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Kostentragungspflicht |
Nach § 23 Abs.1 Satz1 GKG schuldet derjenige die Gebühr für das Verfahren über den Insolvenzantrag, der den Antrag gestellt hat. Damit ist aber nur die beim Insolvenzgericht anfallende Gerichtsgebühr gemeint. Zu klären sind nachfolgende Punkte: Fälligkeit wann? Kosten bei Abweisung mangels Masse oder Antragrücknahme? Kosten bei Erledigung? Kostenhaftung des Schuldners? Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung? Kosten bei Verfahrenskostenstundung? Verjährung? Wann, welche Kosten im Eröffnungsverfahren anfallen, bedarf daher einer genauen Prüfung.
Mai 2007HK/PAP/INSBUERO 5/2007/162 . |
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