze zu berücksichtigen?
Addiert man also alle Auszahlungen oder gilt Kreditobergrenze?

Ist ein Benachteiligungsvorsatz auch bei kongruenter Leistung gegeben?
Gibt es Ausnahmen bei zur Fortführung unentbehrlichen Gegenleistungen ?

Wie Anfechtungsgefahr besteht bei der Verwertung einer Gesellschaftersicherheit und wie lange ist hier das Anfechtungsrisiko (1 Jahr oder 10 Jahre?)
Beispiel: Der Gesellschafter erhält von der Gesellschaft zur Sicherheit Forderungen
abgetreten, die dann bezahlt werden)

Was passiert bei einer Verwertung der Sicherheit vor Ablauf der Jahresfrist?

Sind Mietzahlungen auch anfechtungsgefährdete Zahlungen und den Darlehnsrückzahlungen gleichgestellte Forderungen ?


Alle diese Fragen haben Gerichte in Deutschland Ende 2013 oder 2014 in ihren Entscheidungen behandelt. 
Wir beraten Sie im Gesellschaftsrecht kompetent.
Wir frischen Ihre Kenntnisse in einer persönlichen Beratung oder einem  inhouse- Seminar gerne auf, damit sie auch künftig rechtssicher agieren können. 


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator





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Verfasser: Hermann Kulzer
05.11.2012 Neues zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung bei der GmbH .
Information 1. Aufbringung des Kapitals
1.1. Verrechnung
Die vereinbarte Bareinlage muss ordnungsgemäß zum richtigen Zeitpunkt erbracht werden.
Wenn man mit der Bareinlage ein Darlehn, für das sich der Gesellschafter verbürgt hat, ablöst, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage.
1.2. Hin- und Herzahlen
Wenn die Bareinlage in engem zeitlichen Zusammenhang an den Gesellschafter zurückgeführt wird, kann darin ein Hin- und Herzahlen liegen.
Eine Erfüllung der Einlagepflicht findet nur statt, wenn das Hin- und Herzahlen dem Handelsregister offengelegt wird, d.h. ein Hin- und Herzahlen ist nur unter Beachtung des § 19 Abs. 5 GmbHG möglich.
1.3. Sacheinlage
In der Praxis kommen immer noch häufig offene und verdeckte Sacheinlagen vor. Ob die Sacheinlage offen oder verdeckt ist, hat Auswirkungen auf die Beweislast. Bei der verdeckten Sacheinlage trifft den Gesellschafter die Beweislast der Werthaltigkeit.<
Eine Dienstleistung ist nicht einlagefähig.
1.4. Heilung einer verdeckten Sacheinlage
Wenn eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, so ist nach dem reformierten Gesellschaftsrecht keine Heilung erforderlich, wenn das verdeckte Geschäft werthaltig war. Bei fehlender Wertdeckung findet eine Differenzhaftung gemäß § 9 GmbHG statt.
1.5. Writschaftliche Neugründung bei Mantelverwendung
Eine Unterbilanzhaftung  kommt im Falle der Mantelverwendung (unternehmenslose Hülle) in Betracht, wenn die Gesellschaft tatsächlich wieder unternehmerisch tätig ist und dies dem Handelsregister nicht offengelegt und die Versicherung der Vollständigkeit des Kapitals abgegeben wird, (zu BGH vom 06.03.2012).

2. Erhöhung des Kapitals
Bei einer Kapitalerhöhung muss das Kapital nach dem notariell gefassten Erhöhungsbeschluss einbezahlt werden. Eine Vorauseinzahlung ist nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen möglich:
a) zum Zeitpunkt des Kaptialerhöhungsbeschlusses muss das Kapital noch auf dem Konto oder in bar vorhanden sein
b) Liegt ein Sanierungsfall vor, so darf die Gesellschaft nur durch diese Maßnahme gerettet werden können.
Wenn der Gesellschafter den Einlagebetrag nach dem Erhöhungsbeschluss einzahlt und anweist, dass damit die Tilgung seiner Bereicherungsforderung aus dem ersten (fehlgeschlagenen) Erfüllungsversucht erfolgen soll, liegt darin eine sogenannte verdeckte Sacheinlage in Form eines Hin- und Herzahlens vor.

