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Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, BGB-Gesellschaft
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts( GbR ) ist Grundform der Personengesellschaften. Ihr Recht (§§ 705-740 BGB) ist subsidiär anwendbar auf der OHG, KG und stillen Gesellschaft.
Die (Außen)GbR besitzt, ohne juristische Person zu sein ( BGH 146, 347) Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; insoweit ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig (auch insolvenzfähig ). die persönliche Haftung des Gesellschafters ist akzessorisch wie bei der OHG, BGH 146, 341154, 94; NJW 02, 1207.

1. Wie entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsteht, wenn mindestens zwei Personen einen - mündlichen oder schriftlichen - Gesellschaftsvertrag abschließen. Die Gesellschafter müssen vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen (z. B. GmbH, AG) und andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG, GbR, vgl.BGH vom 29.01.2001) sein.

2. Welche Rechte und Pflichten der Gesellschafter bestehen?

Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehen zwischen den Gesellschaftern Rechte und Pflichten. Diese richten sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag; ist dort keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 705 ff BGB).

Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:

Die Gesellschafter sind zur Leistung der Beiträge verpflichtet. Die Beiträge können z. B. bestehen in Geldmitteln, im Zur-Verfügung-Stellen von Personal, Geräten oder Stoffen, in Dienstleistungen, in Werkleistungen.

Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt von den Gesellschaftern, die Interessen der GbR wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die GbR schädigt.

Die Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung; dabei ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (Ein-stimmigkeitsgrundsatz).

Da diese Art der Geschäftsführung vor allem für GbRs mit mehr als zwei Personen um-ständlich und schwerfällig ist, empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag andere Regelungen der Geschäftsführung zu treffen (z. B. Alleingeschäftsführungsbefugnis anstatt gemeinschaftlicher Geschäftsführung, Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen anstelle des Ein-stimmigkeitsgrundsatzes).  Die Gesellschafter haben das Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen. Gesellschafter, die aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, haben Informationsrechte und das Recht auf persönliche Kontrolle der geschäftsführenden Gesellschafter. Die Gesellschafter sind an Gewinn und Verlust beteiligt. Der Anteil eines jeden Gesellschafters an Gewinn und Verlust ist häufig im Gesellschaftsvertrag vereinbart und orientiert sich an der jeweiligen Einlagenhöhe. Fehlt eine vertragliche Regelung, haben alle Gesellschafter gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

 3. Wie erfolgt die Vertretung?

Die GbR wird vertreten durch diejenige Person/ diejenigen Personen, die im Gesellschaftsvertrag als Vertreter der GbR bestimmt ist/ sind.

Ist Im Vertrag keine Regelung getroffen, so richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der Ge-schäftsführungsbefugnis. Diese steht von Gesetzes wegen allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, d. h. zum Abschluss jedes Rechtsgeschäfts müssen alle Gesellschafter gemeinsam handeln. Sieht der Gesellschaftsvertrag allerdings eine andere Bestimmung zur Geschäftsführung vor (z. B. Alleingeschäftsführung), so besteht auch eine entsprechende Vertretungsbefugnis (z. B. Alleinvertretungsbefugnis). Die Vertretungsbefugnis folgt also der Geschäftsführungsbefugnis.

4. Wer haftet wofür?

Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet grundsätzlich sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Privatvermögen jedes Gesellschafters.

Es ist allerdings möglich, die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen bzw. völlig auszuschließen. Eine derartige Haftungsbeschränkung ist aber nur dann wirksam, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt wird und in den Vertrag aufgenommen wird. In der Praxis wird eine derartige individuelle Vereinbarung wohl kaum je zustande kommen.

In der Vergangenheit hatten GbRs häufig versucht, die persönliche Haftung der Gesellschafter durch das Auftreten als "GbR mbH" oder einer ähnlichen Bezeichnung zu beschränken. Der BGH hielt dies zunächst für ausreichend für eine wirksame Haftungsbeschränkung; im September 1999 hat der BGH allerdings entschieden, dass die Haftung durch die Bezeichnung einer GbR als "GbR mbH" nicht wirksam beschränkt werden kann. Die Gesellschafter einer "GbR mbH" haften also für Verbindlichkeiten der GbR persönlich mit ihrem Privatvermögen.

5. Wie macht die GbR Ansprüche gegen Dritte geltend?  

Die GbR selbst kann Rechte erwerben und Pflichten begründen; sie kann also Gläubigerin und Schuldnerin sein (Urteil des BGH vom 29. Januar 2001).

