ZPO §§ 736, 800; ZVG § 17; GBO § 47
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch
eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerem Rechtsprechungsrecht möglicherweise grundbuchfähig ist.
BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IX a ZB 288/03-( LG Neubrandenburg
AG Neubrandenburg )
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist nicht die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts Schuldnerin und damit Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens. Vielmehr seien es N und S (die Beteiligten zu 2 und zu 3) als Gesellschafter. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändere nichts daran, dass eine solche Gesellschaft nicht grundbuchfähig sei. Folgerichtig habe das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahrenantragsgemäß nur gegen die Beteiligten zu 2 und 3 als (dinglich haftende) Schuldner angeordnet.
b) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, die rechtsfähige Gesellschaft
bürgerlichen Rechts sei Eigentümerin des streitgegenständlichen
Grundbesitzes, nicht seien es die einzelnen Gesellschafter. Seinerzeit sei gesamthänderisches Grundeigentum begründet worden. Die vorliegende Grundbucheintragung beruhe lediglich auf der Vorschrift des § 47 GBO. Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei diese als grundbuchfähig anzusehen. Hier habe deshalb vor Betreiben des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgen müssen. Auch wenn man die Gesellschaft nicht als grundbuchfähig ansehe, habe sie doch am Verfahren beteiligt werden müssen.
c) Diese Ausführungen der Rechtsbeschwerde führen nicht zu einem Erfolg
des Rechtsmittels. Die Frage, wer an dem Zwangsversteigerungsverfahren
beteiligt ist, beantwortet sich nicht auf Grund der vom Beteiligten zu 2 angestellten
materiellrechtlichen Überlegungen, sondern danach, wer nach dem von
der Gläubigerin gestellten Antrag unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Vollstreckungsrechts als Beteiligter in Betracht kommt (insb. §§ 704, 750
Abs. 1, 794, 795, 800 ZPO, § 17 ZVG).Die Beteiligte zu 1 vollstreckt aus der 1993 errichteten Grundschuldurkunde. Die Grundschuld wurde von den damaligen Gesellschaftern an dem im Gesellschaftsvermögen stehenden Grundstück unter Abgabe der Erklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO bestellt (zu den dagegen gerichteten Einwendungen des Beteiligten zu 2 s.u.). Die Unterwerfungserklärung wurde zugleich mit der Grundschuld wirksam im Grundbuch eingetragen (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zeitgleich erfolgte auch die Eintragung von B, G und N als Eigentümer. Nach dem Inhalt des Grundbuchs sind die Beteiligten zu 2 und zu 3 die jetzigen Eigentümer, die im Hinblick auf die Vollstreckung nach § 800 ZPO geänderte Vollstreckungsklausel weist sie als Schuldner aus. Bei dieser Sachlage geht es aus vollstreckungsrechtlicher Sicht alleine um die Vollstreckung gegen die nach dem Titel in Verbindung mit der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner und im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesenen Beteiligten zu 2 und zu 3.
2. a) Das Beschwerdegericht bejaht das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Es meint, ein wirksamer Vollstreckungstitel liege vor. Nach § 736 ZPO sei zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Titel erforderlich. Dieser und die dingliche Unterwerfungsklausel lägen hier vor. Ihre Richtigkeit habe das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, äußerliche Mängel lägen nicht vor. Die unterschiedlichen Grundbuchblattbezeichnungen seien unschädlich. Die Zustellung an die Beteiligten zu 2 und zu 3 als Schuldner sei erfolgt.
b) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, es liege kein
wirksamer Titel vor. Die Grundschuld sei nicht von der Eigentümerin des
Grundstücks, der Gesellschaft, bestellt worden, sondern von den Gesellschaftern
B, G und N, die in der Urkunde nicht als Eigentümer und als Gesellschafter
bezeichnet seien. Sie hätten die Unterwerfungserklärung deshalb als Nichtberechtigte abgegeben. Ein Titel gegen die Gesellschafter reiche außerdem nach neuer Rechtslage ungeachtet des § 736 ZPO nicht (mehr) aus. Auch die Eintragungen hätten nur von dem wirklichen Eigentümer, der Gesellschaft, veranlasst werden können. Die Eintragung sei auch nicht auf dem in der Grundschuldurkunde genannten Grundbuchblatt erfolgt.
c) Auch diese Ausführungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum
Erfolg.
