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Insolvenzrecht A bis Z
Handlungsfähigkeit/ Handlungsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist nach §§ 104 BGB: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. BGB § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung: (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Die §§ 104, 105 des BGB unterscheiden zwischen überdauernden und vorübergehenden Störungen der Geistestätigkeit, wobei nur die zuerst genannten zu Geschäftsunfähigkeit führen. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Klare gesetzliche Richtlinien für diese Unterscheidung stehen jedoch, ebenso wie eindeutige psychiatrische Stellungnahmen, noch aus. Wichtige Unterscheidungen hinsichtlich der Diagnose können hier beispielsweise zwischen einem Delir und einer Demenz bestehen, Zustände wie Volltrunkenheit, Drogeneinfluss oder vorübergehenden schwere Erkrankungen mit hohem Fieber oder anderen Stoffwechselstörungen sind zu berücksichtigen. Juristische Voraussetzung ist, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit genügen nicht. Geschäftsunfähigkeit kann z. B. angenommen werden bei chronischem Alkoholmissbrauch und bei Minderbegabung unterhalb eines Intelligenzquotienten von 60. Die Geschäftsunfähigkeit kann sich als sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit auf einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken. Von der Rechtsprechung sind dazu beispielsweise Querulantenwahn und krankhafte Eifersucht anerkannt. Dagegen wird von der Rechtsprechung eine relative Geschäftsunfähigkeit für besonders schwierige Geschäfte abgelehnt, weil dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen und damit zu unerträglichen Unsicherheiten für den Rechtsverkehr führen würde. Ein Zustand physischer und psychischer Erschöpfung und Depression, genügt nicht, um die Geschäftsunfähigkeit festzustellen. Es ist juristisch durch höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt, dass die Geschäftsunfähigkeit nur für einen bestimmten Lebensbereich gelten kann. Als Grundlage für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen in Zwangspflegschaftssachen sind ärztliche Bescheinigungen nicht ausreichend, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergeben. Die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen müssen so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Prüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen. Bei einem medizinischen Gutachten ist hierfür erforderlich, dass der Sachverständige den Untersuchungsbefund, aus dem er seine Diagnose ableitet, im einzelnen mitteilt und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf die Diagnose oder die ihm sonst gestellte Beweisfrage nachvollziehbar darstellt. Aus dem Gutachten muss sich regelmäßig ergeben, dass die Feststellungen des das Gutachten erstattenden Arztes auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen beruhen, die eine möglichst kurze Zeit zurückliegt. In Erbschaftsauseinandersetzungen wird manchmal nach dem Tod die Geschäftsfähigkeit des Testamtenterstellers zum Zeitpunkt der Unterschrift angezweifelt. Klärung ist hier nur möglich wenn fundierte ärztliche Zeugnisse oder eindeutige Zeugenaussagen vorliegen. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob für den Geistesschwachen infolge seines krankhaften Zustands die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Wird Testier- oder Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers geltend gemacht, kann nicht verlangt werden, dass dazu tatsächliche Umstände in der Weise vorgetragen werden, dass daraus - bei unterstellter Richtigkeit - allein schon der sichere Schluss auf deren Vorliegen möglich ist. Andererseits genügen pauschale Behauptungen, die nicht durch konkrete Umstände untermauert werden, nicht, um das Nachlassgericht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (§§ 2358 I BGB, 12 FGG) zu veranlassen, da ohne Darlegung bestimmter auffälliger Verhaltensweisen oder psychischer Eigenheiten des Erblassers in der Regel keine Ermittlungspflicht besteht, vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 12. 11. 1996 - 15 W 233/96. Eine von einem Betroffenen im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vorsorgevollmacht wird weder durch einen im Zustand der Geschäftsunfähigkeit ausgesprochenen Widerruf noch dadurch unwirksam, dass der Betroffene im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erklärt, er wolle den Bevollmächtigten nicht als Betreuer haben. Sie ist deshalb bei der Prüfung, ob eine Betreuung erforderlich ist, zu beachten. Nr. 794 BayObLG - BGB §§ 1896 II S. 2, 1896 III, 104 Nr. 1,105 I, (3. ZS, Beschluss v. 16. 5. 2002 - 3Z BR 40/02).


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