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Insolvenzrecht A bis Z
Erbausschlagung
Wenn ein Mensch stirbt, tritt ein "Erbfall" ein.
Der Verstorben hinterlässt oft eine Vielzahl von Gegenständen, Forderungen, manchmal Immobilien oder Geschäftsanteile an Gesellschaften.
In nicht wenigen Fällen hinterlässt der Verstorbene auch Verbindlichkeiten - also Schulden gegenüber einer Bank, dem Finanzamt oder anderen Gläubigerin.

1. Problem: Gesamtrechtsnachfolge
Da man sich als Erbe nicht das Wertvolle heraussuchen und die Schulden einfach zurücklassen kann, ist im Gesetz die Gesamtrechtsnachfolge geregelt, § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge).

§ 1922 (1)  BGB lautet:
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

2. Verfahrensschritte
1. Schritt: Klärung wer ist der Nachfolger?
Dies kann sich auf zwei Arten bestimmen, je nachdem. ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung getroffen hat oder nicht.
Wenn ja entscheidet die Verfügung (Testament oder Erbvertrag), wer Nachfolger ist.  Wenn eine Verfügung fehlt, entscheidet das Gesetz, wer Erbe ist.

Probleme können- egal auf welche Weise man erbt- entstehen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Der Erbe tritt  -wie ausgeführt- in sämtliche Vermögenspositionen ein.

2. Schritt: Prüfung der Handlungsalternativen

Handlungsalternative 1.: Erbe antreten:
Der Erbe ist Gesamtrechtsnachtfolger.
Er hat das Risiko, dass der Nachlass überschuldet ist.
Dann haftet er mit seinem gesamten Vermögen gegenüber den Nachlassgläubigern.
Ich habe eine solche Haftung beobachten können nach dem Tod eines Gaststätteninhabers. Der Sohn hat das Erbe nicht ausgeschlagen und musste für alle Schulden des Vaters im Zusammenhang mit der Gaststätte haften. Die Schulden waren höher als der Wert der Gaststätte. Er geriet dadurch selbst in die Insolvenz.

Handlungsalternative 2: Ausschlagung
Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden. Dann wird man nicht Erbe.
Man haftet nicht für mögliche Verbindlichkeiten der Erblasser persönlich.
Wenn jedoch der Nachlass sich später als wertvoll herausstellt, kann man nichts mehr davon erhalten. Ausschlagung bedeutet daher endgültigen Verzicht auf Ansprüche.

Handlungsalternative 3; Nachlassverwaltung
Wenn man nicht sicher weiß, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann man die Nachlassverwaltung bei Nachlassgericht beantragen.
Das Gericht setzt einen Nachlassverwalter ein, der den Nachlass verwalten soll. Er hat auch zu prüfen, welche Gläubiger Ansprüche gegen den Nachlass haben.
Die Haftung des Erben wird in diesem Fall auf den Nachlass beschränkt. Man haftet also nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Verstorbenen.
Wenn ein Überschuss verbleibt, besteht also die Chance, noch etwas zu erhalten.
Zu prüfen ist, wer die Kosten einer solchen Nachlassverwaltung trägt.


Handlungsalternative 4: Nachlassinsolvenzverfahren

Wenn schon absehbar ist, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, kann  ein Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt werden.
Auch in diesem Fall, besteht keine Gefahr mehr, dass der Erbe persönlich mit seinem Vermögen für Schulden des Erblassers haften muss.
Die Haftung wird also begrenzt auf den vorhandenen Nachlass der Erblasser.
Wenn jedoch innerhalb des Verfahrens aufkommt, dass beispielsweise die Immobilie mehr Wert hat als ursprüngich eingeschätzt, dann kann teilweise hohe freie Nachlassmasse verbleiben.
Überschüsse könnten nach Befriedigung der Verfahrenskosten an den/die Erben ausgezahlt werden.
Das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet daher auch die Chance noch etwas zu erhalten. Vorallem werden aber durch den Nachlassinsolvenzverwalter alle erforderlichen Arbeiten erledigt.
Im Gegensatz zur Erbausschlagung, bei der über einen langen Zeitraum nichts passiert- keiner kümmert sich.
Das ist  in vielen Fällen sicher nicht der Wille des Erblassers.
Vorraussetzung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist, dass ausreichend Masse vorhanden ist, die Verfahrenskosten (Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter) zu begleichen.