(1) Die Einwendung, in Anbetracht unterschiedlicher Grundbuchblattbezeichnungen betreffe die vollstreckbare Urkunde nicht das hier in Frage stehende Grundstück, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Die Rechtspflegerin und das Beschwerdegericht sind der Ansicht, trotz der zum Teil abweichenden Grundbuchblattbezeichnungen sei eine Verwechselung ausgeschlossen; hinsichtlich der übrigen Angaben zur Bezeichnung des Grundstücks (Gemarkung, Flur und Flurstück) stimmten die Urkunde und das Grundbuch überein. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch § 28 GBO fordert eine Bezeichnung des Grundstücks, die entweder in Übereinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt erfolgen kann. Ein Fehler bei einer dieser Bezeichnungen ist unschädlich, wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist. Dafür, dass die dahingehende Annahme der Vorinstanzen zutrifft, spricht auch, dass nach dem Inhalt der im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Schriftstücke ernsthafte Zweifel an der Identität des in der vollstreckbaren Urkunde bezeichneten Grundstücks seitens der Beteiligten offenbar zunächst überhaupt nicht bestanden bzw. geäußert wurden und der Beteiligte zu 2 auch nicht aufzeigt, dass ein anderer Grundbesitz als Gegenstand der Belastung hier ernsthaft in Betracht zu ziehen sei.
(2) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die damaligen Gesellschafter
hätten das Grundstück als "Nichtberechtigte" belastet. Richtig ist, dass die Erklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO nur der Eigentümer abgeben kann. Richtig ist auch, daß die Gesellschafter G, B und N in der Urkunde weder als Gesellschafter noch als Eigentümer ausdrücklich bezeichnet sind. Nach den Feststellungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat und gegen
die keine durchgreifenden Bedenken bestehen, war hier aber offensichtlich,
daß das Grundstück als Gesellschaftsvermögen von G, B und N als Gesell-
schaftern und (zukünftigen) Eigentümern belastet werden sollte. Im übrigen
kommt es darauf, ob G, B und N als Gesellschafter bezeichnet sind, nicht an
(vgl. dazu noch unten). Rechtlich wirksam wurden die Belastung des Grundstücks
und die Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO mit der gleichzeitigen
Eintragung der Genannten als Eigentümer einerseits und des Grundpfandrechts
andererseits am 6. Mai 1994 (vgl.Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 800
Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 800 Rn. 5 jew. m.w.N.). Von diesem
Grundbuchstand ist das Vollstreckungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise ausgegangen. Überlegungen zur materiellen Rechtslage nach
alter und neuer Rechtsprechung hatte es nicht anzustellen.
