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Insolvenzrecht A bis Z
Gesellschafterstreit
Streit zwischen Gesellschaftern kann im schlimmsten Fall zur Schädigung der Gesellschaft, ja sogar zur Insolvenz der Gesellschaft führen.
Ich habe leider viele Streitigkeiten von Mandanten erlebt, die lieber die Gesellschaft untergehen lassen wollten, als von Ihrem Standpunkt abzuweichen.

Oft spielen beim Gesellschafterstreit nachfolgende Themen eine Rolle:

  • Abberufung
  • Kündigung
  • Einsichtsrecht
  • Ausschluss
  • Einziehung
  • Auflösungsklage
  • Sonderprüfung.


    Kompetente Auskünfte können Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht erteilen.

18.06.2015 Abfindung eines Gesellschafters und sittenwidrige Abfindungsbeschränkungen
Information Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2014 AZ II ZR 216/13  darauf hingewiesen, dass das Recht eines Gesellschafters, bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedschaftsrechten gehört.
Jeder gesellschaftsvertragliche Abfindungsausschluss (Regelung, wonach gar kein Abfindung gezahlt wird) ist grundsätzlich sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs.1 BGB und nur in Ausnahmefällen zulässig.
Die Gesellschafterstellung darf nicht ohne Wertausgleich verloren gehen.
Ein vollständiger Abfindungsausschluss kann für einen Gesellschafter existenzgefährdend sein und beeinträchtigt seine wirtschaftliche Freiheit.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
28.08.2014 Das ABC der Abberufung eines GmbH- Geschäftsführers und der Abberufungsstreit
Information

Oft entsteht durch Streit oder eine Konflikteskalation großer, ja sogar irreparabler Schaden. Manchmal gerät die Gesellschaft durch Konflikte der Gesellschafter oder der Geschäftsleitung in eine Krise. Dies habe ich loft erlebt und werbe für al­ter­na­ti­ve Wege:

  • sichere Ver­trags­ge­stal­tungen zur Vermeidung von Streit
  • Konflikteskalationsvermeidung durch Kommunikation
  • Wirtschaftsmediation statt Streit
  • Schiedsgerichtsverfahren statt Gerichtsverfahren

Im Rahmen von Wirtschaftsmediationen haben wir schon zahlreiche Streitigkeiten beilegen können z.B. durch sogenannte "Kurzmediationen", bei denen innerhalb kurzer Zeit eine Einigung gesucht wird.
Kurz­me­dia­to­ren beinhalten auch Einzelgespräche und müssen nicht immer gemeinsam durchgeführt werden. Die Mediatoren können auch zu den Medianten fahren. Wir haben auch schon Co-Mediationen (zwei Mediatoren arbeiten auf Grund des Zeitdrucks zusammen) durchgeführt, bei denen jeweils ein Mediator mit einem der Medianten gesprochen hat und danach Interessen und Lösungsoptionen an unterschiedlichen Orten besprochen wurden. Die Wirtschaftsmediation kennt keine strengen Vorgaben oder Formalia.
Die Wirtschaftsmediation ist schnell, lösungsorientiert, preiswert, erfolgreich

Braucht der Wirtschaftsmediator auch Fachkenntnisse im Gesellschaftsrecht? Es ist nicht notwendig aber sinnvoll. Ich bin auch Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und habe daher fachspezifische Kenntnisse und Erfahrungen mit Streitigkeiten von Gesellschaftern und Geschäftsführern.

Nachfolgend das ABC der Abberufung:

1. Abberufung wann?
Wann und wie kann der Geschäftsführer abberufen werden? Gemäß § 38 I GmbHG kann der Geschäftsführer jederzeit und unbeschränkt abberufen wer­den.
2. Begründung der Ab­be­ru­fung
Bedarf es einer Begründung der Abberufung? Die Abberufung bedarf keiner Be­grün­dung.
3. Anhörung vor Ab­be­ru­fung
Bedarf es vorher einer Anhörung? Der Geschäftsführer muss nicht angehört werden.
4. Einziger Ge­schäfts­füh­rer
Kann auch der einzige Geschäftsführer abberufen werden? Obwohl der Geschäftsführer notwendiges Organ ist, kann auch der einzige Geschäftsführer abberufen werden.
5. Keine Ei­ni­gung
Was passiert, wenn sich die Gesellschafter nicht auf einen neuen Geschäftsführer einigen können? Es muss dann die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB beantragt werden.
6. Sachlicher Grund
Muss ein sachlicher Grund für die ordentliche Abberufung vorliegen? Der Grundsatz der freien und jederzeitigen Abberufbarkeit ist auf den Fremdgeschäftsführer zugeschnitten. In der Praxis kommen aber oft auch Gesellschaftergeschäftsführer vor. Bei diesen kann sich eine Beschränkung des Grundsatzes der freien Abberufbarkeit aus der Treuepflicht der Gesellschafter ergeben.
7. Ein­schrän­kun­gen
Sind schuldrechtliche Vereinbarungen, die die freie Abberufbarkeit einschränken, erlaubt? Solche Vereinbarungen, insbesonders im Anstellungsvertrag sind grundsätzlich gestattet.
8. Vertragliche Re­ge­lun­gen
Was passiert, wenn gegen eine vertragliche Abberufungsbeschränkung verstoßen wird? Das Gesetz geht vor (freie Abberufbarkeit) mit der Folge, dass die Vereinbarung schuldrechtlich wirksam ist und eine Verletzung die Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.
9. Sat­zungs­re­ge­lung
Darf in der Satzung die Möglichkeit, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen, ausgeschlossen oder erschwert werden? Dies kann durch die Satzung weder ausgeschlossen noch erschwert werden.
10. Mehr­heit
Mit welcher Mehrheit wird über die Abberufung aus wichtigem Grund entschieden? Die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.
11. Abs­tim­mungs­be­fug­nis
Darf der betroffene Gesellschafter/Geschäftsführer mit abstimmen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes? Nein, er darf nicht mitabstimmen.
12. Wichtige Grün­de
Was sind wichtige Gründe für eine Abberufung? Dies ist nur anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Beispiel: Fälschen von Spesenrechnungen, Bilanzmanipulation, Verletzung von Buchführungspflichten, Beteiligung an strafbaren Handlungen, unzulässige Entnahmen aus dem Ge­sell­schafts­ver­mö­gen.
13. Keine Grün­de
Was sind keine ausreichende Gründe für eine Abberufung? Differenzen unter den Gesellschaftern, einmalige verbale Entgleisung, Verletzung von Anmeldepflichten zum Handelsregister, einmalige Pflichtverletungen, unter dem Durchschnitt liegenden Ge­schäft­ser­geb­nis­se.
14. Ab­be­ru­fungs­hin­der­nis­se
Welches Abberufungshinderniss besteht? Wenn die Gesellschafterversammlung das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers über längere Zeit hinnimmt, kann die ausreichend sein, den Geschäftsführer zu entlasten.
15. Aus­wir­kun­gen
Wie wirkt sich die eigene Pflichtwidrigkeit des die Abberufung betreibenden Gesellschafters aus? Eigenes unrechtmäßiges Verhalten des einen Gesellschafters schließt nicht die Abberufung des anderen unrechtmäßig handelnden Gesellschafters aus.
16. Ab­be­ru­fungs­er­klä­rung
Wie erfolgt die Abberufungserklärung? Die Gesellschafterversammlung kann einen Gesellschafter oder Dritten bevollmächtigen, für sie die Abberufung und Kündigung zu erklären.
17. Wirk­sam­keit
Ist die Abberufung aus wichtigem Grund sofort wirksam? Nein der Abberufungsbeschluss muss von dem Versammlungsleiter festgestellt werden.
18. Zu­stel­lung
Muss der Abberufungsbeschluss förmlich festgestellt werden? Ja.
19. Be­son­der­hei­ten
Gibt es Besonderheiten bei der Abberufung bei Geschäftsführern mit Geschäftsführer-Sonderrecht? Ein solcher Geschäftsführer verliert seine Organfunktion erst mit Rechtskraft eines seine Abberufung aus wichtigem Grund bestätigenden Urteils. 
20. Analoge AnwendbarkeitAktG
Ist § 84 (3) S. 4 AktG analog anwendbar im Zusammenhang mit der vorläufigen Wirksamkeit? Nach dieser Norm ist der Widerruf des Vorstands der AG aus wichtigem Grund wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtkräftig festgestellt ist. Die analoge Anwendung auf die Zwei-Personen-Gesellschaft wird jedoch von der h.M. abgelehnt.
21. Wechselseitige Ab­be­ru­fung
Was passiert bei wechselseitiger Abberufung? Es soll vermieden werden, dass der trickreichere Gesellschafter den Mitgesellschafter aus dem Amt befördert und diesem dann die Reaktionsmöglichkeit genommen wird.
22. Zwei-Personen-GmbH
Gibt es hier Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH? Beide Geschäftsführer bleiben bis zur gerichtliche Entscheidung Ge­schäfts­füh­rer.
23. Nachschieben von Grün­den
Können im Prozess über die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers wichtige Grün­de nachgeschoben werden? Ja, wie bei der Kündigung nach § 626 BGB.
24. Zeitliche Gren­zen
Bestehen zeitliche Grenzen für die Abberufung und außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages? Die Abberufung ist nicht fristgebunden. Es gilt nicht die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
25. Ab­mah­nung
Muss der Gesellschaftergeschäftsführer vor Kündigung abgemahnt werden? Nein, der Geschäftsführer bedarf keiner gesonderten Warnung.
26. Rechts­schutz
Besteht ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abberufung? Ja, einstweiliger Rechtsschutz ist möglich und sinnvoll, z.B. wenn der Zugang zu den Geschäftsräumen untersagt wird.
27. Sat­zungs­re­ge­lun­gen
Welche Regelungen sollte die Satzung enthalten zur Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers? Trifft die Satzung keine Regelungen zur Abberufung des Gesellschaftergeschäftsführers sind Chaos und Streit vorprogrammiert.
28. Rechtsprechung (kleiner Auszug)

  • Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 19.12.2012 - 14 U 10(12 entschieden, dass ein Abberufungsgrund grundsätzlich vorliegt, wenn der Verbleib des betroffenen Geschäftsführers unter Abwägung der jeweiligen Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für die GmbH unzumutbar ist. Das OLG sieht den wichtigen Grund darin dass die Gesellschafter untereinander zerstritten sind, eine gedeihliche Zusammenarbeit zwsichen ihnen gegenwärtig weder möglich noch zukünftig zu erwarten ist und der abberufende Geschäftsführer durch seiin - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zum Zerwürfnis beigetragen hat.
    Auf den Anteil der jeweilgen Verursachens - und Verschuldensbeiträge der Geschäftsführer komme es nicht an, solange nur jeder der Geschäftsführer überhaupt einen Beitrag zu dem Zerwürfnnis  geleistet hat. 
  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmrechtsverbot, wenn Beschlussgegenstand ein pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer in gleicher Weise angelastet wird, BGH, Urt. v. 07.02.2012 II ZR 230/09 ZIP 2012, 917. Körperschaftliche Sozialakte wie die Organbestellung, Genehmigung von Anteilsübertragungen sind vom Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ausgenommen, vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2011 II ZR 109/10, ZIP 2011, 1465.

Ich würde mich freuen, wenn ich bei Gesellschafterstreit professionell helfen und Schaden für die Gesellschaft abwenden könnte als

  • Wirtschaftsmediator
  • Schiedsrichter in einem Schiedsgerichtsverfahren
  • Berater oder Vertreter einer Partei in den obigen Verfahren


Hermann Kul­zer MBA
Fach­an­walt für Handels- und Ge­sell­schafts­recht
Fachanwalt für In­sol­venz­recht
Wirtschaftsmediator (DIU Dresden International University)

Tel. 0351 / 8110233
kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator
10.11.2008 Treuepflicht des Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH
Information

1. Treuepflicht allgemein
Die Treuepflicht zwischen Gesellschafter und Gesellschaft betrifft die generellen Verhaltensregeln untereinander. Der GmbH-Gesellschafter ist verpflichtet, die Interessen der GmbH zu wahren und sie nicht durch schädigendes Verhalten zu beeinträchtigen. Darüberhinaus hat er die Pflicht, den Gesellschaftszweck zu fördern und dabei die entsprechenden mitgliedschaftlichen Interessen der anderen Gesellschafter zu wahren. Die Treuepflicht des Gesellschafters ist die Pflicht zur Rücksichtsnahme zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bzw. anderen Gesellschaftern. Eine Treuepflicht besteht für Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaftern, BGHZ 65, 15; 129, 136). Die Treuepflicht erstreckt sich insbesondere auch auf das Stimmverhalten des Gesellschafters. Die Intensität und Tragweite der Treuepflicht richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und unterliegt gegebenenfalls einer Interessenabwägung zwischen den eigenen Interessen des Gesellschafters sowie dem Gesellschaftsinteresse bzw. den mitgliedschaftlichen Interessen der anderen Gesellschafter (Wachter, Handbuch des Fachanwalts für Handels-und Gesellschaftsrecht, 2007, Teil 2, 2. Kapitel, § 1 Rn. 216 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage, 2006, § 13 Rn. 26 ff.).

2. Wettbewerbsverbot
a) außerhalb der Satzung
besteht keine besondere Vereinbarung, erwächst auch aus der Treuepflicht kein generelles Wettbewerbsverbot (h.M.). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist oder anderweitig bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann, z.B. als Mehrheitsgesellschafter und/oder es sich um eine personalistisch strukturierte GmbH handelt (Wachter, a.a.O., Rn. 219; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13 Rn. 34).
Die Treuepflicht wird jedoch dann verletzt, wenn spezielle Kenntnisse oder Verbindungen aus dem Bereich der GmbH für die eigene
Verwertung durch den Gesellschafter verwendet werden (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13 Rn. 34).

b) Wettbewerbsverbots in der Satzung
Für die nicht geschäftsführenden Gesellschafter besteht ein Wettbewerbsverbot nur dann, wenn es in der Satzung vereinbart ist. Das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot findet seine Schranken jedoch gemessen an den Verhältnissen im Einzelfall in den Vorschriften des § 1 GWB und des Art. 81 EGV. Ein in der Satzung geregeltes nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt den Schranken des § 138 BGB, da dem Gesellschafter grundsätzlich Berufsfreiheit zuerkannt wird. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur dann wirksam, wenn sie erforderlich sind, d.h. dem Interesse der Gesellschaft dienen und den Gesellschafter nicht unangemessen benachteiligen (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 3 Rn. 43).

3. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Treuepflicht
Beschlüsse, die aufgrund Verstoßes gegen die Treuepflicht bzw. das Wettbewerbsverbot zustande gekommen sind, sind anfechtbar. Schuldhafte Treuepflichtverletzungen begründen eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft. Als äußerstes Mittel bei vertrauenszerstörenden Verstößen kann der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (Wachter, a.a.O., Rn. 218).

4. Rechtsprechung
NJW-RR 91, 1315 (LG Bochum, Urteil vom 23-04-1991 - 15 O 69/91)
Aber auch aus einer Gesellschafterstellung und der daraus abgeleiteten Treuepflicht gegenüber der Ast. zu 1 läßt sich nicht ableiten, daß dem Ag. jegliche konkurrierende Tätigkeit auf dem Gebiet untersagt ist, auf dem die Ast. tätig ist. Ohne eine besondere Vereinbarung ergibt sich auch insoweit kein generelles Wettbewerbsverbot . Zwar kann sich auch aus der Treuepflicht im Einzelfall die Pflicht ergeben, Konkurrenz zu unterlassen. Jedoch läßt sich das nicht generalisieren. Vielmehr ist zu beachten, daß bei der personalistisch strukturierten GmbH der Pflichtrahmen des personaleingebundenen Gesellschafters naturgemäß höher zu setzen ist, als bei der kapitalistisch strukturierten GmbH der Rahmen des außenstehenden Gesellschafters, wie sich aus einer Analogie zu § HGB entnehmen läßt . Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so muß man ein den Ast. bindendes Konkurrenzverbot gegenüber der Ast. zu 1 verneinen, weil er bei ihr nicht mehr personal eingebunden ist und insoweit daher die Ast. zu 1 kapitalistisch strukturiert ist. Dem Ag. kann daher allenfalls die Verwertung solcher Kenntnisse und Verbindungen, die er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter erworben hat, untersagt sein .

NJW-RR 1991, 1316 (OLG Köln, Urteil vom 22-02-1991 - 3 U 20/91)
Der Ag. unterliegt im vorliegenden Fall keinem gesellschaftlichen Wettbewerbsverbot. Ohne besondere Vereinbarung besteht kein generelles Wettbewerbsverbot für Gesellschafter, die nicht zugleich Geschäftsführer sind. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft nur den geschäftsführenden Gesellschafter, den Mehrheitsgesellschafter sowie denjenigen Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot, der aufgrund von Sonderrechten Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. Ein weitergehendes Wettbewerbsverbot auch zu Lasten des Minderheitsgesellschafters wird teilweise von der Literatur insbesondere bei einer personalistisch strukturierten GmbH befürwortet .

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007, Az.: U 12/07
Auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht lässt sich ein Wettbewerbsverbot, das die Vorbereitung (und den späteren Vertrieb) der H.-Zeitung durch die Klägerin verbietet, nicht herleiten. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus der Treuepflicht des GmbH-Gesellschafters, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, nur ausnahmsweise ein Wettbewerbsverbot herleiten lässt. Es kommt als Ausfluss einer gesteigerten Treuepflicht im Allgemeinen nur in Betracht, wenn der Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Nur wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch tätigt wird, besteht nämlich für die Gesellschaft eine besondere Gefährdungslage. Die Klägerin unterliegt einer solchen gesteigerten Treuepflicht nicht. Sie besitzt als Minderheitengesellschafterin ohne Sonderrechte keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte der Beklagten (s. o.)."

Zusammenfassung:

Der Geschäftsführer hat gegenüber seiner Gesellschaft eine Treuepflicht. Er muss gegenüber der Gesellschaft loyal sein. Die Treuepflicht bedeutet:
• Verschwiegenheitspflicht (er muss über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft Stillschweigen bewahren
• Wettbewerbsverbot (der Geschäftsführer darf während der Dauer seiner Geschäftsführung im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte im eigenen oder fremden Namen tätigen, es sein denn, die Satzung erlaubt es)
• Verbot der Ausnutzung seiner Organstellung aus Eigennutz zum Nachteil der Gesellschaft (unzulässige Privatnutzungen oder Entnahmen aus der Gesellschaftskasse; Darlehen unter Marktwert, Provisionen von Dritten).
Der Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, darf mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten. Für ihn besteht grundsätzlich Wettbewerbsfreiheit. Es kann sich jedoch aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot ergeben, wenn der Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann. Außerdem kann ein Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. 
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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