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Gläubigerbenachteiligung |
Eine Gläubigerbenachteiligung ( Gläubigergefährdung ) liegt vor, wenn bei den gegenwärtigen und zukünftigen Gläubigern des Sicherungsgebers ein falscher Eindruck über dessen Vermögenslage und damit über dessen Kreditwürdigkeit erweckt wird. In subjektiver Hinsicht erfordert der Verstoß gegen die guten Sitten ein Zusammenwirken von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber bei der Täuschung, wobei es ausreichend ist, daß die Vertragspartner mit der Möglichkeit gerechnet haben, daß andere Gläubiger geschädigt werden.
Zur Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnungen im Kontokorrent und bei Verpfändung eines Termineinlagekontos,vgl BGH, Urt. v. 17.6.2004 - IX ZR 124/03 (OLG Stuttgart) InVo12/2004 S. 494 ff.
Keine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn der Gemeinschuldner kurz vor dem Insolvenzeröffnungsantrag sicherungsübereignete Gegenstände an den Sicherungseigentümer verkauft, vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2004 IX ZR 270/03 ( OLG Rostock ) in InVo 1/2005.
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06.08.2002 |
Neue Entwicklung in der Rechtssprechung zum Begriff der Gläubigerbenachteiligung |
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Eine rechtssoziologische Untersuchung vor Einführung der InsO „Die Praxis der Konkursabwicklung in der Bundesrepublik Deutschland" hatte ergeben, dass die vom Gesetzgeber bereitgestellten Anfechtungsmöglichkeiten regelmäßig an ihrer Durchführbarkeit scheiterten. Ansehen |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Rechtsanwältin Karla Müller, Dresden |
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