(3) Die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen
die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur rechtsfähig
(BGHZ 146, 341), sondern auch grundbuchfähig ist, muß daher hier nicht beantwortet werden (zur Problematik vgl. etwa BayObLG NJW 2003, 70; Münch-Komm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rn. 312 ff; Nagel NJW 2003, 1646; Ott NJW 2003, 1223; Ulmer/Steffek NJW 2002, 330). Es ist auch nicht erforderlich, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie sich die neue Rechtsprechung auf bereits davor begründete Rechtsverhältnisse, erfolgte Eintragungen und anhängig gewesene Verfahren auswirkt (vgl. zu den Folgen auf Altprozesse BGH Urt. v.15. Januar 2003 - XII ZR 300 /99, NJW 2003, 1043; dazu Jacoby NJW 2003, 1644). Insoweit mag für die zu beachtende Verfahrensweise möglicherweise von Bedeutung sein, daß die Begründung der Schuld, die Titulierung und die Grundbucheintragungen nach dem bisherigen Verständnis der Rechtslage beanstandungsfrei erfolgt sind. Darauf kommt es hier aber nicht an. Das Vollstreckungsgericht hat nicht zu prüfen, wie die Rechtslage materiellrechtlich zu beurteilen ist, wie die Eintragung des Grundbesitzes einer Gesellschaft nach der neuen Rechtslage zu erfolgen hat und ob eine Berichtigung des Grundbuchs veranlaßt ist. Eine solche Berichtigung zu veranlassen, ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts und auch nicht der Gläubigerin. Wenn der Beteiligte zu 2 der Ansicht war, er sei zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, hätte er selbst die zur Berichtigung notwendigen Schritte einleiten können. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auch das Vollstreckungsgericht nicht hätte außer Betracht lassen dürfen, liegt nicht vor. Die vorhandene Eintragung war jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zu beanstanden. Daß sie jetzt fehlerhaft sein könnte, ist jedenfalls nicht eindeutig zu bejahen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB).
(4) Nicht zu folgen ist den Überlegungen, welche die Rechtsbeschwerde
zu der vom Beschwerdegericht herangezogenen Vorschrift des § 736 ZPO anstellt.
Danach ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer
nach § 705 BGB eingegangenen Gesellschaft ein gegen alle Gesellschafter
ergangenes Urteil erforderlich. Diese gemäß § 795 ZPO auch für vollstreckbare
Urkunden geltende Vorschrift hat - entgegen der von der Rechtsbeschwerde
geäußerten Ansicht - durch die neuere Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ihre Bedeutung verloren. Sie ist nunmehr
so zu verstehen, daß der Gläubiger nicht nur mit einem gegen die Gesellschaft
als Partei gerichteten Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken
kann, sondern - anders als bei der oHG (vgl. § 124 Abs. 2 HGB) - auch mit
einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung
(BGHZ 146, 341, 356; Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 736 Rn. 1, 4;
Stein/Jonas/Münzberg aaO § 736 Rn. 1; Thomas/Putzo aaO § 736 Rn. 2; Zöl-
ler/Stöber aaO § 736 Rn. 3; Wertenbruch DGVZ 2001, 97, 99; abweichend
MünchKomm-BGB/Ulmer aaO § 705 Rn. 321).
Es kann dahinstehen, ob auf § 736 ZPO überhaupt zurückgegriffen werden
muss, wenn die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Rechts auf
Grund eines gemäß § 800 Abs. 1 ZPO gegen die eingetragenen Eigentümer
des Grundbesitzes gerichteten Titels erfolgt. Im vorliegenden Fall bestand und
besteht Identität zwischen den Gesellschaftern und den eingetragenen Eigentümern.
Die Unterwerfungserklärung richtet sich mithin gegen alle derzeitigen
Gesellschafter, so dass die Voraussetzungen des § 736 ZPO jedenfalls vorliegen.
Wäre in der den §§ 47 GBO, 15 Abs. 1 Buchst. a GBV entsprechend Buchungsform nunmehr die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
Grundstückseigentümerin eingetragen, diese also auch grundbuchfähig, würde
sich der Titel nach § 800 Abs. 1 ZPO jetzt gegen diese Eigentümerin richten.
Die erteilte Vollstreckungsklausel wäre in Übereinstimmung mit dem Titel auszulegen; einer besonderen vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO
gegen die Gesellschaft bedürfe es nicht.
(5) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, dass die
von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen den Inhalt der
vom Notar erteilten Vollstreckungsklausel nicht durchgreifen. Diese könnten im
übrigen auch nur mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen (vgl. §§ 732,
768, 795, 797 Abs. 3 ZPO) geltend gemacht werden.
Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass der Einwand der Rechtsbeschwerde,
die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung habe an die Gesellschaft,
nicht aber an die Beteiligten zu 2 und zu 3 erfolgen müssen, nicht stichhaltig
ist.