Die GbR kann ihre Rechte auch selber vor Gericht als Klägerin geltend machen bzw. vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden (Urteil des BGH vom 29. Januar 2001). Daraus folgt, dass zur Vollstreckung in das GbR-Vermögen nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche Gesellschafter erforderlich ist, sondern ein Urteil gegen die GbR selber genügt.

6. Was passiert bei Veränderungen im Personenbestand der GbR?

Die GbR verändert sich in ihrem Personenbestand, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder wenn ein neuer Gesellschafter eintritt. Ausscheiden und Eintreten kann auch dergestalt kombiniert werden, dass ein Gesellschafterwechsel erfolgt, dass also ein neuer Gesellschafter an die Stelle des alten tritt. Der Personenbestand der GbR verändert sich außerdem, wenn ein Gesellschafter verstirbt.

Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus, wenn er entweder selbst kündigt oder wenn er von den übrigen Gesellschaftern aus der GbR ausgeschlossen wird. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also z .B. der auszuschließende Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel enthält, also eine Vereinbarung, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters die Fortsetzung der GbR vorsieht.

Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR aus, so hat er einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung entspricht dem Betrag, den der ausscheidende Gesellschafter erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst worden wäre.

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR, sofern diese bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren, vor Ablauf von fünf Jahren fällig und ihm gegenüber festgestellt werden, zunächst weiter. Die Haftung erlischt 5 Jahre nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben. Für einen möglichst einheitlichen Fristenlauf empfiehlt sich ein Rundschreiben der GbR an die Gläubiger bzgl. des Ausscheidens des Gesellschafters.

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern.

Bei Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine GbR ändert sich an der Identität der GbR nichts.

Seit dem 07.04.2003 haften die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter nicht nur für die seit ihrem Eintreten begründeten, sondern auch für die vor ihrem Eintreten in die GbR begründeten Verbindlichkeiten gem. § 130 HGB analog (BGH Urt. vom 07.04.2003 – NJW 2003, 1803ff.). Wer allerdings vor dem 07.04.2003 in eine GbR eingetreten ist, wird in seinem Vertrauen auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung, die bezüglich der Altverbindlichkeiten eine Haftung ablehnte, geschützt und haftet nicht für die Altverbindlichkeiten.

Ein Gesellschafterwechsel liegt vor, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in der Weise kombiniert werden, dass der neue Gesellschafter an die Stelle des Austretenden tritt. In der Praxis geht ein Gesellschafterwechsel regelmäßig dergestalt vonstatten, dass ein Gesellschafter der GbR seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten, den neu-en Gesellschafter, abtritt. Die Abtretung des Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der übri-gen Gesellschafter.

Bei einem Gesellschafterwechsel ändert sich an der Identität der GbR nichts.

Der Tod eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält.

Folgende Fortsetzungsvereinbarungen sind möglich:

Die reine Fortsetzungsklausel sieht vor, dass die GbR bei Tod eines Gesellschafters unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll; andere Personen (z. B. Erben) übernehmen nicht die Gesellschafterstellung des Verstorbenen.

Bei der erbrechtlichen Nachfolgeklausel treten anstelle des Verstorbenen dessen Erben.

Bei einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel geht beim Tod eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil auf eine im Gesellschaftsvertrag benannte Person über. Eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel ist nur wirksam, wenn als Nachfolger des Verstorbenen einer der verbleibenden GbR-Gesellschafter bestimmt ist.

7. Wie erfolgt die Beendigung der GbR?

Eine GbR wird in folgenden Fällen aufgelöst:

die GbR ist auf bestimmte Zeit geschlossen

die Gesellschafter beschließen die Auflösung der GbR

ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus und der Gesellschaftsvertrag enthält keine Fortsetzungsklausel

ein Gesellschafter verstirbt und der Gesellschaftsvertrag enthält keine Fortsetzungsklausel

Nach der Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Die Auseinandersetzung erfolgt nach folgendem Verfahren:

zunächst sind die laufenden Geschäfte der GbR abzuwickeln und die Schulden der GbR zu tilgen

sodann sind den Gesellschaftern ihre Einlagen zurückzuerstatten und die der GbR zum Gebrauch überlassenen Gegenstände zurückzugeben

schließlich wird das noch verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern verteilt

Nach Abschluss der Auseinandersetzung ist die GbR beendet.

Quelle: IHK Berlin


03.12.2015 Haftung der/des Gesellschaft/Vereins für ihre/seine Organe
Information § 31 BGB ist eine haftungszuweisende Norm. Sie ist Ausdruck der Organtheorie.
§ 31 BGB dient dem Verkehrsinteresse (Gedanke des Verkehrsschutzes), indem er dem Geschädigten den Zugriff auf das Vereinsvermögen ermöglicht.