Kulzer 11/2012
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
30.10.2008 GmbH-Reform (MOMIG) ab 01.11.2008 in Kraft - Schwerpunkte
Information

Am 1. November 2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft.
Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen.


1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen

1.1. Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen ·
Das Mindeststammkapital der GmbH sollte von 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden. Von diesem Vorhaben ist man aber zurückgetreten. Dafür gibt es jetzt die Unternehmensgesellschaft als Alternative, bei der man nur ein Mindestkapital von 1 Euro benötigt.
Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten -Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt und übertragen werden. -Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird.

1.2. Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags
Für einfache Fälle wird ein Mustergesellschaftsvertrag zur Verfügung gestellt. Es ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Der Mustervertrag wird durch Muster für die Handelsregisteranmeldung ergänzt (Gründungs-Set). Mein

Rechtstipp zur Mustersatzung:
Die Verwendung des Musterprotokolls hat seine Tücken. Gerade für erfahrene Gesellschaftsrechtler zeigt sich oft, dass die Beziehungen unter den Gesellschaftern exakt geregelt sein sollten, um Streit, Handlungsunfähigkeit oder Schaden zu vermeiden. Doch gerade für die Zusammenarbeit der Gesellschafter hält das Musterprotokoll keine ausreichenden Regelungen bereit. Es eignet sich daher wirklich nur für einfache Standardfälle. Das Muster sieht maximal drei Gesellschafter vor und max. einen Geschäftsführer. Das vier-Augen-Prinzip, das sich in der Praxis oft bewährt hat, gibt es im Mustervertrag nicht. In einem ausführlichen Gesellschaftsvertrag kann dagegen Mehrheits- und Zustimmungserfordernisse, die Willensbildung und der Ausschluss aus der Gesellschaft vorher ordentlich geregelt werden. Diese Regelungen fehlen jedoch in der Mustersatzung. Sinnvoll ist die Mustersatzung daher meines Erachtens nur bei der Einmann-GmbH. Hier kann man sich ein paar hundert Euro sparen. Meines Erachtens würde von Gründern hier an der falschen Stelle gespart werden. Ich rate daher von der Verwendung dieser Mustersatzung ab.

1.3. Beschleunigung der Registereintragung
Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter: -das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. -bei der Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung von Sicherheitsleistungen verzichtet. -bei der Gründungsprüfung Vorlage von Einzahlungsbelegen nur bei erheblichen Zweifeln

2. Steigerung der Attraktivität der GmbH
Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen sollten ausgeglichen werden

2.1. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.

2.2. Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nur derjenige soll als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Geschäftspartner der GmbH können einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten.

2.3. Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.

2.4. Sicherung des Cash-Pooling
Das Cash-Pooling soll gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden.

2.5. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Der Eigenkapitalersatz mit seiner ausufernden Rechtsprechung wurde vereinfacht und dereguliert. Dazu werden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben.

3. Bekämpfung von Missbräuchen
Missbrauchsfälle sollen effektiver bekämpft werden:
-in das Handelsregister muss eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden
-bei Führungslosigkeit wird der Gesellschafter verpflichtet bei Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen -Geschäftsführer haften bei Ausplünderung. Das Zahlungsverbot in § 64 GmbHG erweitert.
-Die Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 265b, 266 oder § 266a StGB) erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen diese Normen verstoßen hat.


