insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Göttinger Gruppe
Der Finanzdienstleister Göttinger Gruppe ist insolvent. 100.000 Anlegern droht ein Schaden von womöglich insgesamt einer Milliarde Euro.

14.02.2013 Insolvenzanfechtung gegen Gläubiger der Göttinger Gruppe
Information Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat.
Die Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungs-vorsatz darstellen.

BGH 2013
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
15.03.2012 Ist Ihre Altersvorsorge sicher?
Information Die private Altersvorsorge wird von vielen Kunden nicht kritisch genug gestaltet. Oft sind die Altersvorsorge-Produkte für den Kunden ungeeignet, nicht anlegersicher oder auch nicht pfändungs- und insolvenzsicher. Was nützt den eine Altersvorsorge, wenn sie ganz einfach gepfändet werden kann? Ein kurzer telefonischer Hinweis des Versicherungsvertreters oder Vermittlers "das ist schon alles sicher und richtig" darf hier nicht beruhigen. Klarheit und schriftliche Bestätigungen Ihrer Versicherung zu zentralen Punkten sind sinnvoll und erforderlich.

Einige Fragen und Hinweise:

1. Riester-Rente
Die Riester-Rente ist für alle da, egal, wieviel sie verdienen. Zu beachten ist, dass nach aktueller Rechtslage alle Einkünfte aus Riester mit der Grundversicherung im Alter verrechnet werden. Bei besser Verdienenden lohnt sich die Riesterrente möglicherweise nicht, da mit steigendem Einkommen die staatliche Förderung sinkt

2. Stille Beteiligung zur Altersvorsorge
Der Erfinder der Secu-Rente und Gründer der Göttinger Gruppe, Herr Zacharias, wurde in 2007 bei einem Fluchtversuch nach Holland verhaftet. 270.000 Anleger hatten eine atypisch stille Beteiligung als Altersvorsorge abgeschlossen. Die Haupttochter der Göttinger Gruppe, die Securenta, wurde dann insolvent. Die Altersvorsorge ist weg, Der Schaden beläuft sich auf Milliarden. Eine Einlagensicherung oder eine Entschädigungseinrichtung gab es für diese Produkte nicht. Das Finanzministerium wies darauf hin, dass jeder selbst verantwortlich ist bei der Auswahl seiner Altersvorsorgeprodukte.

3. Grauer Kapitalmarkt
Viele Produkte gibt es auf dem sogenannten "grauen Kapitalmarkt". Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen prüft zwar Verkaufsprospekte, jedoch übt keine Aufsicht aus. Wer hier abschließt ohne substantiierte Prüfung geht große Risiken ein.

4. Pfändungssicherheit / Insolvenzfestigkeit
Kann ihre private Altersvorsorge im Falle einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter verwertet werden? Kann ihre private Altersvorsorge im Falle einer Zwangsvollstreckung vom einem Gläubiger gepfändet und dann verwertet werden? Die Erfahrung zeigt, dass viele Auskünfte nicht richtig waren oder die Altersvorsorgeprodukte den Fall der Insolvenz oder Vollstreckung gar nicht geregelt und gesichert haben. Die rechtzeitige Überprüfung, Gestaltung und Optimierung der Altersvorsorge kann Abhilfe schaffen.

5. Haftpflichtversicherung (D&O) für Geschäftsleiter?
Die ganze Altersvorsorge nützt wenig, wenn man mit einem Haftungsfall alles verliert. Es gibt immer noch Geschäftsleiter ohne Haftpflichtversicherung, der sogenannten D&O- Versicherung. Dies ist angesichts der vielen Haftungsfälle, die auch in der Presse Erwähnung fanden, völlig unverständlich. Hat doch jeder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt seine Haftpflichtversicherung für den Fall, dass er mal etwa übersieht.
Der Geschäftsleiter hat eine solche Haftpflichtversicherung oft nicht, obwohl er auch bei Fahrlässigkeit haftet. Fahrlässig ist es, in der heutigen Zeit anzunehmen, man würde niemals etwas falsch machen.
Wir empfehlen daher: schneller Abschluss einer D&O- Versicherung
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt und Fachanwalt
09.06.2007 Göttinger Gruppe ist insolvent: 100.000 Geschädigte
Information Über das Vermögen des Finanzdienstleisters Göttinger Gruppe wurde im Juni 2007 ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Das zuständige Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt (RA Rattunde). Über 100.000 Anleger sind betroffen. Es lagen seit längerer Zeit ca. 200 Vollstreckungshaftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen die beiden Vorstände Jürgen Rinnewitz und Mariana Götz vor.
Schulder dürfen auf Grund der vom Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Ob die Zahlung sinnvoll und notwendig ist, ist fraglich. Vorsorglich kann eine Beitragsfreistellung beantragt werden. Problematisch ist, dass vom Insolvenzverwalter innerhalb des Insolvenzverfahrens unter Umständen Nachschussansprüche gegen die Anleger geltend gemacht werden. Die Geldanlage ist als atypische stille Beteiligung ausgestaltet, das bedeutet, dass der Anleger neben der Gewinnchance auch das Risiko tragen muss.
Für viele Anleger dürfte es daher - wie auch bei der Phönix-Insolvenz - ein böses Erwachen geben.
Inwieweit die Ansprüche des Insolvenzverwalters begründet sind und welche Einwendungen und Einreden die betroffenen Anleger haben, wird sich zeigen.
Betroffene, deren Verträge noch nicht vorher einvernehmlich oder gerichtlich aufgehoben wurden, sollten sich bei spezialisierten Rechtsanwälten beraten oder vertreten lassen.
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
22.03.2005 BGH: Göttinger Gruppe muss Anlegern Einlagen zurückzahlen
Information