1. Voraussetzung
§ 31 BGB setzt voraus, dass der verfassungsmäßige Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, gleichgültig worauf die Ersatzpflicht im Einzelnen beruht.

Nur Handlungen in Ausführung der zustehenden Verrichtung begründen eine Haftung.
Das Organ muss in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Gemeint ist, dass zwischen der schädigenden Handlung und dem Aufgabenkreis des Organs ein enger objektiver, sachlicher, nicht bloß zufälliger, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen muss.
Voraussetzung einer Haftung der juristischen Person ist, dass das Organbei der Übertretung seiner Vertretungsmacht eine unerlaubte Handlung begeht.
Möglich ist auch ein Anspruch aus cic, der jedoch nur das negative Interesse umfasst ( BGH 6, 330; Palandt 2016 § 31 Rdnr. 11.

2. Anwendbarkeit der Haftungszuweisung

§ 31 BGB ist anzuwenden bei
  • § 823 BGB unerlaubten Handlungen
  • Vertragsverletzungen (§ 280 BGB)
  • cic (§ 311 II und III BGB)
  • § 122 (Schadensersatz wegen Anfechtung)
  • § 311 a II
  • schuldlosem Handeln
  • Gefährdungshaftung
Eine Deliktshaftung nach § 823 I BGB trifft zunächst den unmittelbar schuldhaft Handelnden. Diese wird dann dem Verein nach § 31 BGB zugerechnet.
Zum Schadensersatz oder zur sonstigen Wiedergutmachung kann der Verein verpflichtet sein, wenn das Fehlverhalten des Vereinsvertreters zu einer rechtsgeschäftlichen oder (vor-)vertraglichen Pflichtverletzung führt. Hier kommen zum Beispiel ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Anfechtung (§ 122 BGB) oder ein Verschulden bei Vertrags-verhandlungen (§ 311 II, III BGB) in Betracht. Weiterhin kann auch schuldloses, aber zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten einen Schadensersatzanspruch begründen.

3. GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden)Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Gesellschafter haben grundsätzlich für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, BGH vom 24.02.2003-II ZR 385/99. Normen: §§ 31 705,826 BGB.

4. Verein
Es gibt in Deutschland über 580.000 Vereine.

Gemäß § 31 BGB haftet der Verein für schadensersatzverpflichtende Handlungen des Vorstands, eines Mitglieds des Vorstands oder eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters, die diese in Ausführung ihrer zustehenden Verpflichtungen einem Dritten zufüge.

5. Unerlaubte Handlung
Bei einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) haften Verein und
handelndes Organ persönlich nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner. Kommen mehrere Vorstandsmitglieder in Betracht, so sind diese und der Verein Gesamtschuldner (§ 421 S.1, §§ 830, 840 BGB).

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Verfasser: RA Kulzer, Fachanwalt
18.09.2011 Abwicklung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen Liquidator
Information I. Entscheidung des BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 199/10 - OLG Jena, LG Meiningen

1. Die Auflösung der Gesellschaft hat grundsätzlich zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
2.  Bei der Abwicklung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann das Gericht aus wichtigen Gründen entsprechend § 146 Abs. 2 HGB Liquidatoren ernennen.
3. Maßgebliche Normen: BGB § 730 Abs. 2 Satz 2; HGB § 146 Abs. 2

II. Gründe

1. Es steht den Gesellschaftern frei, durch einen Beschluss eine von § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichende Anordnung zu treffen und die Abwicklung auf einen bestimmten Gesellschafter zu übertragen.
2. Daneben besteht die Möglichkeit, dass das Gericht auf Antrag eines Gesellschafters analog § 146 Abs. 2 HGB einen Liquidator ernennt, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht (MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 146 Rn. 2a; Münch-KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 40).
3. Gegen eine analoge Anwendung der § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG spricht weiter, dass dies den objektiven und in § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Interessen der Gesellschafter zuwiderliefe.
4. Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst oder durch Erreichung oder Unmöglichwerden des vereinbarten Zwecks beendigt, so ist ihr Zweck, soweit sie noch als fortbestehend gilt (§ 730 Abs. 2 BGB), ein anderer geworden. Er beschränkt sich nunmehr auf die Auseinandersetzung und die hierzu erforderlichen Maßnahmen bei der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
5. Im Liquidationsstadium gehen die Interessen der Gesellschaft stärker auseinander als während des Bestehens der werbenden Gesellschaft. Deshalb sollen sämtliche Gesellschafter über die erforderlichen Liquidationsmaßnahmen entscheiden. Dieses Recht würde den Gesellschaftern durch eine analoge Anwendung der kapitalgesellschaftsrechtlichen Normen (§ 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG) genommen.