Wir weitere Fragen zum MoMiG stehen wir gerne zur Verfügung. 
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
03.10.2008 Neue Gefahr für Gesellschafter durch das MoMiG: die führungslose GmbH
Information Gesellschafter von juristischen Personen (GmbH, AG) müssen durch die Neuregelung des MoMIG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen)künftig genau kontrollieren, ob die Gesellschaft noch ordnungsgemäß durch einen Geschäftsführer geleitet wird oder führungslos ist. Wird die Gesellschaft nämlich führungslos, z.B durch Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer, geht die Pflicht (und das Recht) zur Insolvenzantragsstellung auf ihre Gesellschafter über, vgl. 15 a Abs. 3 InsO n.F. Dies ist mit neuen Haftungsrisiken verbunden, da die Nichtstellung des Antrags bei Insolvenzreife haftungsbewährt und strafbar ist. Strafbar kann man sich aber nur bei Verschulden machen, d.h. bei Kenntnis der Insolvenzreife und der Führungslosigkeit der Gesellschaft. Das bewußte Verschließen der Augen wird jedoch den Gesellschafter nicht von der Haftung befreien. Wann ist die Gesellschaft führungslos? Führungslos ist die Gesellschaft, wenn kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist. Dies setzt voraus, dass die Amtsniederlegung des ehemaligen Geschäftsführers wirksam ist. Zu prüfen ist daher auch, ob die Niederlegung unter Umständen zur Unzeit geschah. Für Gesellschafter eröffnen sich auf jeden Fall neue erhebliche Haftungsrisiken. Aufklärung und Kontrolle ist daher erforderlich. Über weitere Neuerungen des MoMiG und Auswirkungen auf Sie informieren wir Sie gerne. Kontakt: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Berlin Dresden Königstrasse 25 01097 Dresden 0351/8110233 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
10.09.2006 GmbH-Reform mit Macken
Information 1. Einleitung
In Deutschland gibt es über 1 Million GmbHs. Die GmbH ist die meist gewählte Rechtsform des deutschen Mittelstandes. Seit langem ist eine Reform des GmbH-Rechts geplant, da die GmbH international nicht mehr konkurrenzfähig ist.
Handlungsbedarf ergab sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Insbesondere seit dem Urteil in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01) steht die Rechtsform der deutschen GmbH in Konkurrenz zu GmbH-verwandten Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der EU-weiten Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland tätig werden dürfen.
Die Maxime eines Reformentwurfs ist:
Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite steht die Bekämpfung der Missbrauchgefahr auf der anderen gegenüber

2. Referentenentwurf und Ziele
Das Bundesjustizministerium hat am 29.05.2006 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet.
Die Ziele des Gesetzes: 
  • die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen
  • den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken 
  • die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Deutschland zu 
        erleichter und zu beschleunigen
  • die Unternehmensform der GmbH für den internationalen Wettbewerb zu 
        wappnen
  • die GmbH besser gegen Missbräuche zu schützen, insbesondere im
        Insolvenzfall

    3. Wesentliche Neuerungen:
  • Um Unternehmungsgründungen zu erleichtern, wird das Mindestkapital einer    
    GmbH künftig von 25.000 auf 10.000 € abgesenkt.
  • Die Eintragungsverfahren werden beschleunigt, indem sie vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt werden
  • Weiter schlägt der Entwurf vor, eine Art gutgläubigen Erwerb der 
    Geschäftsanteile einzuführen.
  • Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“, die 
    angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch 
    Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen 
    suchen, sollen verhindert werden. 

    4. Kritik
    Übernahmen von Geschäftsanteilen sollten vereinfacht werden. Die Pflichtprüfung vor Erwerb wird allerdings nach Auffassung der Kritiker nicht einfacher. Es ist weiterhin der lückenlose Nachweis aller Vorbesitzer und Anteilskäufer erforderlich, auch wenn diese Verpflichtung mit dem neuen Gesetz offiziell fallen soll. Nach bisherigem GmbH-Recht war der Käüfer gezwungen herauszufinden, wem welcher Anteil an dem Unternehmen gehört, wenn z.B einer der Gesellschafter einen Anteil zwischenzeitlich veräußert hat, ohne dass der neue Gesellschafter auf der Liste hinzugekommen ist.Die Prüfung musste notfalls Jahrzehnte zurückgehen.
    Künftig soll sich dagegen ein möglicher Käufer im Wesentlichen auf die Gesellschafterliste verlassen können: Ein Eintrag in der Liste gilt vor dem Gesetz als richtig, wenn drei Jahre lang niemand etwas daran auszusetzen hatte. Daher muss der Käufer die Echtheit der Einträge nur für die vorangegangenen drei Jahre prüfen. Kritiker rügen, dass- wie bisher- zurück bis zur Gründungsurkunde nachgeprüft werden müsse, wem welche Anteile an dem Übernahmeobjekt wirklich gehören, um zu verhindern, dass der Anteilskäufer den Vertrag mit dem Falschen abschließt.