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hatte über mehrere Klagen von Kapitalanlegern gegen Gesellschaften der sogenannten Göttinger Gruppe zu entscheiden. Die Göttinger Gruppe hat in den 90er Jahren über 100.000 Anleger geworben, mit denen die verschiedenen Gesellschaften des Konzerns jeweils stille Gesellschaftsverträge geschlossen haben. Die eingezahlten Gelder sollten in Immobilien und Unternehmensbeteiligungen angelegt werden. Die Anleger waren am Gewinn, aber auch am Verlust beteiligt. Nach Ablauf von etwa drei Jahren wurde von der jeweiligen Gesellschaft im Namen des Anlegers ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen, bezogen auf ein neu aufgelegtes "Unternehmenssegment". Die weiteren Zahlungen des Anlegers flossen dann in das neue Segment, während der alte Vertrag beitragslos gestellt wurde. Das sollte sich bis zum Ende der Gesamtvertragslaufzeit – je nach Wahl des Anlegers bis zu 40 Jahre – wiederholen (sog. Steiger-Modell). Durch diese gestaffelten Beteiligungen sollte erreicht werden, daß die Anleger immer an einem Unternehmenssegment beteiligt waren, das sich gerade in der Anfangsverlustphase befand und daher steuerliche Verlustzuweisungen ermöglichte. Eine Besonderheit bestand darin, daß am Ende der Laufzeit die dann vorhandenen Guthaben nach Wahl der Anleger nicht in einer Summe, sondern als monatliche Rente ("SecuRente") ausgezahlt werden sollten. Der stehen bleibende Restbetrag sollte jeweils mit 7 % pro Jahr verzinst werden.
Dieses Rentenmodell konnte nicht verwirklicht werden, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Oktober 1999 der Göttinger Gruppe unter Hinweis auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes untersagte, die Auseinandersetzungsguthaben in Form von Renten auszuzahlen. Daraufhin verpflichtete sich die Göttinger Gruppe im Rahmen eines mit dem Bundesaufsichtsamt geschlossenen Prozessvergleichs, die Guthaben jeweils in einer Summe an die Anleger zu zahlen. Den Wegfall der Rentenzahlung haben eine Anzahl von Anlegern zum Anlass genommen, ihre Beteiligung zu kündigen. Andere verlangen Rückzahlung ihrer Einlagen mit der Begründung, sie seien bei den Beitrittsgesprächen über die wahren Risiken der Anlage getäuscht worden.
Der Senat hat festgestellt, daß die von den Anlegern geschlossenen Gesellschaftsverträge grundsätzlich wirksam sind. Die Anleger können ihre Beteiligung aber mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Kündigungsgrund liegt in der Ankündigung der Göttinger Gruppe, die Guthaben künftig nur noch in einer Summe auszuzahlen. Da damit die versprochene Verzinsung wegfällt, ist den Anlegern die Fortsetzung der Verträge nicht zumutbar. Sie haben aufgrund der Kündigung einen Anspruch auf sofortige Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, also des Wertes, den ihre Beteiligung zur Zeit hat.
Wirtschaftlich wichtiger ist die Frage, ob die Anleger unabhängig von dem gegenwärtig noch bestehenden Wert ihrer Beteiligung die von ihnen gezahlten Einlagen in voller Höhe zurückverlangen können. Das hängt nach den Entscheidungen des Senats davon ab, ob der einzelne Anleger bei dem Vertragsschluß nicht ordnungsgemäß über die Nachteile und Risiken der Anlage aufgeklärt worden ist. Bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind, hat der Senat einen solchen Aufklärungsmangel bereits darin gesehen, daß den Anlegern die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher dargestellt worden ist. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Rentenzahlung sei aufgrund einer Änderung des Kreditwesengesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 1998 unzulässig geworden. Ob das stimmt, hat der Senat offen gelassen. Er hat aber angenommen, daß die Anleger jedenfalls über die Unsicherheit der Rechtslage hätten informiert werden müssen.
Bei den Vertragsschlüssen aus der Zeit vor 1998 bestand diese Aufklärungspflicht noch nicht, weil nach der alten Fassung des Kreditwesengesetzes die Rentenzahlung zweifelsfrei zulässig war. Bei diesen Verträgen kommt es deshalb für den Erfolg der Klagen darauf an, ob die Anleger in bezug auf andere Umstände nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind. Zur Klärung dieser Frage sind einige der Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen worden. Dort muß versucht werden, durch Vernehmung von Zeugen festzustellen, ob die Werber der Göttinger Gruppe den Anlageinteressenten die Risiken der Anlage verschwiegen oder dazu falsche Angaben gemacht haben. Den Berufungsgerichten ist auch aufgetragen worden zu prüfen, ob nach dem Anlagekonzept nur ein ganz geringer Teil der Anlegergelder für die Investitionstätigkeit bestimmt war und der weit überwiegende Teil die sog. weichen Kosten, wie etwa die Provisionen für die Werber und die allgemeinen Verwaltungskosten, abdecken sollte. In diesem Fall wäre ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich gewesen. Auch darüber hätten die Anleger ggf. aufgeklärt werden müssen.