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Kontakt:
Hermann Kulzer
Rechtsanwalt, Master of business
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dresden, Berlin
Glashütterstraße 101 a, Dresden
kulzer@pkl.com
0351/8110233

www.pkl.com
www.insoinfo.de
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Master of business
01.12.2007 Vergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter
Information Vergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter - Bindungswirkung gegenüber Gesellschaftsgläubigern Ist über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann während der Dauer des Verfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen (§ 93 InsO). Der Insolvenzverwalter übt insoweit eine treuhänderische Funktion aus und ist gesetzlicher Prozessstandschafter. Schließt er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so bindet der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde. Der Kläger verlangt als Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes von dem beklagten Gesellschafter einer insolventen baugewerblichen GbR nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zahlung tariflicher Beiträge und Zinsen. Der zuvor von der Insolvenzverwalterin gemäß § 93 InsO in Anspruch genommene Beklagte hatte mit ihr einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach seine persönliche Haftung für alle von dem Vergleich erfassten Forderungen bei fristgerechter Zahlung eines Teilbetrages erlöschen sollte. Zu diesen Forderungen gehörte auch der nunmehr von dem Kläger erhobene Anspruch. Der Beklagte zahlte fristgerecht den im Vergleich festgelegten Betrag. Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb 2007 erfolglos. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
01.03.2006 Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Information I. Haftung des neu eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat darüber entschieden, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, haftet.
Der BGH hat diese Frage im Grundsatz bejaht. Die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten folgt aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die – anders als etwa eine GmbH – über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Dies Haftung gilt daher auch, wenn sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Offen gelassen hat der Senat jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist, die nach der in § 8 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gesetzgebers möglicherweise eine Sonderstellung einnehmen.
Die Revision des mit der Klage in Anspruch genommenen Gesellschafters hatte gleichwohl Erfolg. Nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, d.h. wer in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen müsste.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt der oben geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft daher erst auf künftige Beitrittsfälle zur Anwendung, vgl BGH, Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 56/02


II. Klarstellung des BGH: Zur Haftung für Altverbindlichkeiten hier: aus Versorgungsverträgen
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 56/02, insofern in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, entschieden, dass ein neu in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetretener Gesellschafter nach § 130 HGB persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, neben den Altgesellschaftern für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Senat in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall – es ging um einen Junganwalt, der für die Rückzahlung von vor seinem Beitritt eingezahlten Honorarvorschüssen haften sollte - die Haftung des Neugesellschafters gleichwohl abgelehnt und ausgesprochen, dass die Grundsätze über die persönliche Haftung des Neugesellschafters erst auf künftige Beitrittsfälle Anwendung finden sollten.
Auf diesen Vertrauensschutz beruft sich der Beklagte in einem Verfahren, in dem der II. Zivilsenat heute sein Urteil verkündet hat.
Das klagende städtische Gasversorgungsunternehmen hatte Ende 2000/Anfang 2001 aufgrund von Lieferverträgen, die nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten im Jahre 1999 geschlossen worden waren, Gas für zwei Mietshäuser geliefert, die im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehen, deren Mitgesellschafter der Beklagte bis Ende 1998 gewesen war und der er dann wieder ab Januar 2000, also auch zur Zeit der Gaslieferungen, angehörte. Seine Inanspruchnahme als Gesellschafter für die Gaslieferungen hat der Beklagte unter Hinweis auf die oben genannte Senatsentscheidung abgelehnt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der II. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt. Dabei hat der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Ansicht im Schrifttum angenommen, dass bei Sukzessivlieferungsverträgen wie dem vorliegenden Versorgungsvertrag die durch die Einzellieferungen ausgelösten Verbindlichkeiten bereits in dem Moment begründet sind, in dem der Versorgungsvertrag abgeschlossen wird. Durch die Einzellieferungen entstehen nicht jeweils „neue“ Verbindlichkeiten. Deshalb handelt es sich bei den eingeklagten Forderungen für die aufgrund des Vertrages aus dem Jahr 1999 in 2000/2001 erbrachten Lieferungen um bei Eintritt des Beklagten bereits begründete Verbindlichkeiten gemäß § 130 HGB (sog. Altverbindlichkeiten).

