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Testamentsvollstrecker |
Im deutschen Erbrecht ist der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, § 1922 BGB. Erbfolge ist die Rechtsnachfolge des Erben in das gesamte Vermögen der Erblassers samt den Verbindlichkeiten, gleichgültig ob die Schulden überwiegen. Der Erblasser kann durch Vermächtnis, Auflagen, Teilungsanordnung, Auseinandersetzungsverbote oder durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers seinen Willen durchsetzen.
Die Hauptpflichten des Testamentsvollstreckers sind:
- Pflicht zur Konstituierung des Nachlasses
- Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
- Pflicht zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- Pflicht zur sorgfältigen Nachlassverwaltung
- Pflicht zur Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer
- Pflicht zur Auseinandersetzung des Nachlasses
Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist in § 2219 BGB geregelt:
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
Wir stehen Ihnen gerne für Hilfe und Auskünfte zur Verfügung. RA Kulzer, MBA, Fachanwalt, Mediator, Testamentsvollstrecker
kulzer@pkl.com
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10.12.2015 |
Testamentsvollstrecker: Aufgaben und Pflichten gegenüber den Erben |
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1. Beginn des Amtes Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nach dem Anfall der Erbschaft mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser eingesetzt § 2197 BGB.
2. Schuldverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker Während der Testamentsvollstreckung haben Erben keinen Zugriff auf den Nachlass. Zwischen den oder dem Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art (BGH NJW 1972, NJW). Es sind die in § 2218 BGB genannten Vorschriften für den Auftrag anzuwenden.
3. Pflichten des Testamentsvollstreckers 3.1. Auskunftspflichten Ein Testamentsvollstrecker hat gegenüber den Erben Auskunftspflichten über den Bestand des Nachlasses, §§ 2218, 666 BGB.. 3.2. Verwaltungspflicht Der Testamentsvollstrecker schuldet den Erben eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses. 3.3. Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflicht Die Benachrichtigungspflicht beinhaltet, dass der Testamentsvollstrecker unaufgefordert und unverzüglich den Erben ein Verzeichnis des Bestandes der ihm überlassenen Nachlasssachen übersendet (§ 2215 BGB), damit diese ihre Rechte wahrnehmen, Pflichten erfüllen und sachgerechte Entscheidungen treffen können. Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht den oder die Erben über sämtliche wichtige Vorgänge auf dem Laufenden zu halten. 3.4. Rechnungslegungspflicht (§ 2218 Abs. 2 BGB) Diese betrifft die Darstellung aller Geschäftsvorgänge und deren Ergebnisse. Üblicherweise wird halbjöhrlich Rechnung gelegt. In einer Erbengemeinschaft kann dies auch jeder Erbe für sich verlangen.
4. Besonderheiten bei der Nacherbschaft Der Nacherbe hat gegenüber dem Testamentsvollstrecker des Vorerbes nur einen Anspruch auf Auskunft im Rahmen des § 2127 BGB. Nur erforderliche Angaben sind unaufgefordert herauszugeben. Sonstige Auskünfte sind allerdings nur auf Verlangen erteilt, können aber auch zukünftige Geschäfte beinhalten. Der BGH vertritt die Auffassung, dass ein Testamentsvollstrecker die Pflicht zur Auskunft des Nacherben hat, wenn der Vorerbe im Rahmen der §§ 2113 ff BGB und §§ 2116 ff Rechte an dem Nachlassgegenstand wahrgenommen hat. Ansonsten hat der Nacherbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker ein Recht auf Information über den gesamten Nachlass nach Übernahme des Testamentsvollstreckers (vgl. BGH, 1994-11-09, IV ZR 319/93). |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Mediator Testamentsvollstrecker |
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