 

insoinfo
Verfasser: Kulzer Hermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt
05.12.2004 Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe
Information

Der Bundesgerichtshof hatte über eine Klage zu entscheiden, die ein Kapitalanleger gegen eine AG der sog. Göttinger Gruppe gerichtet hatte. Die Göttinger Gruppe hat in den 90er Jahren über 100.000 Anleger geworben, mit denen die verschiedenen Gesellschaften des Konzerns jeweils stille Gesellschaftsverträge geschlossen haben. Die eingezahlten Gelder sollten in Immobilien und Unternehmensbeteiligungen angelegt werden. Die Anleger waren am Gewinn, aber auch am Verlust beteiligt. Eine Besonderheit bestand darin, daß am Ende der Laufzeit das dann vorhandene Guthaben nicht in einer Summe, sondern als monatliche Rente ("Securente") zurückgezahlt werden sollte.
Ein klagender Anleger hatte seine Beitrittserklärung nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen und außerdem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Er hat behauptet, von einem Werber der Göttinger Gruppe in der Wohnung seiner Eltern zu dem Beitritt veranlaßt worden zu sein. Dabei sei er nicht ordnungsgemäß über die hohen Risiken und Nachteile der Anlage aufgeklärt worden. Mit der Klage hat er die Rückzahlung seiner Einlagezahlungen verlangt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Deshalb habe die einwöchige gesetzliche Widerrufsfrist zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen gewesen.
Auch die Anfechtung führe nicht zum Erfolg. Selbst wenn der Kläger getäuscht worden sei, könne er nicht Rückzahlung seiner Einlage, sondern nur Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Dieses Auseinandersetzungsguthaben müsse aber erst noch berechnet werden und bleibe wegen entstandener Verluste auch deutlich hinter den Einlagezahlungen zurück.
Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob der Anleger über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Er hat angenommen, der Widerruf führe jedenfalls nicht dazu, daß der Anleger seine Einlagezahlungen unabhängig von den zwischenzeitlich entstandenen Verlusten zurückverlangen könne. Vielmehr fänden auf eine stille Gesellschaft der vorliegenden Art die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung. Danach wird eine fehlerhafte Gesellschaft, wenn sie in Vollzug gesetzt worden ist, für die Vergangenheit als wirksam behandelt. Derjenige, der sich auf die Fehlerhaftigkeit beruft, hat nur ein Kündigungsrecht für die Zukunft. Macht er davon Gebrauch, hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, bei der die Gewinne und Verluste miteinander zu verrechnen sind.

Dennoch hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat beanstandet, daß die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob der Kläger tatsächlich bei dem Werbegespräch getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt worden ist.
Wenn das der Fall war, haftet die beklagte Aktiengesellschaft dem Anleger auf Schadensersatz.
Sie hat ihn dann so zu stellen, als hätte er den Beteiligungsvertrag nie abgeschlossen. Folglich muß sie ihm dann ohne Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretenen Verluste seine Einlagezahlungen in voller Höhe zurückerstatten.

insoinfo
Verfasser: krs

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11