|
Die Bewertung eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder freiberuflichen Praxis spielt bei Erbschaften, beim Verkauf oder im Rahmen eines Scheidungsverfahrens mit Zugewinnausgleich eine Rolle. Wie wird das Unternehmen bewertet? 1. Untergrenze Liquidationsverfahren - Liquidationswert Bei der Bewertung im Zugewinnsausgleichsverfahren ist der Liquidations- oder Zerschlagungswert die unterste Grenze, vgl. BGH, NJW 1995, 2781. Dieses Verfahren gibt den Wert an, welchen das Unternehmen hat, wenn man es kaufen würde und dann liquidieren, d.h. auflösen, würde. Im Unterschied dazu steht der Substanzwert, der ein Fortführungswert ist. Der Liquidationswert ist der Wert, der sich bei einer Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände nach Tilgung der Schulden ergibt:
Liquidationswert der Wirtschaftsgüter (Preis, der erzielt wird, wenn alle Wirtschaftsgüter einzeln oder am Stück verkauft werden) abzüglich Schulden (alle Verbindlichkeiten und Kosten der Auflösung der Verträge, Kündigung der Arbeitsverhältnisse, Beräumung etc.) zuzüglich Forderungen = Liquidationswert
2. Sachwert - Sachwertverfahren Das Sachwertverfahren soll den Zeitwert der Summe der Vermögensgegenstände des Unternehmens zeigen. Ausgangsfrage ist: Was kostet es, ein Unternehmen gleicher Art zu errichten und alle Vermögensbestände im jetzigen Zustand wieder zu beschaffen? Maßgeblich sind die Anschaffungswerte, der Zustand und die zu erwartende Lebensdauer der Anlagen und der zu veräußernden Güter, die Nachfrage nach diesen Gütern etc. Vereinfacht kann der Substanzwert wie folgt berechnet werden:
Anschaffungs-/ Herstellungskosten ./. bisherige Abschreibungen ./. Fremdkapital + geschätzter Wert der immateriellen Güter (Patente, Lizenzen, Rechte, etc.) Substanzwert
Das Substanzwertverfahren ist sinnvoll bei Unternehmen, deren Vermögen überwiegend in Immobilien, Maschinen, Warenlagern, Fahrzeugen etc. besteht.
3. Ertragswert - Ertragswertverfahren Das Ertragswertverfahren ist eines der wichtigsten Methoden zur Kaufpreisermittlung. Bei dieser Methode wird der durchschnittlich erzielte und um verschiedene Posten berichtigte Gewinn der letzten 3 oder 5 Jahre errechnet. Man nimmt an, dass dieser Gewinn auch künftig zu erzielen ist. Dann erfolgt eine Abzinsung und so ist der Ertragswert ermittelt.
Ertragswert = Gewinn x 100 Kapitalzinsfuß in %
Der zukünftige Gewinn wird errechnet unter Berücksichtigung der Kosten bei kaufmännischer Vorsicht. Der Kapitalzinsfuß wird gebildet durch einen Basiszinssatz zuzüglich eines Risikoaufschlages von etwa 2 - 20 %. Bei kleineren und mittleren Unternehmen beträgt der Kapitalzinsfuß zwischen 7 - 15 %.
4. Mittelwertmethode Der Bundesgerichtshof hat in Zugewinnausgleichsverfahren akzeptiert, dass die beiden - oft völlig unterschiedlichen ermittelten Werte von Sachwert und Ertragswert addiert und die Summe halbiert werden (sogenannte Mittelwertmethode), vgl. BGH, NJW 1980, 229. Das Mittelwertverfahren versucht also, aus den unterschiedlichen Ergebnissen des Substanz- und Ertragswertverfahrens einen Mittelwert zu bilden, indem Substanzwert und Ertragswert mit einer Gewichtung versehen und dann erst zum Unternehmenswert addiert werden. Dies geschieht, indem man festlegt, dass z.B. der Ertragswert eine Gewichtung von 75 % am Gesamtwert haben soll. Demzufolge sind der Ertragswert mit 0,75 und der Substanzwert mit 0,25 zu multiplizieren: (Ertragswert x 0,75) + (Substanzwert x 0,25) = Gesamtwert des Unternehmens
5. Sonderfälle Bei einem Handelsunternehmen hat der Bundesgerichtshof bisher keinen "good will" angesetzt - ebensowenig bei einem Notariat, da der Notar Träger eines öffentlichen Amtes ist. Eine Arztpraxis oder der Anteil eines Steuerberaters an der Gesellschaft stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs einen werthaltigen Vermögenswert dar, vgl. BGH FamRZ 1991, 43.
6. Unzulässige Doppelberücksichtigung Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung die Frage der unzulässigen Doppelberücksichtigung von Vermögenspositionen und Schulden bei Unterhalt und Zugewinn angesprochen. Die bisherige Rechtsprechung steht auf dem Prüfstand, vgl. Kogel NJW 2007, S. 557 ff.
7. Gutachten Zur Ermittlung des Wertes ist ein Gutachten erforderlich. Ideal ist die Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters und eines Rechtsanwaltes mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.
Wir bewerten Ihr Unternehmen/Ihre Beteiligung gerne.
|
|