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Insolvenzrecht A bis Z
NPO Nonprofit-Unternehmen
Als NPO bezeichnet man jene Organisationen in frei-gemeinnütziger oder privat-gewerblicher Trägerschaft, welche ergänzend zu Staat und Markt spezifische Zwecke der Bedarfsdeckung, Förderung und/oder Interessenvertretung/Beeinflussung (Sachzieldominanz) für ihre Mitglieder (Selbsthilfe) oder Dritte wahrnehmen. Sie verfolgen keine kommerziellen (Rendite-)Interessen, sondern dienen gemeinnützigen sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Zielsetzungen ihrer Mitglieder. Quelle: www.Wikipedia.de

03.11.2019 Krankenhäuser in der Krise. Jede zweite Klinik macht Verluste!. Sanierung in Eigenverwaltung?
Information

1. Rote Zahlen und Überversorung mit Kliniken  
1.1. Vor sechs Jahren schrieb die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (Artikel vom 03.11.2013) mit großer Überschrift: "SPD will Kliniken schließen". 
Der Unterttitel lautet: "Überversorgung vor allem in Städten."

Herr Lauterbach (SPD)warb für eine Reduzierung der Zahl der Kliniken wegen Überversorung.
Es gäbe auch zahlreiche Eingriffe, die "nur gemacht würden, weil sie Geld brächten", so Lauterbach. Die Lage der Kliniken und ihre künftige Finanzierung seien ein wichtiger Punkt der Koalitionsverhandlungen.

1.2. In 2012 schrieb jedes zweite Krankenhaus rote Zahlen, vgl. Frankfurter Allgemeine vom 21.11.2013 S.1.   

1.3. Wie ist die Lage 6 Jahre später- also in 2019 und für die Folgejahre?

Laut einer Studie der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft pwC vom September 2019( Kränkenhäuser im Vergleich) werden sich bis 2025 18 Prozent der Krankenhäuser in einer Krise oder Insolvenz(reife) befinden.

Andere prognostizieren, dass sich bis 2025 mehr als 1/3 der 1400 Krankenhäuser in existenzieller Not befinden werden oder geschlossen werden müssen.

Es besteht hoher Sanierungs- und Restrukturierungsbedarf.

Eine Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens mittels Eigenverwalung und Planverfahren ist eine Möglichkeit für eine schnelle Lösungsfindung mit der Chance auf eine nachhaltige, erfolgreiche Existenz.

2. Daten

  • Anzahl der Kliniken:2013: 2045 (Frankfurter Allgemeine v.21.11.2013 S.1)
  • Anzahl der Kliniken. 2019 1.400
  • Stationäre Patienten pro Jahr: 18 Millionen
  • Ambulante Patienten pro Jahr: 18 Millionen
  • Einnahmen der Kliniken durch die gesetzliche Krankenkassen: 65 Milliarden Euro 
  • Kritische Lage für Kliniken: 34 Prozent
  • Personalaufwandsquote steigend im privaten, öffentlichen und kirchlichen Bereich
  • Kliniken mit Verlusten in Prozent: 51
3. Betroffene Kliniken und Konsequenzen
Betroffen sind auch kleine Kliniken. Diese haben - anders wie mittlere oder große Kliniken -weniger Einsparpotentiale. Ostdeutsche Kliniken sind aufgrund der umfangreichen Modernisierungen nach der Wende oft besser als westdeutsche Kliniken.
Öffentlich-rechtliche Häuser sind eher gefährdet als freigemeinnützige und private Einrichtungen. Bei unwirtschaftlichen Kliniken drohen erhebliche Einschnitte beim Personal.

4. Qualität, Wirtschaftlichkeit und Chancen
Qualität und Wirtschaftlichkeit stehen im Zusammenhang.
Kliniken mit Auffälligkeiten in der Behandlung weisen tendenziell ein schlechteres Bilanz-Rating auf. Bei rechtzeitiger Vorsorge und Umstellung besteht die Chance, die Herausforderungen zu bewältigen und rentabel und auf hoher Qualitätsbasis zu arbeiten.
Kliniken sind mehr als Kostenträger. Das Gesundheitswesen ist der Wirtschaftszweig, in dem 10 Prozent des Sozialprodukts erwirtschaftet wird und in dem über vier Millionen Menschen beschäftigt sind. Diese Potentiale müssen richtig eingesetzt werden.