Deswegen stellt sich hier das Problem, ob sich der Beklagte darauf berufen kann, ihm sei als neu beigetretenem Gesellschafter Vertrauensschutz gegenüber der Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft zu gewähren. Der Beklagte, einige Instanzgerichte sowie Stimmen in der Literatur haben die Ausführungen des Senats in dem genannten Urteil dahin missverstanden, dass bei Altverbindlichkeiten schlechthin Vertrauensschutz zu gewähren ist, weil sie diese Aussagen isoliert betrachtet und den Fall ausgeblendet haben, zu dem sie veranlasst waren. Demgegenüber hat der II. Zivilsenat in der heute verkündeten Entscheidung klargestellt, dass ein Neugesellschafter sich nicht generell auf Vertrauensschutz gegenüber Altverbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft berufen kann, wenn er dieser vor der Publikation des Urteils vom 7. April 2003 beigetreten ist.
Erforderlich ist vielmehr in jedem Einzelfall eine Abwägung dahin, ob im Interesse des Vertrauens des Beitretenden der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass ein beitretender Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten nicht nach § 130 HGB (analog) haftet, gegenüber der materiellen Rechtslage Vorrang hat. Weiß der Neugesellschafter bei seinem Beitritt vom Vorhandensein von Altverbindlichkeiten oder hätte er hiervon bei auch nur geringer Aufmerksamkeit Kenntnis erlangen können, ist die Gewährung von Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt. Das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muss, weil sie – etwas aufgrund von Sonderabnehmerverträgen über die Belieferung von Gas für Mietshäuser – typischerweise vorhanden sind.

Deswegen ist der Beklagte hier nicht schutzwürdig und haftet der Klägerin für die Bezahlung der Gaslieferungen.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 283/03

Vorinstanz; Landgericht Wuppertal – Entscheidung vom 20. Dezember 2002 – 2 O 438/01; Oberlandesgericht Düsseldorf – Entscheidung vom 15. August 2003 – 22 U 16/03

 

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Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt
19.08.2004 Zwangsvollstreckung gegen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR )
Information

ZPO §§ 736, 800; ZVG § 17; GBO § 47

Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch

eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerem Rechtsprechungsrecht  möglicherweise grundbuchfähig ist.


BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IX a ZB 288/03-( LG Neubrandenburg

AG Neubrandenburg )

 

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.


1. a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist nicht die Gesellschaft

bürgerlichen Rechts Schuldnerin und damit Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens. Vielmehr seien es N und S (die Beteiligten zu 2 und zu 3) als Gesellschafter. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändere nichts daran, dass eine solche Gesellschaft nicht grundbuchfähig sei. Folgerichtig habe das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahrenantragsgemäß nur gegen die Beteiligten zu 2 und 3 als (dinglich haftende) Schuldner angeordnet.

b) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, die rechtsfähige Gesellschaft

bürgerlichen Rechts sei Eigentümerin des streitgegenständlichen

Grundbesitzes, nicht seien es die einzelnen Gesellschafter. Seinerzeit sei gesamthänderisches Grundeigentum begründet worden. Die vorliegende Grundbucheintragung beruhe lediglich auf der Vorschrift des § 47 GBO. Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei diese als grundbuchfähig anzusehen. Hier habe deshalb vor Betreiben des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgen müssen. Auch wenn man die Gesellschaft nicht als grundbuchfähig ansehe, habe sie doch am Verfahren beteiligt werden müssen.

c) Diese Ausführungen der Rechtsbeschwerde führen nicht zu einem Erfolg

des Rechtsmittels. Die Frage, wer an dem Zwangsversteigerungsverfahren

beteiligt ist, beantwortet sich nicht auf Grund der vom Beteiligten zu 2 angestellten

materiellrechtlichen Überlegungen, sondern danach, wer nach dem von

der Gläubigerin gestellten Antrag unter Berücksichtigung der Vorschriften des

Vollstreckungsrechts als Beteiligter in Betracht kommt (insb. §§ 704, 750

Abs. 1, 794, 795, 800 ZPO, § 17 ZVG).Die Beteiligte zu 1 vollstreckt aus der 1993 errichteten Grundschuldurkunde. Die Grundschuld wurde von den damaligen Gesellschaftern an dem im Gesellschaftsvermögen stehenden Grundstück unter Abgabe der Erklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO bestellt (zu den dagegen gerichteten Einwendungen des Beteiligten zu 2 s.u.). Die Unterwerfungserklärung wurde zugleich mit der Grundschuld wirksam im Grundbuch eingetragen (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zeitgleich erfolgte auch die Eintragung von B, G und N als Eigentümer. Nach dem Inhalt des Grundbuchs sind die Beteiligten zu 2 und zu 3 die jetzigen Eigentümer, die im Hinblick auf die Vollstreckung nach § 800 ZPO geänderte Vollstreckungsklausel weist sie als Schuldner aus. Bei dieser Sachlage geht es aus vollstreckungsrechtlicher Sicht alleine um die Vollstreckung gegen die nach dem Titel in Verbindung mit der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner und im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesenen Beteiligten zu 2 und zu 3.

