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Insolvenzrecht A bis Z
Sanierungsinstrumente
Die Insolvenzordnung bietet zahlreiche Sanierungsinstrumente.
Beispiele:

1. Beendigung von Verlustverträge
Der Insolvenzverwalter braucht Verträge, die nicht ohnehin vollständig abgewickelt sind, nicht mehr zu erfüllen ( § 103 InsO ).

2. Dauerschuldverhältnisse
Mietverträge und andere Dauerschuldverhältnisse (§ 108 Ins0 ) kann der Verwalter kündigen. Zwar geschieht die Beendigung derartiger Verträge nicht folgenlos, sondern lässt Schadensersatzansprüche der anderen Vertragsparteien entstehen. Diese haben aber den Rang gewöhnlicher Insolvenzforderungen, §§ 103, 38 InsO und werden nur mit einer Quote abgefunden. Sie beeinträchtigen die Sanierung also nicht. So wurden im Fall der Herlitz AG langfristig gemietete Immobilien mit der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet. Ohne Insolvenzverfahren hätten die langfristigen Mietverträge den Geschäftsbetrieb noch jahrzehntelang belastet.

3. Arbeitsverhältnisse
Die Darlegung der betrieblichen Veranlassung der Kündigung ist für den Insolvenzverwalter in der Regel unproblematisch ( Stillegungsabsicht ). Arbeitsverhältnisse sind immer kündbar und zwar mit Dreimonatsfrist, auch wenn dies sonst nicht möglich wäre, § 113 InsO. Wenn ein Betriebsrat existiert, der der Kündigung zustimmt, so kann in den Interessenausgleich eine Namensliste über Mitarbeiter aufgenommen werden. Gegen diese Mitarbeiter wird im Kündigungsschutzprozess vermutet, dass der Kündigungsgrund besteht, § 125 Abs. 1 Nr. 2, dass die Sozialauswahl korrekt ist ( § 125 Abs. 1 Nr. 2 ) und dass die Kündigung nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt ist ( § 128 Abs. 2 ).


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