5. Sanierung in Eigenverwaltung?
Im Falle einer wirtschaftlichen Krise bietet die Sanierung in Eigenverwaltung Vorteile: 
  • Schnelle Erledigung durch das Planverfahren -im Idealfall 6 Monate ab Antragsstellung bis zur Aufhebung des Verfahrens
  • Geschäftsleitung "bleibt am Ruder"und wird nicht einfach ausgetauscht
  • Operatives Geschäft wird durch Spezialisten geführt
  • Erhalt des Rechtsträger und Fortführung ist Ziel 
  • Sanierung unter Einbeziehung der stakeholder und keine eigenmächtigen Handlungen eines Insolvenzverwalters
  • kein Rufschaden durch eine Regelinsolvenz
  • mit gezielter Kommunikation Projektsicherheit
  • Perspektive für die Mitarbeiter und dadurch keine schnelle Abwerbung
  • Schutzschirmverfahren auch bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit möglich

6. Absicherung des Antragsstellers und dem Wunsch auf Eigenverwaltung
Früher war die Eigenverwaltung die Ausnahme.Heute ist es die Regel. auf Grund mehrerer Gesetzesänderungen.
So wollte es der Gesetzgeber.Er wollte mehr Sanierungen- mehr Erhalt von Unternehmen und nicht nur die Abwicklung.Der Gesettzgeber nahm in Kauf, dass es manchmal ein Gerede von Mauschelei gibt.
Die Ergebnisse in den Eigenverwaltungen geben ihm Recht.
Verfahren in Eigenverwaltung werden
  • schneller abgeschlossen
  • die Quote für die 'Gläubiger ist besser und 
  • viel mehr Unternehmen bleiben erhalten.
  • die Strafrechtliche Verfolgung für etwaige Managementfehler steht nicht an oberster Priorität  (warum sollte ein Strafrichter bei einer erfolgreichen Sanierung den Geschäftsführer wegen Insolenzverschleppung verurteilen mit der Folge, dass der Verurteilte nicht mehr Geschäftsführer sein kann?)

Wenn der Antrag auf Eigenverwaltung vom Insolvenzgericht nicht bewiiligt wird, ist eine Antragsrücknahme möglich. Wenn allerdings zwischenzeitlich eine Insolvenzreife eingetreten ist, wäre Anragsrücknahme mit strafrechtlichem Risiko verbunden.
Bereits im Antragsverfahren kann die Eigenvertung beantragt werden.Das Insolvenzgericht ist an den Vorschlag zur Sachwalterauswahl gebunden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmg entscheidet (§ 270 InsO.
7. Start
  • Beraterauswahl
  • Klarheit über das Ziel
  • Sicherung der Finanziierung
  • Auswahl Gläubigerausschussmitglieder 
  • Bestimmung möglicher Sachwalter( Kontrolleure) 
  • Abstimmung vor Antrag mit dem Insolenzgericht
  • Antrag auf Eigenverwaltung beim Insolvenzgericht

Hermann Kulzer 
Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Master of Business Administration (Sozialmanangement)
Wirtschaftsmediator ( DIU Dresden International University)

 

kulzer@pkl.com
www.pkl.com
kulzer@pkl.com
0351/8110233

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt, MBA, Wirtschaftsmediator
11.05.2012 Bessere Aufsicht in der Sozialwirtschaft: Lehren aus dem Maserati-Skandal bei der Treberhilfe Berlin.
Information Für eine bessere Aufsicht bei Nonprofit-Organisationen

Immer wieder gibt es auch in der Sozialwirtschaft Skandale, die den Ruf der jeweiligen Organisationen gefährden oder deren Existenz sogar vernichten können. Gerade die Sozialwirtschaft ist aber auf einen guten Ruf angewiesen- auch wegen Spenden.

Aufsehen erregend war/ist der Fall der Treberhilfe Berlin,
die durch Misswirtschaft in die Insolvenz geraten ist.


Der Verein wurde von Herrn Harald Ehlert 1988 gegründet.
Drei Jahre später gibt es 25 Mitarbeiter.
2005 entsteht eine gemeinnützige Gesellschaft. 
Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglied ist Harald Ehlert.
Die Geselllschaft entwickelt und vergrößert sich.

Die Gesellschaft beschäftigt 150 Mitarbeiter und ist Eigentümer von verschiedenen Dienstwagen und Immobilien. Allein der Buchwert des Grundstücks "Potsdamer am See" weist einen Buchwert von 1,82 Mio Euro aus.
Der Geschäftsführer hat ein Jahresgehalt von 322.000 Euro und Sonderzahlungen von 43.000 Euro für die private Altersvorsorge. 