2. a) Das Beschwerdegericht bejaht das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Es meint, ein wirksamer Vollstreckungstitel liege vor. Nach § 736 ZPO sei zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Titel erforderlich. Dieser und die dingliche Unterwerfungsklausel lägen hier vor. Ihre Richtigkeit habe das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, äußerliche Mängel lägen nicht vor. Die unterschiedlichen Grundbuchblattbezeichnungen seien unschädlich. Die Zustellung an die Beteiligten zu 2 und zu 3 als Schuldner sei erfolgt.

b) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, es liege kein

wirksamer Titel vor. Die Grundschuld sei nicht von der Eigentümerin des

Grundstücks, der Gesellschaft, bestellt worden, sondern von den Gesellschaftern

B, G und N, die in der Urkunde nicht als Eigentümer und als Gesellschafter

bezeichnet seien. Sie hätten die Unterwerfungserklärung deshalb als Nichtberechtigte abgegeben. Ein Titel gegen die Gesellschafter reiche außerdem nach neuer Rechtslage ungeachtet des § 736 ZPO nicht (mehr) aus. Auch die Eintragungen hätten nur von dem wirklichen Eigentümer, der Gesellschaft, veranlasst werden können. Die Eintragung sei auch nicht auf dem in der Grundschuldurkunde genannten Grundbuchblatt erfolgt.

c) Auch diese Ausführungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum

Erfolg.

(1) Die Einwendung, in Anbetracht unterschiedlicher Grundbuchblattbezeichnungen betreffe die vollstreckbare Urkunde nicht das hier in Frage stehende Grundstück, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Die Rechtspflegerin und das Beschwerdegericht sind der Ansicht, trotz der zum Teil abweichenden Grundbuchblattbezeichnungen sei eine Verwechselung ausgeschlossen; hinsichtlich der übrigen Angaben zur Bezeichnung des Grundstücks (Gemarkung, Flur und Flurstück) stimmten die Urkunde und das Grundbuch überein. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch § 28 GBO fordert eine Bezeichnung des Grundstücks, die entweder in Übereinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt erfolgen kann. Ein Fehler bei einer dieser Bezeichnungen ist unschädlich, wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist. Dafür, dass die dahingehende Annahme der Vorinstanzen zutrifft, spricht auch, dass nach dem Inhalt der im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Schriftstücke ernsthafte Zweifel an der Identität des in der vollstreckbaren Urkunde bezeichneten Grundstücks seitens der Beteiligten offenbar zunächst überhaupt nicht bestanden bzw. geäußert wurden und der Beteiligte zu 2 auch nicht aufzeigt, dass ein anderer Grundbesitz als Gegenstand der Belastung hier ernsthaft in Betracht zu ziehen sei.

(2) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die damaligen Gesellschafter

hätten das Grundstück als "Nichtberechtigte" belastet. Richtig ist, dass die Erklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO nur der Eigentümer abgeben kann. Richtig ist auch, daß die Gesellschafter G, B und N in der Urkunde weder als Gesellschafter noch als Eigentümer ausdrücklich bezeichnet sind. Nach den Feststellungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat und gegen

die keine durchgreifenden Bedenken bestehen, war hier aber offensichtlich,

daß das Grundstück als Gesellschaftsvermögen von G, B und N als Gesell-

schaftern und (zukünftigen) Eigentümern belastet werden sollte. Im übrigen

kommt es darauf, ob G, B und N als Gesellschafter bezeichnet sind, nicht an

(vgl. dazu noch unten). Rechtlich wirksam wurden die Belastung des Grundstücks

und die Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO mit der gleichzeitigen

Eintragung der Genannten als Eigentümer einerseits und des Grundpfandrechts

andererseits am 6. Mai 1994 (vgl.Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 800

Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 800 Rn. 5 jew. m.w.N.). Von diesem

Grundbuchstand ist das Vollstreckungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender

Weise ausgegangen. Überlegungen zur materiellen Rechtslage nach

alter und neuer Rechtsprechung hatte es nicht anzustellen.