2. Hinsichtlich der von der Rechtspflegerin ausführlich erörterten und
von ihr wie vom Beschwerdegericht verneinten Zuschlagsversagungsgründe
(§§ 100 Abs. 1, 3, 81, 83 bis 85 a ZVG) bezieht sich die Rechtsbeschwerde
lediglich auf die oben behandelten rechtlichen Probleme. Insoweit kann deshalb
auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
3. a) Das Beschwerdegericht führt aus, die Voraussetzungen des
§ 765 a ZPO lägen - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe - nicht
vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, hier die Zwangsversteigerung als eine im Sinne des Gesetzes nicht mit den guten Sitten zu
vereinbarende Härte für den Beteiligten zu 2 erscheinen zu lassen. Interne Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern und wirtschaftliche Gesichtspunkte, die der Beschwerdeführer ins Feld führe und die auf Grund der unterschiedlichen Haltungen der Gesellschafter bisher keiner Lösung hätten zugeführt werden können, rechtfertigten keinen Schuldnerschutz. Nach Interessenabwägung gelte es hier vielmehr, das Schutzbedürfnis der Gläubigerin zu wahren.
b) Auch dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
(1) Sie macht geltend, es lägen noch keine rechtskräftigen Entscheidungen
über die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Klausel sowie über die
Löschung der Grundschuld von Amts wegen vor.
Dieser Einwand ist unbeachtlich. Eine Rechtsbeschwerde kann nur auf
eine Rechtsverletzung der Vorinstanz gestützt werden (§ 576 Abs. 1 ZPO). Die
Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sind bestimmt zu bezeichnen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dem genügt die vorliegende Rechtsbeschwerde nicht. Sie lässt nicht erkennen, was den Vorinstanzen im Hinblick auf noch laufende andere Verfahren vorgetragen war und warum auf Grund dessen die Abwägung zu Gunsten des Beteiligten zu 2 hätte ausfallen müssen. In der Begründung der Rechtsbeschwerde ist zu Art und Inhalt der erhobenen Rechtsbehelfe sowie zum Stand der Verfahren nichts vorgetragen. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanzen insoweit das Vorliegen besonderer Umstände, die die Zuschlagserteilung als sittenwidrig erscheinen lassen, zu Unrecht verneint haben sollen.
(2) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, es bestehe kein Rückstand
mit Zins- und Tilgungsleistungen, gegen die Fälligkeit von Darlehen und
Grundschuld bestünden erhebliche Bedenken, obwohl die Grundschuld nach
dem Inhalt der Bestellungsurkunde fällig sei. Auch sei die Unterwerfungserklärung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht nichtig.
All das verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Es ist bereits
nicht ersichtlich, was dem Amtsgericht und dem Beschwerdegericht insoweit im
einzelnen in einer für die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen
geeigneten Weise vorgetragen worden ist und welchen abwägungsrelevanten
Sachvortrag die Vorinstanzen insoweit zu Unrecht nicht berücksichtigt haben
sollen. Die durch Zitierung von Blattzahlen (im wesentlichen GA I 117 ff) ergänzten Ausführungen lassen dies nicht in einer für die Darlegung einer
Rechtsverletzung geeigneten Weise deutlich werden. Im übrigen handelt es
sich im wesentlichen um materiellrechtliche Einwendungen, die rechtzeitig mit
der Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 797 Abs. 4 ZPO) hätten geltend gemacht
werden können, wobei dann auch der Erlas einstweiliger Maßnahmen
zur Verhinderung der weiteren Vollstreckung hätte beantragt werden können
(§ 769 ZPO).
Auch für die geltend gemachte Nichtigkeit des Titels ist nicht ausreichend
vorgetragen. Diese liegt hinsichtlich des hier in Frage stehenden Gesellschafterdarlehens erkennbar fern. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, NJW 2002, 138), dem eine völlig andere Vertragsgestaltung zu Grunde lag, eine Nichtigkeit der vorliegenden Unterwerfungserklärung oder ein Grund für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO sollte hergeleitet werden können.