Krise begann im Frühjahr 2010. 
Der Geschäftsführer geriet mit seinem schwarzen Maserati in eine Radarfalle.
Danach gerät die Maserati-Affäre und andere Details an die Öffentlichkeit.
Im März legt Herr Ehlert sein Geschäftsführeramt nieder- läßt sich aber bis Ende 2011 die Fortbezahlung seiner Bezüge versprechen.

Im Dezember 2011 wird über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft hat angeblich 4.500.000 Euro Schulden, davon allen 1.200.000 Euro offene Löhne und 1.600.000 Euro offene Mieten.

Der Geschäftsführer hat vor der Insolvenz das Seegrundstück in Caputh für 895.000 Euro aus dem Vermögen der Gesellschaft erworben. Angeblich um die Gesellschaft damit zu unterstützen. Der Kaufpreis wurde jedoch für einige Monate gestundet und  wurde von ihm nicht bezahlt.

Der Insolvenzverwalter Christian Köhler-Ma hat den Kaufvertrag angefochten.
Es folgten Ermittlungsverfahren wegen Iinsolvenstraftaten.


Welche Folgen hat der Skandal und wie können derartige Vorkommnisse vermieden werden? Wie kann bei Nonprofit- Unternehmen die Aufsicht verbessert werden?

1. Aufsicht und Risikomanagement

Jede Organisation braucht eine Aufsicht und ein Risikomanagement.
Wer ist wofür verantwortlich?
Wie sind die Abläufe?
Wer überprüft was?
Die Grundsätze der Spendenwerbung und die Zweckbindungen der öffentlichen Finanzierung müssen beachtet werden.

Die Aufsicht darf nicht parteipolitisch oder freundschaftlich orientiert, sondern professionell sein. Sie muss kritisch sein und bei Fehlverhalten sofort reagieren.

Klare Vorgaben sind erforderlich, was geprüft werden soll.
Dies schafft Sicherheit und klare finanzielle Belastungen für die Aufsichtsarbeiten.

Unser Tipp:
Ein Aufsichtsratsmitglied sollte ein unabhängigen Rechtsanwalt mit wirtschaftlichen Sachverstand sein, der keine sonstigen Beratungsmandate mit der beaufsichtigten Organisation hat.  Er muss mithelfen den Aufsichtsrat, wirkungsvoll zu gestalten.

Die Wirksamkeit des Aufsichtsrats sollte überprüft werden. Erst Recht wenn hohe öffentliche Mittel in die Gesellschaft oder den Verein fließen.

2. Führungsgrundsätze und konsequentes Handeln

Jede Organisation muss sich den Grundsätzen guter Führung von Nonprofit-Organisationen unterwerfen (Nonprofit Governance) und diese strikt einhalten.
Bei Verdachtsmomenten für unsachgemäßes Vorgehen, muss die Aufsicht reagieren und eine sofortige Tiefenprüfung veranlassen und – soweit erforderlich- personelle Konsequenzen ziehen.  Das Krisenmanagement bei der Treberhilfe zeigte, wie schon der UNICEF- Skandal hohe Defizite.

Unser Tipp: Schnelle vollständige Aufklärung und konsequentes Handeln.
Der Verkauf der Immobilie hätte schon gar nicht mehr stattfinden dürfen. 


Für Fragen und Hilfestellungen stehen wir insbesondere zu nachfolgenden Problemkreisen gerne zur Verfügung:

Beratung Aufsichtsrat
Einrichtung Aufsichtsrat
Verbesserung der Wirksamkeit des Aufsichtsrats
Professionelles Aufsichtsratsmitglied
Einführung Risikomanagement
Beratung Geschäftsleitung wegen Haftungsvermeidung
Beratung Arbeitnehmervertreter wegen Verbesserung der Aufsicht
Sanierung