(3) Die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen

die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur rechtsfähig

(BGHZ 146, 341), sondern auch grundbuchfähig ist, muß daher hier nicht beantwortet werden (zur Problematik vgl. etwa BayObLG NJW 2003, 70; Münch-Komm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rn. 312 ff; Nagel NJW 2003, 1646; Ott NJW 2003, 1223; Ulmer/Steffek NJW 2002, 330). Es ist auch nicht erforderlich, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie sich die neue Rechtsprechung auf bereits davor begründete Rechtsverhältnisse, erfolgte Eintragungen und anhängig gewesene Verfahren auswirkt (vgl. zu den Folgen auf Altprozesse BGH Urt. v.15. Januar 2003 - XII ZR 300 /99, NJW 2003, 1043; dazu Jacoby NJW 2003, 1644). Insoweit mag für die zu beachtende Verfahrensweise möglicherweise von Bedeutung sein, daß die Begründung der Schuld, die Titulierung und die Grundbucheintragungen nach dem bisherigen Verständnis der Rechtslage beanstandungsfrei erfolgt sind. Darauf kommt es hier aber nicht an. Das Vollstreckungsgericht hat nicht zu prüfen, wie die Rechtslage materiellrechtlich zu beurteilen ist, wie die Eintragung des Grundbesitzes einer Gesellschaft nach der neuen Rechtslage zu erfolgen hat und ob eine Berichtigung des Grundbuchs veranlaßt ist. Eine solche Berichtigung zu veranlassen, ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts und auch nicht der Gläubigerin. Wenn der Beteiligte zu 2 der Ansicht war, er sei zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, hätte er selbst die zur Berichtigung notwendigen Schritte einleiten können. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auch das Vollstreckungsgericht nicht hätte außer Betracht lassen dürfen, liegt nicht vor. Die vorhandene Eintragung war jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zu beanstanden. Daß sie jetzt fehlerhaft sein könnte, ist jedenfalls nicht eindeutig zu bejahen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB).
(4) Nicht zu folgen ist den Überlegungen, welche die Rechtsbeschwerde

zu der vom Beschwerdegericht herangezogenen Vorschrift des § 736 ZPO anstellt.

Danach ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer

nach § 705 BGB eingegangenen Gesellschaft ein gegen alle Gesellschafter

ergangenes Urteil erforderlich. Diese gemäß § 795 ZPO auch für vollstreckbare

Urkunden geltende Vorschrift hat - entgegen der von der Rechtsbeschwerde

geäußerten Ansicht - durch die neuere Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ihre Bedeutung verloren. Sie ist nunmehr

so zu verstehen, daß der Gläubiger nicht nur mit einem gegen die Gesellschaft

als Partei gerichteten Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken

kann, sondern - anders als bei der oHG (vgl. § 124 Abs. 2 HGB) - auch mit

einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung

(BGHZ 146, 341, 356; Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 736 Rn. 1, 4;

Stein/Jonas/Münzberg aaO § 736 Rn. 1; Thomas/Putzo aaO § 736 Rn. 2; Zöl-

ler/Stöber aaO § 736 Rn. 3; Wertenbruch DGVZ 2001, 97, 99; abweichend

MünchKomm-BGB/Ulmer aaO § 705 Rn. 321).

Es kann dahinstehen, ob auf § 736 ZPO überhaupt zurückgegriffen werden

muss, wenn die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Rechts auf

Grund eines gemäß § 800 Abs. 1 ZPO gegen die eingetragenen Eigentümer

des Grundbesitzes gerichteten Titels erfolgt. Im vorliegenden Fall bestand und

besteht Identität zwischen den Gesellschaftern und den eingetragenen Eigentümern.

Die Unterwerfungserklärung richtet sich mithin gegen alle derzeitigen

Gesellschafter, so dass die Voraussetzungen des § 736 ZPO jedenfalls vorliegen.

Wäre in der den §§ 47 GBO, 15 Abs. 1 Buchst. a GBV entsprechend Buchungsform nunmehr die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts als

Grundstückseigentümerin eingetragen, diese also auch grundbuchfähig, würde

sich der Titel nach § 800 Abs. 1 ZPO jetzt gegen diese Eigentümerin richten.

Die erteilte Vollstreckungsklausel wäre in Übereinstimmung mit dem Titel auszulegen; einer besonderen vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO

gegen die Gesellschaft bedürfe es nicht.

(5) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, dass die

von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen den Inhalt der

vom Notar erteilten Vollstreckungsklausel nicht durchgreifen. Diese könnten im

übrigen auch nur mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen (vgl. §§ 732,

768, 795, 797 Abs. 3 ZPO) geltend gemacht werden.

Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass der Einwand der Rechtsbeschwerde,

die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung habe an die Gesellschaft,

nicht aber an die Beteiligten zu 2 und zu 3 erfolgen müssen, nicht stichhaltig

ist.

2. Hinsichtlich der von der Rechtspflegerin ausführlich erörterten und

von ihr wie vom Beschwerdegericht verneinten Zuschlagsversagungsgründe

(§§ 100 Abs. 1, 3, 81, 83 bis 85 a ZVG) bezieht sich die Rechtsbeschwerde

lediglich auf die oben behandelten rechtlichen Probleme. Insoweit kann deshalb

auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

3. a) Das Beschwerdegericht führt aus, die Voraussetzungen des

§ 765 a ZPO lägen - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe - nicht

vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, hier die Zwangsversteigerung als eine im Sinne des Gesetzes nicht mit den guten Sitten zu

vereinbarende Härte für den Beteiligten zu 2 erscheinen zu lassen. Interne Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern und wirtschaftliche Gesichtspunkte, die der Beschwerdeführer ins Feld führe und die auf Grund der unterschiedlichen Haltungen der Gesellschafter bisher keiner Lösung hätten zugeführt werden können, rechtfertigten keinen Schuldnerschutz. Nach Interessenabwägung gelte es hier vielmehr, das Schutzbedürfnis der Gläubigerin zu wahren.

b) Auch dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

(1) Sie macht geltend, es lägen noch keine rechtskräftigen Entscheidungen

über die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Klausel sowie über die

Löschung der Grundschuld von Amts wegen vor.

Dieser Einwand ist unbeachtlich. Eine Rechtsbeschwerde kann nur auf

eine Rechtsverletzung der Vorinstanz gestützt werden (§ 576 Abs. 1 ZPO). Die

Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sind bestimmt zu bezeichnen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dem genügt die vorliegende Rechtsbeschwerde nicht. Sie lässt nicht erkennen, was den Vorinstanzen im Hinblick auf noch laufende andere Verfahren vorgetragen war und warum auf Grund dessen die Abwägung zu Gunsten des Beteiligten zu 2 hätte ausfallen müssen. In der Begründung der Rechtsbeschwerde ist zu Art und Inhalt der erhobenen Rechtsbehelfe sowie zum Stand der Verfahren nichts vorgetragen. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanzen insoweit das Vorliegen besonderer Umstände, die die Zuschlagserteilung als sittenwidrig erscheinen lassen, zu Unrecht verneint haben sollen.

(2) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, es bestehe kein Rückstand

mit Zins- und Tilgungsleistungen, gegen die Fälligkeit von Darlehen und

Grundschuld bestünden erhebliche Bedenken, obwohl die Grundschuld nach

dem Inhalt der Bestellungsurkunde fällig sei. Auch sei die Unterwerfungserklärung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht nichtig.

All das verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Es ist bereits

nicht ersichtlich, was dem Amtsgericht und dem Beschwerdegericht insoweit im

einzelnen in einer für die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen

geeigneten Weise vorgetragen worden ist und welchen abwägungsrelevanten

Sachvortrag die Vorinstanzen insoweit zu Unrecht nicht berücksichtigt haben

sollen. Die durch Zitierung von Blattzahlen (im wesentlichen GA I 117 ff) ergänzten Ausführungen lassen dies nicht in einer für die Darlegung einer

Rechtsverletzung geeigneten Weise deutlich werden. Im übrigen handelt es

sich im wesentlichen um materiellrechtliche Einwendungen, die rechtzeitig mit

der Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 797 Abs. 4 ZPO) hätten geltend gemacht

werden können, wobei dann auch der Erlas einstweiliger Maßnahmen

zur Verhinderung der weiteren Vollstreckung hätte beantragt werden können

(§ 769 ZPO).

Auch für die geltend gemachte Nichtigkeit des Titels ist nicht ausreichend

vorgetragen. Diese liegt hinsichtlich des hier in Frage stehenden Gesellschafterdarlehens erkennbar fern. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, NJW 2002, 138), dem eine völlig andere Vertragsgestaltung zu Grunde lag, eine Nichtigkeit der vorliegenden Unterwerfungserklärung oder ein Grund für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO sollte hergeleitet werden können.

 

 

insoinfo
Verfasser: krs
15.02.2004 Insolvenzvermerk, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Information Bei Insolvenz eines Gesellschafters kann im Grundbuch für ein Grundstück der GbR kein Vermerk gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO eingetragen werden.

OLG Rostock, Beschl. v. 11.9.2003- / W 54/03 ( rechtskräftig ) ZIP 2004, 44 und EWiR 2/2004 S. 73
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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