3. Die Ausschlagung

Die Ausschlagung erfolgt in schriftlicher Form.
Die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt werden.
Danach ist diese Erklärung dem Nachlassgericht vorzulegen.
Die Ausschlagung kann auch zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden. Eine Ausschlagung darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden (z.B. um einer bestimmten Person das Erbe zukommen zu lassen). Es empfiehlt sich, die Gründe der Ausschlagung (z.B. Überschuldung des Nachlasses) in der Erklärung anzugeben. Ferner kann es zweckmäßig sein, die Ausschlagung ausdrücklich "aus allen Berufungsgründen", das heißt, aufgrund gesetzlicher und auch testamentarischer Erbfolge, zu erklären.

Welche Frist gilt für die Ausschlagung?
Die Ausschlagung ist nur wirksam, wenn die Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem Nachlassgericht zugeht. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Wie die Kenntnis erlangt wurde, ist nicht von Bedeutung. Es ist also nicht erforderlich, dass ein Schreiben des hiesigen Gericht vorliegt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht. Für einen Erben, der erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe geworden ist, beginnt die Frist mit Kenntnis dieser Tatsache.
Welches Gericht ist zuständig?
Als Nachlassgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Maßgeblich ist der tatsächliche - nicht nur kurzfristige - Aufenthalt.

Wie läuft die Erbauschlagung für Minderjährige?
Für minderjährige Kinder oder Betreute können nur die gesetzlichen Vertreter, die die Vermögenssorge innehaben (beide sorgeberechtigten Eltern, der Vormund oder Betreuer), die Erbschaft ausschlagen.
Es gelten die oben benannten Form- und Fristvorschriften.
In der Regel ist zur Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Vormundschaft- oder Familiengerichts erforderlich, die auch innerhalb der obengenannten Frist bei dem Nachlassgericht eingegangen sein muss. Hier ist zu beachten, dass der Ablauf der Frist während der Bearbeitungszeit beim Familiengericht gehemmt ist.
Sobald die familiengerichtliche bzw. vormundschaftsgerichtliche Genehmigung an den vertretungsberechtigten Elternteil zugestellt ist, läuft die Frist jedoch weiter. Die gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt.

Welche Wirkung hat die Ausschlagung?
Grundsätzlich ist die Ausschlagung unwiderruflich.
Die Wirkungen der Ausschlagung sind in § 1953 BGB geregelt:
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist.

Tücken der Ausschlagung in der Rechtsprechung ?
Bei Nachlassverbindlichkeiten, Erbausschlagung, Nachlassverwaltung steckt der Teufel im Detail. Eine Begleitung durch Rechtsanwälte ist daher dringend geboten. So hat der Bundesgerichtshof im Urteil IV ZR 263/96 ( NJW 1998, 543) entschieden, dass beim Berliner Testament ( § 2269 BGB) keine Erbausschlagung durch den Schlusserben erfolgen kann vor dem zweiten Erbfall. Der amtliche Leitsatz lautet: Der Schlusserbe eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) kann gem. § 1946 BGB die Erbschaft erst ausschlagen, wenn er Erbe geworden ist; das wird er erst beim Tod des längerlebenden Ehegatten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die erklärte Ausschlagung wirkungslos geblieben. Es mag zwar sein, dass es keinen Anlass gibt, den Schlusserben vor sich selbst zu schützen oder ihn zu bevormunden. Auch ist eine möglichst frühe Klärung der Erbfolge wünschenswert. Das reicht jedoch nicht aus, um eine Ausschlagung entgegen § 1946 BGB schon vor dem Erbfall zuzulassen.
Wenn der Schlusserbe schon vor dem möglicherweise noch fernen Schlusserbfall einen Teil des Vermögens der Ehegatten erhalten möchte und der überlebende Ehegatte daran interessiert ist, sich von den Bindungen des gemeinschaftlichen Testaments zu lösen durch eine Abfindung des Schlusserben, bietet das Gesetz hierfür mit dem Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB einen geeigneten Weg.
Einem notariell beurkundeten Zuwendungsverzicht kann - entgegen der Revisionserwiderung - die hier vorgenommene Ausschlagung nicht deshalb gleichgestellt werden, weil sie für die damals noch minderjährige Kl. vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden ist. Schließlich ist die Berufung der Kläger auf die Unwirksamkeit der Ausschlagung auch nicht treuwidrig.


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