    5. Schwerpunkte der geplanten Änderungen im Einzelnen:
    a. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
    Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt) b. Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
    Der Entwurf schlägt vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern. Als Stammkapital bezeichnet man die bei Gründung einer GmbH von den Gesellschaftern zu erbringende Einlage. Mit der Absenkung des Mindeststammkapitals wird dem Wandel des Wirtschaftslebens Rechnung getragen: Die Mehrzahl der Neugründungen sind nicht mehr Produktionsunternehmen, sondern Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor, die oft weniger Startkapital benötigen. Gerade Kleinunternehmen und Existenzgründer können durch das Gesetz leichter eine Gesellschaft gründen als bisher. Ein Mindeststammkapital von 10.000 Euro ist andererseits als Seriösitätsschwelle sinnvoll.
    Die Gesellschafter können künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und darf nur in Einheiten von mindestens 50 Euro aufgeteilt werden. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden.
    Die Flexibilisierung setzt sich bei der Übertragung von Geschäftsanteilen fort. Das Verbot, bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG), wird aufgehoben. Dieses Verbot stellt ein unnötiges bürokratisches Hemmnis dar. Auch das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen (§ 17 GmbHG), soll fallen.
    c. Beschleunigung der Registereintragung
    Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Das langsamste Verfahren bestimmt also das Tempo. Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaften ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet sind, muss die Erteilung der Genehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachgewiesen werden. Andernfalls ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen.
    Beschleunigt wird insbesondere die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet. Nach geltendem Recht darf eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat. Diese besonderen Sicherungen sind verzichtbar und bedeuten lediglich eine unnötige Komplizierung der Gründung einer Ein-Personen-GmbH. Die bisherigen Anforderungen gehen auch über die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Ein-Personen-GmbH von 1989 hinaus.

    d. Zusammenspiel mit dem EHUG
    Die Erleichterungen für Gründer durch das MoMiG müssen im Zusammenhang mit der Modernisierung des Handelsregisters gesehen werden, die durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) eingeleitet wurde. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 14. Dezember 2005 beschlossen. 

    e. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
    Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als „werbendes“, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden.

    f. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
    Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuer-kennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.

    g. Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
    Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche wie zum Beispiel Geld-wäsche besser verhindern. Das hierdurch geschaffene Vertrauen wirkt sich positiv auf die Geschäftsaussichten der Gesellschaft aus.

    h. Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
    Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste wird noch in anderer Hinsicht erheblich ausgebaut: Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafter-liste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Das schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.

    i. Sicherung des Cash-Pooling
    Ferner soll das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis eine Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Der Entwurf trägt der Rechtsprechung Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit; die Kapitalerhaltungsgrundsätze werden beibehalten. Es wird eine Regelung vorgeschlagen, die über das Cash-Pooling hinausreicht und alle Fälle von Krediten der Gesellschaft an ihre Gesellschafter erfasst.

    k. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
    Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbhG) wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu werden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafter-darlehen wird es nicht mehr geben.

    l. Bekämpfung von Missbräuchen
    Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH sollen durch verschiedene Maßnahmen bekämpft werden: Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften soll beschleunigt werden. Das setzt voraus, dass die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. Dies bringt eine ganz erhebliche Deregulierung für die Gläubiger der GmbHs, die bisher mit den Kosten und Problemen der Zustellung (insb. auch Auslandszustellungen) zu kämpfen hatten. Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund und von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantrags-pflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können. Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsun-fähigkeit der Gesellschafter herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG geringfügig erweitert. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen der Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs. 1 AktG und §§ 82, 84 Abs. 1 GmbHG erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.
     

    HK/PAP/HB/23/11/2006/227/26

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt ,Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht

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