Hermann Kulzer
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Master of Business and administration (ehs Dresden)

kulzer@pkl.com
0351 8110233
www.pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Stud. Sozialmanagment
15.01.2008 Kein Haftungsdurchgriff bei Pleite des Kolping- Bildungswerkes Sachsen e.V.
Information 1. Haftung der Rechtsträger von Nonprofitunternehmen für Fehler ? Das Gericht hatte in einem Verfahren Infolge der Insolvenz des Kolping-Bildungswerkes Sachsen aus dem Jahr 2000 über Haftungsfragen zu entscheiden. Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds, erwarb 1994 von einer Tochtergesellschaft des gemeinnützigen Kolping-Bildungswerk Sachsen e.V. (KBS e.V.) ein 40-jähriges Erbbaurecht an einer in Sachsen gelegenen, mit einem Schloss bebauten Immobilie. Nach dem Umbau der vorhandenen Schlossanlage in ein Schulungs-, Aus- und Weiterbildungszentrum vermietete die Klägerin das Objekt ab Oktober 1999 gegen monatliche Leasingraten von rund 80.000 € für 19,75 Jahre an den KBS e.V.. Dieser hatte sich als "Holdingverein" mit zuletzt mehr als 25 Tochter- und Enkelgesellschaften zu einem der größten Anbieter staatlich geförderter Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung in Sachsen entwickelt und war in drei weiteren Großprojekten mit monatlichen Mietbelastungen von über 240.000 € engagiert. Im Dezember 2000 musste über das Vermögen des KBS e.V. das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Zu klären war, ob die Kolping Diözesanverbände Dresden-Meißen und Görlitz für die Folgen der Insolvenz des rechtlich selbstständigen Kolping-Bildungswerkes Sachsen e.V. haften müssen. 2. Jetzt Klarheit Das Gericht (Bundesgerichtshof) sorgte mit seiner Rechtssprechung für die notwendige Klarheit, so dass vor allem die Verbandsarbeit, die von vielen ehrenamtlich engagierten Mitglieder in den Kolpingsfamilien vor Ort getragen wird, ohne Einschränkung fortgesetzt werden kann. Nachdem die Klage auf Schadensersatz in der ersten Instanz vor dem Landgericht Dresden bereits in vollem Umfang abgewiesen worden war, hatte das Oberlandesgericht Dresden die zwei Diözesanverbände des Kolpingwerkes und ihre Rechtsträger zu Schadenersatzzahlungen verurteilt. Dagegen hatten die beiden Diözesanverbände vor dem Bundesgerichtshof Revision eingelegt. 3. Gretchenfrage: Wer haftet für Verbindlichkeiten eines Vereins bei Insolvenz? Durch den Bundesgerichtshof wurde die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach für die Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder haften, bestätigt. Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, der diesen Trennungsgrundsatz durchbreche, konnten die BGH-Richter nicht feststellen. Weder hätten auf Seiten des KBS Bonitätsprobleme bestanden, die verschleiert worden wären, noch hätten Vermögensverschiebungen stattgefunden. 4. Gegenteilige Ansicht des OLG Dresden Gegenstand der Verhandlung war die Revision einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, das im August 2005 die beiden Verbände dazu verurteilt hatte, mehr als 707.000 Euro neben Zinsen an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die früheren Geschäftsführer wurden mittlerweile zu Geld- und Bewährungsstrafen verurteilt. Die 1990 gegründete KBS hatte sich in Tourismus- und Immobiliengeschäfte verzettelt und musste im Dezember 2000 Insolvenz anmelden. 5. Zum konkreten Fall Es ging um die Klage eines Immobilienfonds aus Düsseldorf wegen eines nicht eingehaltenen Leasingvertrags mit einer KBS-Tochter für das damalige KBS-Tagungshotel Schloss Schweinsburg bei Zwickau. Die Klägerin macht gegen die Beklagen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche wegen des ihr durch die Insolvenz des KBS e.V. entstandenen Vermögensnachteils geltend. Die Beklagten sind - als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine organisierte - Mitglieder des auf verschiedenen örtlichen Stufen tätigen Kolpingwerks. Nach Auffassung der Klägerin sollen die als nichtrechtsfähige Vereine organisierten Beklagen zu 1), 3) und 5) angesichts der konzernähnlichen Struktur der Kolping-Organisationen als faktische Mitglieder des KBS e.V. gelten und zusammen mit ihren jeweiligen rechtfähigen Trägervereinen - den Beklagten zu 2), 4) und 6) - für dessen Verbindlichkeiten haften. Die Klage hatte in der Berufungsinstanz nur hinsichtlich der Beklagten zu 3-6 teilweise aufgrund der Erwägung des Oberlandesgerichts Erfolg, dass die (faktischen) Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, wegen Missbrauchs der Rechtsform akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten haften, wenn sie - wie hier - Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten. Das Nichteinschreiten gegen die umfangreiche wirtschaftliche Betätigung des KBS rechtfertige keinen "Haftungsdurchgriff" der Gläubiger wegen Rechtsformmissbrauchs. Als Strafe für eine zweckwidrige unternehmerische Betätigung eines eingetragenen Vereins sei das Amtslöschungsverfahren oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins vorgesehen. Erst von diesem Zeitpunkt an könnten die Vereinsmitglieder persönlich haften. Das OLG-Urteil wurde von den Karlsruher Richtern getadelt. Mit der Feststellung einer rückwirkenden persönlichen Haftung von Vereinsmitgliedern habe man eine Gesetzeslücke ausfüllen wollen, die es gar nicht gebe. Nach dieser Rechtsauffassung hätte man am Ende auch die Bischöfe oder sogar den Papst für die 100-Millionen-Pleite der KBS haftbar machen können, so der Vorsitzende Richter Wulf Götte (AZ: II ZR 239/05). 6. Aus den Entscheidungsgründen des BGH Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins grundsätzlich nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder. Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGHZ 54, 222, 224; 78, 318, 333). Das Vorliegen eines derartigen Rechtsmissbrauchs hat das Oberlandesgericht jedoch nicht festzustellen vermocht hat. Weder bestanden auf Seiten des KBS e.V. etwa von Anfang an Bonitätsprobleme, die der Klägerin treuwidrig verschleiert worden wären, noch fanden rechtmissbräuchliche Vermögensverschiebungen im Konzern oder eine vergleichbare Ausnutzung von Konzernstrukturen zu Lasten der Gläubiger statt, geschweige denn bestanden Anhaltspunkte für eine insoweit den Beklagten zu 3-6 zuzurechnende Veranlassung. Auch Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung des KBS e.V. als solcher in Form der Steuerung größerer Bauprojekte waren für Außenstehende - darunter insbesondere die Klägerin als Auftraggeberin und spätere Leasinggeberin hinsichtlich eines dieser Großprojekte - unschwer erkennbar. Keinesfalls rechtfertigt das - den Beklagten zu 3-6 von der Klägerin angelastete - Nichteinschreiten gegen die umfangreiche wirtschaftliche Betätigung des KBS e.V. und die darin liegende Überschreitung des Nebenzweckprivilegs - mag sie auch erheblich gewesen sein - den vom Berufungsgericht postulierten Haftungsdurchgriff der Gläubiger auf diese (faktischen) Vereinsmitglieder wegen Rechtsformmissbrauchs. Ihm steht entgegen, dass das Gesetz gegen ein solches Verhalten Vorkehrungen getroffen hat, eine ausfüllungsbedürftige Lücke also nicht besteht. Als Sanktion für eine derartige zweckwidrige unternehmerische Betätigung des eingetragenen Vereins sieht das Gesetz allein das Amtslöschungsverfahren gemäß §§ 159, 142 FGG oder die behördliche Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB vor. Erst durch einen derartigen Rechtsakt wird die Rechtsfähigkeit des Vereins beendet und dieser zu einem nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein, für dessen Verbindlichkeiten die Mitglieder - erst von diesem Zeitpunkt an - persönlich haften (§ 54 BGB). Die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zur Auflösung oder Umwandlung des das Nebenzweckprivileg überschreitenden Idealvereins sind nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich - d.h., soweit nicht ausnahmsweise eine, hier allerdings nicht vorliegende, rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Trennungsprinzips durch die Vereinsmitglieder im oben beschriebenen Sinne hinzukommt - zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend. Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage ist für den vom Berufungsgericht unternommenen Versuch, im Wege einer Rechtsfortbildung die Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch Vereinsmitglieder zusätzlich mit der Sanktion ihrer (rückwirkenden) persönlichen Haftung zu belegen, schon wegen Fehlens einer - regelungsbedürftigen - Gesetzeslücke kein Raum. Überdies trifft die Ausgangsthese des Berufungsgerichts, es entspreche "allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder bzw. Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten haben und sie bei der Verletzung einer solchen Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfen" sind, nicht zu; ein derartiger Durchgriffstatbestand ist dem geltenden Recht fremd. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 LG Dresden – 10 O 5117/02 – Entscheidung vom 6.4.2004 OLG Dresen – 2 U 897/04 – Entscheidung vom 9.8.2005 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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